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Kündigung Kündigung: Alle Mieter müssen unterschreiben

Von Dorothea Reinert 26.10.2001, 13:08

Halle/MZ. - Bei unbefristeten Mietverträgen haben Mieter seit dem 1. September dieses Jahres im Fall von Neuverträgen eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Doch ohne die richtige Form - auch wenn terminlich alles in Ordnung ist - geht nichts. Wird die Kündigung nicht dementsprechend eingereicht, kann sie der Vermieter zurückweisen. Und das bedeutet: Unter Umständen muss der Mieter einen Monat länger Miete bezahlen.

Wollen Mieter ihr Mietverhältnis kündigen, müsse das grundsätzlich schriftlich erfolgen, sagt Dieter Mika, Jurist beim halleschen Mieterverein. Die so genannte "Textform", wie sie in manchen Bereichen anstelle der Schriftform üblich ist, gelte im Kündigungsrecht nicht. Das bedeute: "Kündigungen per Telefax oder E-Mail, aber auch mündliche Kündigungen, sind unwirksam."

Wichtig ist, dass die schriftliche Kündigung des Mietvertrages nicht nur von einem, sondern von allen Mietern unterschrieben werden muss. "Alle Mieter", erläutert Mika, "sind diejenigen, die im Kopf des Mietvertrages genannt sind und den Vertrag auch unterschrieben haben. Ist das beispielsweise bei Partnern einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft der Fall, können auch nur beide gemeinsam das Mietverhältnis beenden."

Die Vorstellung - einer der Partner zieht aus der bis dato gemeinsamen Wohnung aus, kündigt und damit ist für ihn der Mietvertrag passè - ist schlichtweg falsch. Das sei einer der häufigsten Kündigungs-Irrtümer, so der Jurist. Einer allein könne weder das Mietverhältnis insgesamt, noch isoliert für seine Person kündigen. In solch einer Situation gäbe es nur zwei Möglichkeiten: Entweder der andere, "ehemalige" Partner unterschreibt die Kündigung zum nächstmöglichen Termin mit. Oder aber beide Ex-Partner einigen sich mit dem Vermieter darüber, wer künftig Mieter ist und wer nicht. In diesem Fall müsste eine dreiseitige Unterschrift erfolgen.

In dem Zusammenhang merkt der Jurist eine Besonderheit an: Bei einer Scheidung kann das Gericht festlegen, welcher der Ehepartner die Wohnung erhält, ob und unter welchen Bedingungen der andere Partner aus dem Mietvertrag ausscheidet. An diese Entscheidung ist dann auch der Vermieter gebunden.