Urteile Urteile: Wenn der Frömmste nicht in Frieden leben kann
Halle/MZ. - Nacktjogger, Frustzwerge und lautstarke Gartenfeste sorgen dafür, dass das juristische Getriebe auch von Juli bis September in Bewegung bleibt. Auf den Schreibtischen der Richter landet eine Vielzahl an kuriosen Streitigkeiten rund um Sommerthemen.
Nackt Sonnenbaden ist beispielsweise ein Dauerthema. So legte sich eine Mieterin unbekleidet zum Sonnen in ihren gemieteten Garten. Ihr Vermieter fand das ungehörig und kündigte. Die Mieterin klagte und bekam Recht: Das Amtsgericht Merzig kam zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der Mieterin den Hausfrieden nicht störe.
Amtsgericht Merzig, Aktenzeichen: 23 C 1282 / 04
Sex auf der Terasse: Zu mehr als nackter Haut sollten sich Mieter allerdings nicht hinreißen lassen: Wer sich auf der einsehbaren Terrasse liebt, riskiert eine Abmahnung vom Vermieter. Laut dem Amtsgericht Bonn ist die Abmahnung rechtens, weil Sex als "Störung des Hausfriedens" gilt.
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 8 C 209 / 05
Nacktjogging: Auf wenig Erbarmen stieß auch ein Sportler, der nur mit Turnschuhen und Socken bekleidet in seiner Heimatstadt zu spazieren und joggen pflegte. Ordnungshüter sahen das als Belästigung der Allgemeinheit an und verboten dem Nacktjogger sein Hobby. Auch der angerufene Verwaltungsgerichtshof Mannheim wollte ihm nicht beistehen.
Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Aktenzeichen: 1 S 972 / 02
Lärm: Wann Lärm aus Nachbars Garten hingenommen werden muss, beurteilen Richter von Fall zu Fall unterschiedlich. Vergleichsweise einfach liegt der Fall beim Rasenmähen: Hier regelt die Geräte- und Maschinenlärmverordnung, was erlaubt ist und was nicht. Gestutzt werden darf der Rasen danach in Wohngebieten nur werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Die Länder können darüber hinaus weiter reichende Schutzvorschriften erlassen.
Kinderlärm wird auch immer wieder zum Zankapfel vor Gericht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte kinderfreundlich und wies eine Klage auf Verhinderung spielbedingten Kinderlärms ab. Im besagten Fall störten sich die Bewohner eines Einfamilienhauses am Lärmpegel, der durch spielende Kinder auf einer angrenzenden Spielstraße entstand. Wer sich für das Wohnen in einer kinderfreundlichen Umgebung entscheidet, habe hierdurch bedingte Nachteile wie spielbedingten Kinderlärm hinzunehmen, so die Richter.
Auch geräuschfreie Mittagspausen könnten unter den heute gegebenen Lebensumständen mit zeitlich nicht mehr abgegrenzten Arbeits- und Ruhezeiten nicht gefordert werden. "Wenn es um Kinderlärm geht, fordern die Gerichte von den Nachbarn stets eine erhöhte Toleranz", erklärt Robert Schweizer, auf Nachbarschafts- und Wirtschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt in München.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 9 U 51 / 95
Gartenfeste: Relativ viel Spaß versteht die Jurisprudenz auch bei sommerlichen Gartenfesten: Dagegen können Nachbarn in einem typischen Wohngebiet im Regelfall nichts sagen. Vor allem dann, wenn nach 22 Uhr im Partykeller oder im Gartenhaus weitergefeiert wird.
Landgericht Frankfurt (Main), Aktenzeichen: 2 / 21 O 424 / 88
Radio: Bei dauerhaftem Radiogedudel hört die Toleranz dagegen auf: Das Oberlandesgericht München entschied, dass Radiogeräusche von der Nachbarterrasse in einer Reihenhausanlage bereits dann unzulässige Immissionen sind, wenn sie deutlich wahrnehmbar sind.
Oberlandesgericht München, Aktenzeichen: 25 U 1838 / 91
Dekoration: Die Gartendekoration steht ebenfalls oft auf der juristischen Agenda. "Eigentümer können im Prinzip machen, was sie wollen", klärt Schweizer auf. Eine Ausnahme sind sogenannte Frustzwerge, die dem Nachbarn Mittelfinger und blanken Po entgegen strecken. Stehen sie so, dass der Nachbar sie sehen kann, stellen sie eine Ehrverletzung dar und müssen entfernt werden.
Amtsgericht Grünstadt, Aktenzeichen: 2a C 334 / 93
Blumenschmuck: Mieter dürfen auf ihrem eigenen Balkon dagegen nach Belieben Blumenkästen und Rankpflanzen anbringen, urteilte beispielsweise das Landgericht München nach einem Streit. Allerdings sind Blumenfreunde bei der Wahl der Bepflanzung nicht völlig frei: Einem Mieter, der auf seinem Balkon 14 Cannabispflanzen züchtete, aus denen er rund 1 000 sogenannte Konsumanteile hätte herstellen können, wurde fristlos gekündigt. Das Landgericht Ravensburg gab dem Vermieter bei einer entsprechenden Klage Recht.
Landgericht München, Aktenzeichen: 13 S 2348 / 01,
Landgericht Ravensburg, Aktenzeichen: S 127 / 01