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Meerblick ruhige Lage Meerblick ruhige Lage: Das verbirgt sich hinter den Geheimcodes der Reiseveranstalter

11.01.2018, 09:32
Ein Zimmer mit Meerblick hat man auch dann gebucht, wenn man sich auf dem Balkon etwas vorbeugen muss, um einen Blick aufs Wasser zu erhaschen.
Ein Zimmer mit Meerblick hat man auch dann gebucht, wenn man sich auf dem Balkon etwas vorbeugen muss, um einen Blick aufs Wasser zu erhaschen. dpa Lizenz

Potsdam/Köln - Die Beschreibungen von Reiseanbietern klingen meist zu schön, um wahr zu sein. Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg weiß, was hinter der Werbesprache steckt und wie man nicht darauf reinfällt.

Verbraucher sollten die Katalogbeschreibung einer Reise aufbewahren oder die entsprechende Buchungswebseite abspeichern, empfiehlt Fischer-Volk. Andernfalls seien irreführende Angaben später kaum mehr nachweisbar.

Der Klassiker: Pool auf dem Foto gehörte zum Nachbarhotel

„Der Klassiker ist das Bild vom Hotel mit einem Pool davor, der aber in Wirklichkeit zum Nachbarhotel gehört“, sagt Fischer-Volk. Im Streitfall könnten Verbraucher anhand der Katalogabbildung belegen, warum sie einen Pool vor Ort erwartet haben - selbst wenn er in der Leistungsbeschreibung der Reise nicht ausdrücklich erwähnt wurde.

Diese elf Formulierungen sollten Verbraucher vor der Reisebuchung hinterfragen:

„Zimmer zur Meerseite“ garantiert keinen Meerblick

Der schöne Schein, den Kataloge präsentieren, führt immer wieder zu Missverständnissen. Fischer-Volk empfiehlt Reisenden deshalb, die Beschreibungen im Katalog aufmerksam zu lesen: „Zimmer zur Meerseite bedeutet zum Beispiel nicht, dass sich das Hotel in der ersten Reihe befindet. Wenn das so wäre, würde es auch im Katalog stehen“. Wahrscheinlich ist, dass sich noch weitere Gebäude zwischen eigenem Hotel und Strand befinden. Und ein Meerblick ist auch dann gegeben, wenn man sich dafür ein wenig vorbeugen muss.

„In Strandnähe“ heißt nicht direkt am Strand

„Strandnähe bedeutet nicht, dass das Hotel unmittelbar am Strand liegt und man sofort ins Wasser springen kann“, so die Expertin. „Mitunter muss man einige hundert Meter Fußmarsch in Kauf nehmen oder sogar noch eine belebte Straße überqueren, bevor man den Strand erreicht.“

Ein „naturbelassener Strand“ kann zugemüllt sein

„Vorsicht bei Formulierungen, die sehr allgemein sind und nichts über die Qualität der Leistung aussagen“, warnt Fischer-Volk. Ein „naturbelassener Strand“ kann zugemüllt sein oder mit spitzen Steinen übersät - einen Traumstrand würden die Veranstalter jedenfalls ausgiebiger beschreiben.

Ein „beheizbarer Pool“ kann nur 15 Grad kalt sein

Ein „beheizbarer“ Pool ist auch dann gegeben, wenn das Wasser nur von 14 auf 15 Grad erwärmt wird. Nur von einem „beheizten“ Pool dürfen Urlauber erwarten, dass er Badetemperatur hat.

„Im Zentrum gelegen“ bedeutet Lärm

Auch hier ist Vorsicht geboten: „Diese Formulierung bedeutet, dass sich das Hotel im belebten Stadtzentrum befindet und man mit Verkehrslärm und viel Publikum rechnen muss“, erklärt die Expertin. „Zwar hat man dann kurze Wege zur Vergnügungsmeile und zum Shoppen, aber kaum Ruhe.“

„Einkaufmöglichkeiten in der Nähe“ bedeuten Trubel

Beliebt sei auch, Nachteile in Vorzüge umzudeuten: „Die Formulierung „Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe“ deutet darauf hin, dass das Hotel sich nicht in einer ruhigen Lage befindet und man als Urlauber einen gewissen Trubel hinnehmen muss.“

„Kinderfreundlich“ bedeutet belebtes Umfeld

Beschreibungen wie „kinderfreundlich“ oder „Hotel mit internationalem Publikum“ sind ebenfalls ein Hinweis auf ein eher lautes und belebtes Umfeld.

„Hotel in ruhiger Lage“ kann sehr entlegen sein

Umgekehrt kann es sein, dass der Strand vom „Hotel in ruhiger Lage“ aus nur mit dem Shuttlebus zu erreichen ist - der eventuell nur zweimal am Tag verkehrt.

„Klimatisierbare Zimmer“ können zu warm sein

Dieser Begriff signalisiere, dass sich im Zimmer eine Klimaanlage befinde. „Diese kann dann aber auch schon mal nur ungenügend kühlen“, so die Verbraucherschützerin.

„Behindertengerecht“ bedeutet nicht, dass alle Räume zugänglich sind

Besonders aufmerksam müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität bei der Reisebuchung sein. Denn einerseits sind sie stärker darauf angewiesen, dass bestimmte Leistungsmerkmale erfüllt sind - andererseits sehen die Gerichte sie auch stärker in der Pflicht, das Angebot der Veranstalter daraufhin kritisch zu prüfen. „Bucht etwa ein Rollstuhlfahrer eine Fahrt auf einem als behindertengerecht beschriebenen Kreuzfahrtschiff darf er nicht erwarten, dass ihm dort alle Orte zugänglich sind“, erklärt Fischer-Volk. Die Reisenden müssen sich in diesem Fall selbst erkundigen, ob persönlich benötigte Einrichtungen oder Hilfestellungen zur Verfügung stehen.

Bei „All-inclusive“ können alkoholische Getränke ausgeschlossen sein

„Missverständnisse gib es auch immer wieder darüber, was All-inclusive bedeutet“, sagt Fischer-Volk. Hier gilt: Die Urlauber haben nur auf das ein Anrecht, was in der Leistungsbeschreibung festgelegt ist. So können etwa alkoholische Getränke oder besondere Speisen vom Angebot ausgenommen sein - und müssen gesondert gezahlt werden. (dpa/dmn)