Zeitmietvertrag Zeitmietvertrag: Grund für Befristung muss enthalten sein
Berlin/dpa. - In diesem Fallgelte die Regelung, dass der Vermieter bei einem Kündigungsgrundunter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen kann undder Mieter grundsätzlich ohne Angabe von Gründen mit einerdreimonatigen Kündigungsfrist das Mietverhältnis beenden kann.
Drei denkbare Befristungsgründe kenne das Gesetz, heißt es weiter.Ein Grund sei, dass der Vermieter die Wohnung nach Ablauf dervorgesehenen Mietzeit für sich, seine Familien- oderHaushaltsangehörigen nutzen will. Auch wenn der Vermieter die Wohnungabreißen, vollständig umbauen oder umfassend sanieren möchte, geltedies als Befristungsgrund. Ein dritter Grund sei, dass der Vermieterdie Wohnung an einen seiner Arbeitnehmer vermieten will.
Ist ein Zeitmietvertrag mit einem dieser Befristungsgründegeschlossen worden, muss der Mieter laut DMB nach Ablauf derVertragszeit in jedem Fall ausziehen. Vier Monate vor Ablauf dervereinbarten Mietzeit könne er allerdings Aufklärung fordern, ob derBefristungsgrund noch besteht. Der Vermieter muss innerhalb einesMonats antworten. Sei der Grund zwischenzeitlich entfallen, könne derMieter verlangen, dass das Mietverhältnis unbefristet fortgesetztwird.