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Wohnen Wohnen: Mieter muss bei Auszug nicht automatisch renovieren

25.05.2007, 10:47

Berlin/dpa. - Stehe im Mietvertrag zumBeispiel, dass die Wohnung beim Auszug «besenrein» übergeben werdenmuss, reicht es, die Wohnung in sauberem Zustand zu hinterlassen.

Auch folgende Klausel verpflichtet den Mieter nicht zurRenovierung: «Der Mieter ist verpflichtet, den ursprünglichen Zustandwiederherzustellen.» Das bedeutet lediglich, dass bauliche Änderungenrückgängig gemacht werden müssen. Anders liegt die Sache, wenn derMietvertrag wirksame Klauseln zu laufenden Schönheitsreparaturenenthält. Dann muss der Mieter diese spätestens zum Auszug nachholen.

Das gilt allerdings nur dann, wenn die Fristen für eineRenovierung bereits überschritten wurden. Demnach müssen Mieter Kücheund Bad alle drei Jahre renovieren. Wohn- und Schlafräume sowie Flur,Diele und Toilette sind alle fünf Jahre fällig, andere Nebenräumealle sieben Jahre. Wer also schon nach zwei Jahren wieder auszieht,kommt ums Renovieren herum - wenn die Wohnung normal genutzt wurde.Klauseln im Mietvertrag, die den Mieter ohne Berücksichtigung derFristen für laufende Schönheitsreparaturen, zu einer Renovierung beimAuszug verpflichten, sind laut DMB unwirksam.

Mehr Informationen über die Themen Renovierung, Kaution, Maklerund Abstandzahlungen gibt es in der Broschüre «Geld sparen beimUmzug», die der DMB herausgegeben hat. Das 80-seitige Heft kostetfünf Euro und kann bei allen örtlichen Mietervereinen bestelltwerden.