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Scheidung - und nun? Scheidung - und nun?: Experten antworten auf Fragen zum Thema Trennung

04.01.2015, 15:48
Getrennte Wege kommt es nicht selten vor, dass sich die Partner uneinig sind, ob sie eine Scheidung überhaupt wollen.
Getrennte Wege kommt es nicht selten vor, dass sich die Partner uneinig sind, ob sie eine Scheidung überhaupt wollen. dpa Lizenz

Halle (Saale) - Arnulf P., Halle: Ich bin Rentner, seit Jahrzehnten verheiratet und lebe jetzt in Trennung. Ich bin unschlüssig, ob ich mich scheiden lassen soll. Welche Vor- bzw. Nachteile hätte eine Scheidung für mich?

Antwort: Der größte Nachteil im Fall einer Scheidung wäre sicherlich, dass Sie den Anspruch auf Witwerrente und Ihr gesetzliches Erb- beziehungsweise Pflichtteilsrecht verlieren würden. Andererseits wird im Rahmen einer Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften dem anderen Ehegatten jeweils zur Hälfte übertragen. Falls Sie die geringeren Rentenanwartschaften erworben haben, würden Sie dadurch mehr Rente erhalten. Ob dieser Mehrbetrag die Witwerrente übersteigt oder nicht, müsste man konkret berechnen. Hinzu kommt der Zugewinnausgleich. Hier werden die Vermögenszuwächse der Ehegatten während der Ehe verglichen. Besteht eine Differenz, wird diese zur Hälfte ausgeglichen, so dass beide Ehepartner die gleichen Vermögenszuwächse haben. Davon ausgenommen sind Schenkungen und Erbschaften.

Inge H., Halle: Können wir im Zuge unserer Scheidung den Versorgungsausgleich ausschließen? Wir wollen, dass jeder seine Rentenpunkte behält.

Antwort: Ja, das ist grundsätzlich möglich, diese Einigung bedarf aber der notariellen Beurkundung.

Gudrun S., Dessau: Was fällt alles in den Zugewinnausgleich und wie berechnet sich dieser?

Antwort: Wer ohne Ehevertrag verheiratet ist, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier besitzen die Ehegatten jeder ihr eigenes Vermögen, das im Falle der Scheidung ausgeglichen wird. Das bedeutet, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Davon ausgenommen bleibt das Vermögen, dass ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, mit Ausnahme des Wertzuwachses während der Ehe.

Kati B., Sangerhausen: Wir leben seit längerem getrennt und wollen uns jetzt scheiden lassen. Was können wir tun, damit die Scheidung nicht so teuer wird?

Antwort: Eine Scheidung muss in Deutschland durch einen Rechtsanwalt beim Gericht in Gang gebracht werden. Zu den Kosten des Anwaltes sollten Sie diesen befragen. Hinzu kommen die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens. Die Höhe hängt davon ab, worüber das Gericht zu befinden hat. Kostensparend wirkt sich eine einvernehmliche Scheidung aus. Wenn Sie sich also über die grundlegenden Fragen der Auseinandersetzung einig sind wie Unterhaltszahlungen, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Vermögensteilung, sollten Sie die geeinigten Punkte in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten. Die Kosten für den Notar berechnen sich nach Ihrem Vermögen.

Silke S., Bad Kösen: Ich habe mit einem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt und gemeinsam den Mietvertrag für unsere Wohnung unterschrieben. Nun möchte ich unbedingt ausziehen, aber der Vermieter sagt, ich kann den Vertrag nicht allein kündigen. Hat er Recht?

Antwort: Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, sind beide Mieter und können diesen grundsätzlich auch nur gemeinsam kündigen. Zieht einer aus, so haftet er weiterhin gegenüber dem Vermieter für die Miete. Eine Entlassung aus dem Mietvertrag kommt nur mit Zustimmung des Vermieters und zudem grundsätzlich auch nur mit Zustimmung des anderen Mieters, also aller Vertragspartner, in Betracht. Verweigert Ihr Partner die Zustimmung zur Kündigung, so können Sie aber die Mietergemeinschaft gegenüber dem Partner kündigen. Er wäre dann gesetzlich verpflichtet, eine Kündigung gegenüber dem Vermieter mit zu unterschreiben.

Weitere Frane und Antworten lesen Sie auf Seite 2.

Karl T., Oranienbaum: Meine Frau hat die Trennung vollzogen, die Scheidung ist noch nicht eingereicht. Muss ich bis zur Scheidung meiner Frau Unterhalt zahlen?

Antwort: Ja, sofern ein Unterhaltsanspruch besteht. Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden.

Elke S., Merseburg: Wird bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes auch das Vermögen mit angerechnet?

Antwort: Nein, zur Berechnung von Trennungsunterhalt wird das Einkommen herangezogen. Das Vermögen muss grundsätzlich nicht verwertet werden.

Steffi C., Halle: Wir haben vor zwei Jahren geheiratet und uns damals keine Gedanken über einen Ehevertrag gemacht. Jetzt würden wir doch manche Dinge lieber vertraglich festschreiben. Ist das jetzt noch möglich?

Antwort: Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden, also sowohl vor der Ehe als auch während der Ehe. Viele Eheverträge werden sogar erst nach einer Trennung im Rahmen der Scheidung geschlossen.

Susanne N., Saalekreis: Ich habe drei Monate nach der Hochzeit allein ein Grundstück gekauft und dafür Geld eingesetzt, das ich vor der Eheschließung schon hatte. Nun haben wir uns getrennt. Hat mein Mann im Fall einer Scheidung irgendwelche Ansprüche hinsichtlich dieses Grundstücks?

Antwort: Alleineigentümer sind und bleiben Sie. Möglicherweise hat Ihr Mann auch keinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich, da das Geld, das Sie für den Kauf des Grundstücks eingesetzt haben, Anfangsvermögen darstellt. Nur wenn das Grundstück jetzt mehr wert ist, als Sie damals bezahlt haben, bestünde möglicherweise ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Hier kommt es aber auch darauf an, ob Ihr Mann seinerseits Vermögenszuwächse hatte, da immer das gesamte Vermögen betrachtet wird.

Anne A., Quedlinburg: Meine Tochter war mit Ihrem Partner nicht verheiratet. Beide sind Eigentümer eines Hauses. Inzwischen leben sie getrennt, meine Tochter wohnt weiterhin im Haus, zahlt die Kreditraten und alle sonstigen Kosten. Da demnächst die Anschlussfinanzierung ansteht, würde sie gern alles regeln. Was kann sie tun?

Antwort: Es sollte hier angestrebt werden, dass der Ex-Partner seinen Miteigentumsanteil auf Ihre Tochter überträgt und dafür aus allen Verpflichtungen entlassen wird und gegebenenfalls eine Abfindung erhält. Ein guter Zeitpunkt hierfür wäre die Anschlussfinanzierung, die Ihre Tochter dann allein aufnehmen könnte. Voraussetzung hierfür ist ein notarieller Vertrag. Stimmt der Ex-Partner nicht zu, steht den beiden zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse nur die Teilungsversteigerung offen. Das ist aber ein langwieriger und kostenintensiver Prozess mit ungewissem Ausgang, da jedermann mitbieten kann. In der Regel ist damit auch ein erheblicher Wertverlust verbunden.

Rolf S., Naumburg: Wir haben beide Kinder, aber keine gemeinsamen. Wie werden Kindergeld und Kindesunterhaltszahlungen bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes, den mein Partner mir zahlen müsste, berücksichtigt?

Antwort: Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. Kindesunterhalt, der zufließt, ebenfalls nicht, da er dem Kind zusteht. Muss Kindesunterhalt bezahlt werden, ist er aber vom Einkommen in Höhe des Zahlbetrages abzuziehen.

Jenny K., Wittenberg: Mein Partner und ich wollen heiraten und dann werde ich zu ihm in sein Haus ziehen. Wäre es günstig, wenn er in Bezug auf das Grundstück ein Testament macht, in dem seine Kinder das Haus erben, aber mir ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird, falls er vor mir verstirbt?

Antwort: Das Wohnungsrecht ist eine Möglichkeit, Sie im Fall des Todes Ihres Partners abzusichern. Allerdings können Sie das Haus dann nicht verkaufen. Möglich wäre auch, dass Sie das Haus erben und es erst nach Ihrem Tod an die Kinder fällt. Hier ist abzuwägen, wie wichtig Ihnen die wechselseitige Versorgung einerseits und die der Kinder andererseits ist. Das Testament sollte gemeinsam errichtet werden, damit es nicht einseitig änderbar ist. Vor der Heirat brauchen Sie dazu einen Notar, nach der Heirat kann es auch handschriftlich verfasst werden. Ein Testament bietet freilich keinen Schutz für den Fall einer Scheidung. Falls Ihnen die gesetzlichen Ansprüche wie Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich nicht genügen, sollten Sie über einen Vertrag nachdenken.

Hannelore K., Wernigerode: Mein Mann und ich besitzen gemeinsam je zur Hälfte ein Grundstück. Wir leben in Trennung. Mein Mann will das Haus allein verkaufen, darf er das?

Antwort: Ein Grundstück kann nur unter Mitwirkung aller Eigentümer veräußert werden. Wenn einer nicht verkaufen will, bleibt nur die Teilungsversteigerung.

Monika P., Bitterfeld: Ich bin Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses. Beide haben wir für den Ausbau des Hauses einen Kredit aufgenommen. Wie kommt mein Mann bei der Scheidung aus dem Kreditvertrag?

Antwort: Sie müssen dazu mit der kreditgebenden Bank in Verhandlung treten. Die Bank ist jedoch nicht verpflichtet, Ihren Mann aus der Haftung zu entlassen.

Gabi G., Zeitz: Ich habe mit meinem Ehemann ehevertraglich Regelungen über den Ehegattenunterhalt geschlossen. Unsere Ehe ist zwischenzeitlich geschieden. Mein geschiedener Ehemann kommt seinen vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Was kann ich tun?

Antwort: Sofern in der notariellen Urkunde eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalten ist, können Sie mit dieser Urkunde das Vermögen des geschiedenen Ehemannes vollstrecken lassen und so Ihre Ansprüche durchsetzen. Ist eine solche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht enthalten, müssen Sie bei Gericht einen Titel erwirken.

Carola M., Halle: Unsere Scheidung ist bei Gericht beantragt. Hat mein Ehemann in der Scheidungsphase ein gesetzliches Erbrecht nach mir?

Antwort: Das ist abhängig vom Stand des Scheidungsverfahrens. Das Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Das gesetzliche Erbrecht können Sie durch ein Testament ausschließen.

Notar Ralf Stech aus Merseburg
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Die Notarin Regina Weiße aus Halle
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