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Studium kann Unterhaltsanspruch verlängern

17.05.2010, 13:50

Nürnberg/Berlin/dpa. - Eine Studentin mit unehelichem Kind kann auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt vom Vater verlangen. Die Gründe für einen verlängerten Unterhaltsanspruch müssen sich nicht unbedingt auf das Kind beziehen.

Sie können auch elternbezogen sein. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor (Aktenzeichen: 10 UF 360/09). Darauf weisen die Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hin. In dem Fall hatte die Mutter eines 2004 geborenen Kindes nach einer Betreuungspause von vier Semestern ihr Lehramtsstudium wieder aufgenommen. Sie war im sechsten Fachsemester, der Abschluss war für Juli 2010 geplant. Sie forderte ab August 2008 Unterhalt in Höhe von 770 Euro.

Das Familiengericht gestand ihr diesen in erster Instanz in Höhe von 428 Euro zu. Dagegen wandte sich der Vater mit der Begründung, dass sie nicht wegen der Betreuung des Kindes, sondern wegen des Studiums nicht arbeiten könne. Der Unterhalt stelle de facto einen Ausbildungsunterhalt dar, den eigentlich die Eltern der Kindsmutter aufbringen müssten.

Damit kam er in zweiter Instanz aber nicht durch. Unter Berücksichtigung aller Umstände hielten die Richter des Oberlandesgerichts eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die Frist von drei Jahren hinaus für gerechtfertigt. Ein Abbruch des Studiums sei nicht zumutbar, da ein erfolgreicher Abschluss auch dem gemeinsamen Kind zugutekomme. Der Unterhaltsanspruch müsse zeitlich aber auf den zu erwartenden Abschluss im Sommer 2010 begrenzt werden. Auch seien Bafög und Einkünfte aus Nebentätigkeiten anzurechnen.