Wohnen und Recht Wohnen und Recht: Teppichböden sind Sache des Vermieters
München/ddp. - Vondieser Pflicht kann er sich auch nicht durch entsprechende Klauselnim Mietvertrag befreien. Die wären ungültig, so der Mieterverein.
Immer wieder kommt es in dieser Frage zwischen Mietern undVermietern zu Meinungsverschiedenheiten, die dann vor Gericht landen.So gehört das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegthat, nicht zu den Schönheitsreparaturen, die per Mietvertrag auf denMieter abgewälzt werden können. Das geht aus einer Entscheidung desOberlandesgerichts Hamm (AZ: 30 RE Miet 3/90) hervor. Ebenfalls nichtals Schönheitsreparatur zählt das Abschleifen und das Versiegeln vonParkettfußböden (Landgericht Köln AZ: 6 S 121/91).
Auch braucht der Mieter beim Auszug den Bodenbelag je nachBeschaffenheit nur mit einem handelsüblichen Staubsauger oderWischtuch zu reinigen. Das Einbehalten der Kaution wegenNichtreinigung oder übermäßiger Strapazierung ist nicht rechtens,urteilte das Landgericht Görlitz (AZ: 2 S 4/00).
Ein Teppichboden hat eine Lebensdauer von höchstens zehn Jahren.Ist er dann abgenutzt, muss der Vermieter ihn beim Auszug des Mieterserneuern, stellten die Richter des Amtsgerichts Köln klar (AZ: 213 C501/97). Ein Parkettfußboden ist erfahrungsgemäß alle 15 bis 20 Jahreabzuschleifen und neu zu versiegeln. Ein PVC-Boden hat einedurchschnittliche Lebensdauer von 9 bis 10 Jahren, ist aus einemUrteil des Landgerichts Wiesbaden (AZ: 1 S 395/90) zu entnehmen.Übrigens hat auch während des laufenden Mietverhältnisses der Mietereinen Anspruch darauf, dass der Vermieter den verschlissenen Fußbodenerneuert oder ausbessert.
Anders sieht es aus, wenn der Mieter Schäden verursachte, dienicht auf einem normalen Verschleiß oder einer üblichen Abnutzungberuhen, wie zum Beispiel Rotweinflecke, Brandlöcher oder Kratzspurenvon Haustieren. Dann muss der Mieter beim Auszug diese Schädenersetzen. Bei den Kosten für die Verlegung eines Teppichs gilt derZeitwert (Landgericht Dortmund AZ: 21 S 110/96).
Auch durch übermäßiges Rauchen macht sich der Mieterschadenersatzpflichtig, wenn die Wohnung dadurch stärker abgenutztwird als bei normalem Gebrauch, befand das Amtsgericht Magdeburg (AZ:9 C 72/00). Im verhandelten Fall war der noch nicht ganz zwei Jahrealte Teppichboden beim Auszug des Mieters infolge des Rauchens sovergilbt, dass eine Reinigung keinen Erfolg brachte. Der Teppichmusste erneuert werden. Das Gericht ging davon aus, dass in diesemFall keine vertragsgemäße Abnutzung vorliegt, sondern eineBeschädigung.
Wenn der Mieter den Teppichboden selbst verlegt hat, muss er ihnbeim Auszug entfernen. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass keineKlebereste zurückbleiben (Landgericht Köln AZ: 1 C 45/77). Das hatschon manchen Mieter in die Bredouille gebracht. Denn wenn beimHerausreißen des Teppichbodens der Unterboden beschädigt wird, mussder Mieter Schadenersatz leisten.
Wurde der Teppichboden vom Vormieter verlegt, gilt er alsmitvermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderesvereinbart ist. Dann muss der Vermieter den Bodenbelag ersetzen, wenner abgenutzt ist, so das Landgericht Mainz (AZ: 3 S 4/96). Hat derMieter aber den Teppichboden vom Vormieter übernommen, ist er seinEigentum. Das bedeutet, der Mieter ist dafür verantwortlich, dass derBodenbelag beim Auszug entfernt wird, und zwar ohne Rückstände.