Steuererklärung Steuererklärung: Alle Kilometer ansetzen
Halle/MZ. - Sabine K., Halle: Stichwort Pendlerpauschale. Was gilt jetzt wirklich für die Steuererklärung 2007 und was soll ich tun?
Antwort: Zum 1. Januar 2007wurde gesetzlich geregelt, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten mit einer Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer geltend gemacht werden können. In einem Beschluss des Bundesfinanzhofes wurden ernsthafte Zweifel an der Neuregelung geäußert. In der Folge kann bei den Finanzämtern die Eintragung der ungekürzten Entfernungspauschale auf der Lohnsteuerkarte erreicht werden. Setzen Sie auch alle gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit in der Steuererklärung an, wenn dieser Freibetrag nicht auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Über die sogenannte Pendlerpauschale will das Bundesverfassungsgericht noch in diesem Jahr entscheiden.
Rudolf L., Halle: Kann ich Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen? Ich bin zu 80 Prozent schwerbehindert.
Antwort: Sie können Ihre behindertenbedingten Fahrten mit dem Auto bis zu insgesamt 3 000 Kilometer im Jahr mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer ansetzen. Das Gleiche gilt bei einem Grad der Behinderung von 70 Prozent und dem Kennzeichen "G" im Behindertenausweis. Bei einem erteilten Kennzeichen "aG", "Bl" und "H" darf die Grenze von 3 000 Kilometern überschritten werden.
Helmut W., Halle: Ab welcher Rentenhöhe muss mit einer Besteuerung gerechnet werden?
Antwort: Vorausgesetzt, es fallen keine weiteren Einkünfte an, kann von folgender Faustregel ausgegangen werden: Beträgt bei einem alleinstehenden Rentner die jährliche Rente um die 14 000 Euro beziehungsweise um die 28 000 Euro bei einem Rentnerehepaar, muss in der Regel nicht mit einer Steuer gerechnet werden.
Peter D., Merseburg: Meine Rente ist so niedrig, dass keine Steuer anfällt. Muss ich trotzdem eine Steuererklärung abgeben?
Antwort: Grundsätzlich übermitteln die Rentenversicherungsträger auf elektronischem Weg dem Bundesministerium für Finanzen die Rentenhöhe jedes Rentners. Alle Rentner, denen eine Steuernachzahlung droht, werden dann vom Finanzamt zur Steuererklärung aufgefordert. Dem muss nachgekommen werden. Unabhängig davon haben Rentner, die über weiteres Einkommen verfügen - beispielsweise Mieteinnahmen oder Kapitalerträge über dem Sparerfreibetrag - eine Steuererklärung einzureichen.
Anne D., Bitterfeld: Seit Februar 2006 bin ich Rentnerin und habe mit Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung in Höhe von 25 000 Euro erhalten, die vom Betrieb nicht versteuert wurde. Muss ich die Abfindung in der Steuererklärung 2006 angeben? Wie ist das mit ihrer Besteuerung? Muss ich generell bei einer jährlichen Bruttorente von 10 200 Euro mit einer Besteuerung rechnen?
Antwort: Unabhängig von der Behandlung bei Ihrem Arbeitgeber wird die Abfindung bei Ihrer Veranlagung erneut überprüft. Im Rahmen Ihrer Steuererklärung ist gegebenenfalls der mittlerweile gestrichene Freibetrag für die Abfindung und eine mögliche begünstigte Besteuerung zu beantragen. Ansonsten müssen Sie angesichts Ihrer jährlichen Bruttorente künftig nicht mit einer Steuernachzahlung rechnen, wenn Sie über keine weiteren Einkünfte verfügen.
Jutta G., Aschersleben: Wir haben 2006 unser Gewerbe aufgegeben und eine entsprechende Steuererklärung abgeben. Da unsere Rente nicht hoch ist und wir über keine weiteren Einkünfte verfügen, brauchen wir doch keine Steuererklärung für 2007 einzureichen. Oder?
Antwort: Da Sie bis 2006 gewerblich tätig waren, könnte es sein, dass Sie vom Finanzamt an die Abgabe der Steuererklärung 2007 erinnert werden. Wenden Sie sich unter Vorlage der Rentenbescheide an Ihr Finanzamt. Die Finanzämter bestehen üblicherweise nicht auf die Abgabe einer Steuererklärung.
Sigrid L., Halle: Mein Sohn lebt seit vergangenem Jahr getrennt von seiner Frau, ist aber nicht geschieden und zahlt Unterhalt. Ist bei der Steuererklärung 2007 noch eine gemeinsame Veranlagung möglich?
Antwort: Bestand im Jahr 2007, wenn auch nur für einen Tag, ein gemeinsamer Hausstand der Eheleute, so ist eine Zusammenveranlagung möglich. Gleiches gilt, wenn ein sogenannter Versöhnungsversuch unternommen wurde. Ansonsten bleibt nur die Einzelveranlagung.
Karin G., Zeitz: Mein Mann und ich sind Rentner. Da unsere Kapitalerträge 2007 weit über dem Sparerfreibetrag gelegen haben, hat unsere Bank eine hohe Kapitalertragssteuer von 25 Prozent abgeführt. Wie können wir uns davon etwas zurückholen?
Antwort: Abgeführte Kapitalerträge können im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Sie müssten eine Steuererklärung abgeben und darin Ihr jährliches Renteneinkommen und die Kapitalerträge angeben. Fügen Sie der Steuererklärung die Original-Steuerbescheinigungen der Bank bei.
Anja W., Dessau-Roßlau: Als Lehrerin möchte ich mein häusliches Arbeitszimmer bei der Steuer voll geltend machen. Habe ich bei Ablehnung durch das Finanzamt eine Chance?
Antwort: Sie könnten gegen den ablehnenden Bescheid mit Verweis auf anhängige Klagen beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 3K 1132 / 07) und dem Hessischen Finanzgericht (Az.: 4 K 2732 / 07) Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Elfriede L., Mücheln: Ich bin Rentnerin, habe Osteoporose und ein vom Arzt verordnetes Rezept zur Wassergymnastik, das von meiner gesetzlichen Krankenkasse getragen wird. Sind die Fahrten zur Therapie steuerlich absetzbar?
Antwort: Da die Therapie vom Arzt verordnet wurde und von der Kasse getragen wird, können Sie die Hin- und Rückfahrt bei der Steuererklärung geltend machen.
Klaus W., Halle: Wir haben unser Haus mit dem Grundstück, beides gehörte uns seit 1986, für 100 000 Euro verkauft. Werden Steuern fällig?
Antwort: Nein. Da Ihnen die Immobilie länger als zehn Jahre gehörte, ist die sogenannte Spekulationsfrist überschritten. Ihr Erlös unterliegt nicht der Einkommenssteuer.
Fragen und Antworten notierten Manuela Bank und Dorothea Reinert