Vermieter darf Fahrrad nicht einfach entfernen
Hamburg/dpa. - Auch wenn Wartungsarbeiten anstehen, darf ein Vermieter das Fahrrad eines Mieters nicht ohne Rückfrage aus dem Keller entfernen. Das meldet der Mieterverein Hamburg und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek.
Das gelte selbst dann, wenn das Rad auf dem Grundstück an einem anderen sicheren Ort untergebracht wird. In dem Fall (Az.: 820 C 62/07) entfernte eine Vermieterin das Fahrrad eines Mieters eigenmächtig aus dem Keller. Dieser sollte zum Heizungskeller umfunktioniert werden. Um die Arbeiten zu erleichtern, deponierte die Vermieterin das Zweirad laut dem Mieterverein in einem Fahrradschuppen auf dem Grundstück. Das Gericht untersagte das mit der Begründung, dass Vermieter für solch eigenmächtiges Handeln einen «gerichtlichen Titel» benötigen. Selbst wenn ein Fahrradkeller Mietern lediglich zur Mitnutzung überlassen und die Nutzung widerrufen wird, dürfe das Rad nicht ohne Weiteres aus dem Keller geräumt werden.