Zuviel Platz: Grundstücke teilen und verkaufen
Berlin/Wuppertal/dpa. - Das geerbte Grundstück ist riesengroß und eignet sich zum Bauen: Wer schon ein Haus hat und stattdessen sein Eigenkapital aufstocken will, kann das Gelände teilen lassen und verkaufen. Doch der Weg durch den Behördendschungel ist mühsam.
Eine Grundstücksteilung ist oft ein Thema, wenn zum Beispiel Eltern den Kindern auf ihrem Grund Platz für ein Eigenheim einräumen. Auch wenn Erbengemeinschaften ihren Boden zu Geld machen wollen, müssen Grundstücke geteilt werden. Das Baugesetzbuch, die Bauordnungen der Bundesländer und kommunale Regelungen grenzen dabei den Rahmen des Möglichen ab.
Um Klarheit zu bekommen, wer was regelt, empfiehlt es sich, zuerst das örtliche Bauamt aufzusuchen. Dazu rät der Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin. Dort verrate der Bebauungsplan, was auf dem bestimmten Gebiet gemacht werden darf, sagt Verbandssprecherin Eva Reinhold-Postina. Sieht die sogenannte Bauleitplanung zum Beispiel eine Doppelhaushälfte vor, ist das Gelände im Prinzip nur durch zwei teilbar. Im ungünstigsten Fall darf das Grundstück überhaupt nicht parzelliert werden.
In einigen Bundesländern ist das Teilen genehmigungspflichtig. Das gilt in Hessen, Brandenburg, Baden-Württemberg, Thüringen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern für bestimmte Waldflächen. In Nordrhein-Westfalen muss für bebaute Grundstücke ein Antrag nach der Landesbauordnung gestellt werden. «Dabei ist egal, ob ein Gartenhäuschen oder eine Trafostation draufsteht», erläutert Friedrich Stöcker von der Stadtverwaltung Wuppertal. Er empfiehlt Interessenten, sich vorher von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVi) beraten zu lassen.
Die Experten beschaffen die vom Amt geforderten Angaben. In der Regel erwarten die Behörden folgende Grundstücksdaten: Gemarkung, Flur, Flurstück, Umriss, Belastungen wie Wegerechte, eingetragene Baulasten oder Daten angrenzender Flächen. Die Genehmigung erfolgt erst, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. In den anderen Bundesländern darf zwar ohne amtliche Aufsicht geteilt werden - dabei sind jedoch Landes- und Bundesgesetze zu berücksichtigen. Einen Teilungsantrag kann grundsätzlich jeder Bürger stellen.
Erbengemeinschaften müssten sich im Vorfeld einig sein, welche Teilfläche genau verkauft werden soll, rät Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer in Berlin. Diese werde später in der Verkaufsurkunde festgehalten. Wirksam wird die Parzellierung mit dem Eintrag im Kataster und im Grundbuch.
Vor diesen Schritten steht allerdings noch das Vermessen. Das ist eine hoheitliche Aufgabe, die entweder ÖbVi und Behörden oder - wie in Bayern - ausschließlich Mitarbeiter der Vermessungsämter wahrnehmen. Die Messtrupps kommen auf Antrag des Grundstückseigentümers zum Ortstermin. «Er oder ein Bevollmächtigter müssen dabei sein, sonst vermessen wir nicht», sagt Stefan Scheugenpflug vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation in München.
Die sogenannte Grenzfeststellung kostet einige Gebühren: Durch Unterschrift im Vermessungsantrag ist klar geregelt, wer zahlt. In der Regel ist das der Antragsteller. Die Rechnung kann aber auch geteilt werden. Die Höhe der Gebühren ist Ländersache. Üblich ist eine Berechnung nach der Zahl der gesetzten Grenzsteine. Auch der Bodenwert des vermessenes Stücks wird herangezogen.
Übersicht landesrechtliche Genehmigungserfordernisse: dpaq.de/Genehmigung
Baugesetzbuch: dpaq.de/BauGB
Bauleitplanung im Saarland: www.saarland.de/5075.htm
Landesbauordnung NRW: dpaq.de/otGFr
Das Setzen von Grenzsteinen oder -punkten ist eine hoheitliche Aufgabe. Wer eine Markierung verändert, macht sich strafbar. Das gilt auch für das Aufrichten herausgerissener oder schiefliegender Steine, heißt es im Strafgesetzbuch (§ 274). Grundstücksbesitzer sollten sich daher immer an das Vermessungsamt wenden. In Bayern dürfen nur sogenannte Feldgeschworene die Steine wieder zurechtsetzen.