Weihnachtsgeld: Anspruch je nach Sonderklausel
Köln/Düsseldorf/dpa. - In welcher Höhe Tarifbeschäftigte in diesem Jahr Weihnachtsgeld beanspruchen können, hängt oft von Sonderklauseln ab. Denn in vielen Tarifverträgen gibt es solche Klauseln, die in Krisenzeiten Abstriche bei Sonderzahlungen erlauben.
Darauf weist das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln hin. Dabei sind mehrere Arten zu unterscheiden: Härteklauseln sehen vor, dass Arbeitgeber in schlechten Zeiten das 13. Gehalt kürzen, streichen oder die Auszahlung verschieben können. Dafür reicht etwa in der Druck- und Süßwarenindustrie sowie in der Wohnungswirtschaft eine Betriebsvereinbarung.
In anderen Branchen sind Sonderzahlungen variabel geregelt: In Banken zum Beispiel können Management und Betriebsrat das 13. Gehalt um bis zu 20 Prozentpunkte anheben oder um maximal 10 Prozentpunkte absenken. Die Gewerkschaften müssen dafür nicht zustimmen. Ähnlich ist das in der Chemiebranche und im Tourismusgewerbe geregelt. In der Metall- und Elektroindustrie oder im Einzelhandel haben die Gewerkschaften dagegen immer ein Wort mitzureden: In diesen Branchen sind Abstriche beim Weihnachtsgeld nur über eine ergänzende Tarifregelung möglich.
Jeder zehnte Betrieb hat seit Mitte 2008 Abstriche bei Sonderzahlungen und Zulagen vorgenommen oder plant das, heißt es unter Berufung auf das WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung. Im Investitions- und Gebrauchsgüterbereich sind es rund 15 Prozent, im Bereich der Grundstoffe und Produktionsgüter knapp 20 Prozent.