Mann zum Oralsex gezwungen Mann zum Oralsex gezwungen: 47-Jähriger wird zu zwei Jahren Bewährung verurteilt

BEESEDAU/MZ - Einem 47-Jährigen ist am Mittwoch vor dem Amtsgericht Bernburg ein im wahrsten Sinne des Wortes kurzer Prozess gemacht worden. Der Schaustellergehilfe soll sich laut Anklageschrift am Rande des Räuberfestes in Beesedau am 19. Mai 2013 der sexuellen Nötigung strafbar gemacht haben. So soll er einen jungen Mann in seinen Wohnwagen mitgenommen, die Tür verschlossen und sich vor dem Geschädigten ausgezogen haben. Anschließend habe er sich, so die Anklage, an dem Opfer sexuell vergangen und es zum Oralverkehr gezwungen. Da sich der Genötigte zunehmend wehrte und der gewünschte Erfolg ausblieb, ließ der 47-Jährige den jungen Mann schließlich gehen.
Am Mittwoch nun wurde der Fall vor dem Schöffengericht in Bernburg verhandelt. Doch bevor der Geschädigte sowie die zwei geladenen Zeugen gehört werden konnten, war die Verhandlung bereits schon wieder zu Ende. Denn der Verteidiger erklärte für seinen Mandanten: „Er räumt die Tat ein.“
Die sexuelle Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung wird im Strafgesetzbuch in Paragraf 177 geregelt. Darin heißt es unter anderem im ersten Abschnitt: „Wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters (...) an sich zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“
In besonders schweren Fällen beträgt das Mindeststrafmaß zwei Jahre Haft. Ein solcher Fall liegt vor, „wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt (...), die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung).“
Das Strafmaß kann von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Gefängnis reichen. (Quelle: www.dejure.org)
Der Angeklagte selbst wollte sich nicht zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen äußern. Dennoch blieb mit seinem Geständnis dem Opfer die Aussage erspart. Ebenso wurden die Zeugen ungehört wieder nach Hause geschickt.
Die Staatsanwältin plädierte aufgrund des Geständnisses auf eine Bewährungsstrafe in Höhe von zwei Jahren. Ungeachtet dessen, dass der Angeklagte kein unbeschriebenes Blatt ist. Denn in der Vergangenheit ist der Schaustellergehilfe bereits mehrfach negativ in Erscheinung getreten - sei es wegen Diebstahls, Brandstiftung, Sachbeschädigung oder des wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Unter den Vorstrafen findet sich jedoch kein Vergehen, das mit dem Vorfall im Mai vergangenen Jahres vergleichbar wäre.
Strafe entspricht dem Mindestmaß
Der Verteidiger schloss sich dem Plädoyer der Staatsanwältin an. Und auch der Vorsitzende Richter sah eine Strafe von zwei Jahren, zur Bewährung ausgesetzt, als angemessen an. Die Strafe entspricht dem Mindestmaß, das per Gesetz in so einem Fall vergeben werden kann. Zwei Jahre beträgt zudem die Bewährungsfrist. Weitere Bewährungsregeln wurden nicht aufgestellt. Aufgrund der Tätigkeit des Angeklagten als Schausteller und dem damit verbundenen stetigen Wechsel des Aufenthaltsortes sei es unmöglich einen Bewährungshelfer einzusetzen, meinte der Vorsitzende Richter.