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Schwarzarbeit Schwarzarbeit: Rentner ohne Freibrief

19.07.2009, 17:20

Halle/MZ. - Bernd S., Merseburg: Was genau fällt unter Schwarzarbeit?

Antwort: Nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gibt es drei Formen der Schwarzarbeit: den Leistungsmissbrauch, eine fehlende Gewerbeeintragung bei Selbstständigen und einen fehlenden Eintrag in die Handwerksrolle. Beispiel: Wer staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld bezieht, muss dem Leistungserbringer jede Änderung seiner Einkommenslage mitteilen, sonst liegt Schwarzarbeit vor. Wer als Selbstständiger die notwendige Gewerbeanmeldung unterlässt, um sich der Steuer- und Abgabenlast zu entziehen, ist ebenfalls Schwarzarbeiter. Ähnlich ist das beim Unterlassen des Pflichteintrags in die Handwerkerrolle.

Bert F., Halle: Müsste ich mit Schwierigkeiten rechnen, wenn ich einem nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker als Privatmann einen Auftrag erteile?

Antwort: Eindeutig ja. Wenn Sie einen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker beschäftigen, kann Ihnen ein Verfahren wegen Beauftragung von Schwarzarbeit drohen. Zum Beispiel, wenn das Dach Ihres Einfamilienhauses über Schwarzarbeit gedeckt werden würde. Die Behörde könnte in dem Fall ein Bußgeld festsetzen - generell bis maximal 50 000 Euro -, oder den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen. Sie müssten also die Differenz zwischen "Schwarzarbeiterpreis" und eigentlichem Handwerkerpreis abführen. Hinzu kommt: Bei Handwerker-Schwarzarbeiten besteht kein Gewährleistungsanspruch, und auch die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen in Privathaushalten entfällt.

Susi K., Burgenlandkreis: Arbeite ich schwarz, wenn ich als gelernte Friseurin, die jetzt in einem anderen Beruf arbeitet, Bekannten ab und zu die Haare mache?

Antwort: Ja.

Paul G., Weißenfels: Ich bin Rentner, eine Rentnerin hilft mir regelmäßig im Haushalt; ich entlohne sie. Als Rentner brauchen wir doch keine Abgaben zu leisten?

Antwort: Da irren Sie, auch Rentner müssen Einkünfte versteuern. Sie sollten Ihre Hilfskraft bei der Minijobzentrale anmelden.

Ralph P., Wittenberg: Ich habe eine Gebäudereinigungsfirma und weiß, dass einige meiner Mitarbeiter nebenbei schwarz arbeiten, beispielsweise Fenster putzen und Wohnungen sauber machen. Letzten Endes verliere ich so Aufträge. Was kann ich tun?

Antwort: Sie sollten Ihre Mitarbeiter schriftlich darauf hinweisen, dass Schwarzarbeit einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt und Betreffenden fristlos gekündigt werden kann. Das ist höchstrichterlich festgestellt. Zum anderen können Sie sich an den Landkreis wenden und hier anzeigen, wer wo schwarz, ohne Gewerbeanmeldung oder Eintrag in die Handwerksrolle, arbeitet. Der entsprechende Mitarbeiter dort hat Befugnisse im Ordnungswidrigkeitsrecht und die Pflicht, gegen die Schwarzarbeit vorzugehen. Schwarzarbeit ist eine Ordnungswidrigkeit, die erst nach drei Jahren verjährt.

Jürgen D., Mücheln: In unserem Haus wohnen zwölf Mietparteien. Der Vermieter hat zugestimmt, dass vier Mieter das Rasenmähen übernehmen können und sie dafür von den anderen acht Mietern als Entschädigung für den Aufwand ein paar Euro erhalten. Ist das legal?

Antwort: Wenn die vier Mietparteien für das gelegentliche Rasenmähen von den übrigen Mietern eine Aufwandsentschädigung erhalten, bewegt sich das im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Es wird keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Somit liegt keine Schwarzarbeit vor.

Gerd K., Bad Kösen: Wo fängt Schwarzarbeit an und wo hört sie auf? Wenn mir Schwester, Onkel oder Tante beim Tapezieren oder Kinderhüten helfen - ist das schon Schwarzarbeit?

Antwort: Gelegentliche Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten und Selbsthilfe gelten nicht als Schwarzarbeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie durch Freunde, Bekannte, Angehörige oder Lebenspartner ausgeübt werden. Auch ein geringes Entgelt für diese Hilfe fällt nicht unter Schwarzarbeit. Anders ist es, wenn sich durch regelmäßige Tätigkeiten der Lebensstandard des "Ausübenden" erheblich verbessert oder er ausschließlich davon lebt. Dann ist ein Kriterium für Schwarzarbeit gegeben.

Frank L., Naumburg: Meine Nichte, die am gleichen Ort wohnt, will mir bei meinem Hausausbau einen Tag helfen. Wäre das schon Schwarzarbeit?

Antwort: Geprüft wird immer im Einzelfall. Wichtig ist, dass Sie bei einer Kontrolle glaubhaft nachweisen können und müssen, dass zu Ihrer Ein-Tages-Hilfe ein freundschaftliches, verwandtschaftliches Verhältnis besteht, was bei Ihrer Nichte der Fall sein dürfte. Ist das so, handelt es sich um einen Freundschaftsdienst.

Isabell S., Dessau-Roßlau: Ich möchte eine Putzhilfe einmal pro Woche für drei Stunden beschäftigen. Was muss ich tun?

Antwort: Als Arbeitgeberin müssen Sie Ihre Putzhilfe als geringfügig Beschäftigte in einem privaten Haushalt bei der Minijob-Zentrale anmelden. Diese übernimmt die Anmeldung zur Sozial- und Unfallversicherung und den Einzug der entsprechenden Pauschbeträge. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale geht problemlos auch über das Internet: www.minijobzentrale.de

Pia R., Zeitz: Ich will bei meinem Nachbarn für zehn Euro die Stunde putzen gehen. Kann ich meinen Rentenbeitrag selber aufstocken?

Antwort: Das geht. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber, in dem Fall Ihrem Nachbarn, mit, dass er der Minijob-Zentrale die Aufstockung Ihres Rentenbeitrages meldet. Ist das geschehen, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Der Rentenaufstockungsbetrag wird automatisch von Ihrem Verdienst abgezogen und an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Sie erhalten letztlich einen etwas geringeren Nettoverdienst.

Fragen und Antworten notierten

Kerstin Metze und Dorothea Reinert.

DAS FRAGTEN DIE CHATTER

gggg fragte: Wo zeigt man Schwarzarbeit an?

Antwort: Bei der zuständigen Kommune oder beim Hauptzollamt oder der Arge. Sollte sich Ihre Anzeige auf Handwerksdienste beziehen, kann die Anzeige auch bei der Handwerkskammer erfolgen.

Jan fragte: Ab wann nennt man Freundschafsdienste wie Umzugshilfe oder Babysitten "Schwarzarbeit"?

Antwort: Freundschaftsdienste gegen eine geringe Aufwandsentschädigung (z. B. Spritkosten) sind keine Schwarzarbeit. Sollten Sie jedoch einen erheblichen Anteil Ihres Lebensunterhaltes mit dem Entgelt aus den Diensten bestreiten, fallen diese Arbeiten unter den Begriff der Schwarzarbeit.

Hans G. fragte: Mir ist ein Job in einer Imbissbude angeboten worden. Pro Monat soll ich rund 1 000 Euro bar verdienen. Wie soll ich dann Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen?

Antwort: Das Abführen der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist Sache des Arbeitgebers. Sollte dieser seiner Pflicht nicht nachkommen, verstößt er gegen § 266a Strafgesetzbuch.

Paulus fragte: Bei uns in der Gartenanlage wurden auch Hartz-IV-Empfänger in den Vorstand gewählt und leisten viel vergütete Arbeit. Die Arge reagiert nicht.

Antwort:Wenn Sie das Gefühl haben, dass die Arge Ihre Anzeige nicht bearbeiten kann, bitten wir Sie, dies der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ihres zuständigen Hauptzollamtes zu melden.