Schlussverkauf und Reklamation Schlussverkauf und Reklamation: Zeit für Schnäppchenjäger
Halle/MZ. - Die Preise purzeln invielen Geschäften bereits seit Weihnachten- doch "beim Winterschlussverkauf sind vom28. Januar an erneut deutliche Preisnachlässezu erwarten", sagt Thorsten Meinicke von derVerbraucherzentrale Schleswig-Holstein inKiel. In diesem Jahr müssen sich "Schnäppchenjäger"dabei auf ein paar Neuerungen einstellen,meint der Verbraucherschützer. Neben der doppeltenAuszeichnung in Euro und Mark spielten dabeibesonders die seit dem 1. Januar geltendenNeuregelungen des Kaufrechts eine Rolle.
Zu beachten seien insbesondere Änderungenbei den Reklamationen: "Wenn der Käufer einenMangel feststellt, kann er zunächst nur eineReparatur verlangen oder die Lieferung einerfehlerfreien Ware", so der Experte. Erst wenneine vom Käufer genannte Frist verstrichensei, habe er jetzt Anspruch auf die Rückerstattungdes Kaufpreises. Um dabei keine Schwierigkeitenzu bekommen, sollte der Kaufbeleg mindestenszwei Jahre lang aufbewahrt werden - so langedauert jetzt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
Hängt etwa am Wäscheständer ein Schild "Schlussverkaufswarevom Umtausch ausgeschlossen", so beziehe sichdas nur auf die fehlerfreie Ware, erläutertMeinicke. Wenn ein Hemd also zu klein istoder die Farbe nicht gefällt, ist der Umtauschdemnach eine freiwillige Leistung des Verkäufers."Also aufgepasst und nachgefragt, welche Rückgabekriteriengelten", rät der Verbraucherschützer.
Ist die Ware wegen eines Mangels herabgesetzt,bestehe ebenfalls kein Umtauschrecht, so Meinicke.Werden später weitere Mängel entdeckt, giltdiese Regelung aber nicht: Wer etwa eine Hosewegen eines Farbfehlers gekauft habe und zuHause die Knöpfe vermisse, könne das Kleidungsstücknatürlich reklamieren.
Besonders auf die Preisauszeichnung solltenVerbraucher achten, rät Meinicke: "Es mussfür den Käufer klar erkennbar sein, ob essich um den Euro- oder den DM-Preis handelt."Es gebe allerdings keine Vorschrift, wie kleinoder groß ein Preis geschrieben sein muss.
"Wenn der Käufer einen Mangel feststellt,kann er zunächst nur eine Reparatur verlangenoder die Lieferung einer fehlerfreien Ware."Thorsten Meinicke Verbraucherzentrale
Genaues Hinsehen kann sich für Verbraucherauch in ganz anderer Hinsicht lohnen: "WurdenArtikel schon vorher verbilligt angeboten,so müssen sie am 28. Januar nochmal herabgesetztwerden, falls sie als Schlussverkaufswaregekennzeichnet sind. Darauf sollte man alsKäufer dann auch drängen", so Meinicke.
Eine von der EU-Kommission erwogene Einführungeuropaweiter Rabattregelungen würde die saisonalenSchlussverkäufe wahrscheinlich überflüssigmachen - doch mit einer solchen Veränderungist Experten zufolge kaum vor 2004 zu rechnen.Bis dahin stellten Winter- und Sommerschlussverkaufnach deutschem Recht nach wie vor eine Ausnahmeregelungbei den Rabattaktionen dar, erläutert VerbraucherschützerMeinicke.