Reiserecht Reiserecht: Urlauber fällt von Kamel - aber kein Schmerzensgeld

Wenn ein am Zügel geführtes Kamel mit einem Touristen auf dem Rücken plötzlich scheut und den Reiter abwirft, muss der Reiseveranstalter nicht unbedingt Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen.
Das hat das Amtsgericht München nun entschieden. In dem verhandelten Fall hatte ein Urlauber für 589 Euro eine knapp zweiwöchige Ägyptenreise mit Nilkreuzfahrt gebucht. Vor Ort buchte er noch einen Landausflug dazu, zu dem auch ein Ausritt auf einem Kamel gehörte. Hier kam es zu dem Unfall: Das Kamel stolperte, scheute und stellte sich mit den Vorderbeinen auf. Der Urlauber stürzte zu Boden und erlitt einen Rippenbruch. Auch seine Kamera ging kaputt.
Kamel-Reiten auf eigene Gefahr
Der Urlauber verklagte laut D.A.S. Rechtsschutz nach der Rückkehr seinen Reiseveranstalter. Er habe sich während zwei Dritteln der Reisezeit vor Schmerzen kaum bewegen und auch keinen Sport – wie etwa Tauchen – ausüben können. Seine Forderung: 3378 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Das Kamel sei ohne ersichtlichen Grund und unvorhersehbar gestolpert und habe gescheut. Es sei nicht ersichtlich, was der Kamelführer hätte tun oder lassen können, um dies zu verhindern. Der Unfall sei allein der Gefahr zuzuschreiben, die von dem Tier selbst ausging – und dafür müssten weder der Kamelführer noch der Reiseveranstalter haften. (dmn)