Verbraucher-Rechte Verbraucher-Rechte: Das Kaufen gestohlener Waren ist nicht strafbar
Pforzheim/dpa. - Wer unwissentlich gestohlene Ware bei eBayersteigert, macht sich nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhenicht strafbar. Das gilt dem Gericht zufolge auch bei auffallendgünstigen Angeboten, wenn der Käufer nicht damit rechnet, Diebesgutzu kaufen. Die Richter sprachen am Freitag einen Softwareingenieurvom Vorwurf der Hehlerei frei und hoben damit eine 1200-Euro-Geldstrafe des Amtsgerichts Pforzheim auf. Der 47-Jährige hatte überdas Internetauktionshaus für 670 Euro ein Navigationsgerätersteigert, das im Handel mehr als 2000 Euro kostet. Dem Landgerichtzufolge ist dem Angeklagten kein Vorsatz nachweisbar.
In der Verhandlung in Pforzheim hatte der bisher völligunbescholtene Mann ausgesagt, auf die Seriosität des angeblich «toplegalen» Angebots vertraut zu haben. Der Verkäufer des Geräts war beieBay als «Powerseller» - also als Verkäufer mit hohem Umsatz -eingestuft und hatte nach dem eBay-Einstufungssystem mehr als 99Prozent positive Bewertungen von Seiten der Käufer. Später stelltesich heraus, dass das Gerät gestohlen war. Nach den Worten desGerichts ist jedenfalls in diesem Fall nicht nachweisbar, dass derKäufer tatsächlich damit gerechnet hat, Diebesgut zu erwerben.