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Beruf Beruf: Ausbruch kann Folgen haben

Von Tobias Wiethoff 19.09.2002, 09:16
Beleidigungen und üble Nachrede werden oft bei
Beleidigungen und üble Nachrede werden oft bei SIGNAL IDUNA

Stuttgart/dpa. - Im Strafrecht sind für Beleidigung und üble NachredeFreiheitsstrafen von bis zu einem Jahr vorgesehen, bei Verleumdungsind es bis zu zwei Jahre. In der Praxis kommen Übeltäter aber lautPrasser meist mit einer Geldstrafe davon. Beleidigungen sind zumBeispiel herabsetzende Werturteile, wie sie in Schimpfwörtern zumAusdruck kommen («Du Sau»). Als üble Nachrede gelten unbewieseneGerüchte über jemanden, die dessen Ansehen schaden können («Der istdoch schwul»). Bei der Verleumdung kommt hinzu, dass die behauptetenTatsachen nicht der Wahrheit entsprechen, was der Urheber weiß.

Eine Beleidigung kann selbst dann vorliegen, wenn sich ihr Opfererst später konkretisiert. So wurde ein Autofahrer zu einerGeldstrafe verurteilt, der einer Überwachungskamera den«Stinkefinger» gezeigt hatte. Die Beleidigung habe der mit derAufzeichnung befassten Amtsperson gegolten, heißt es im Urteil desBayerischen Oberlandesgerichtes in München (Az.: 5 St RR 30/00). Nurselten befassen sich solch hohe Instanzen mit Beleidigungen. Meistsind es Amtsgerichte, was zu einer großen Uneinheitlichkeit derRechtsprechung führt. Ohnehin wird die Staatsanwaltschaft bei diesemvergleichsweise geringfügigen Delikt nur auf Antrag aktiv.

Zivilrechtlich hat das Opfer vor allem Anspruch auf Unterlassung.Schadensersatz oder Schmerzensgeld gibt es nur in sehr gravierendenFällen. In einigen Ländern wie Nordrhein-Westfalen, Brandenburg undSachsen-Anhalt müssen sich wegen privater Ehrverletzungen streitendeParteien sogar zunächst bei einem Schiedsamt um eine gütlicheEinigung bemühen. «Meistens entschuldigt sich der Beleidiger undbeide gehen in Freundschaft auseinander», sagt Manfred Schneider ausWetzlar, hessischer Landesvorsitzender des Bundes DeutscherSchiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS).

Als neues Minenfeld für Ehrverletzungen erweist sich das Internet.«Die verbreitete Ansicht, im Internet sei alles erlaubt, istvollkommen falsch», warnt der auf Online-Recht spezialisierteRechtsanwalt Anselm Withöft aus Düsseldorf. «Im Gegenteil: EineBeleidigung hat dort wegen der weltweiten Verbreitung vielgravierendere Folgen.»

Auch im Arbeitsrecht kann die Zahl der Zeugen für die rechtlicheBeurteilung wichtig sein. So stellen ehrenrührige Äußerungen überVorgesetzte keinen Grund für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnungdar, wenn davon auszugehen war, dass sie nicht über einen engenKollegenkreis hinausdringen (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 Sa146/97). «Es kommt immer darauf an, ob die Fortsetzung desArbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht», sagt der aufArbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn ausWesseling bei Köln.

Auch ein Arbeitnehmer kann außerordentlich kündigen, wenn er vonseinem Chef vor der versammelten Kollegenschar beleidigt wird. «Nacheiner solchen Kündigung entfällt die Sperrzeit beim Arbeitsamt», soSauerborn. «Doch dazu kann man bei der Arbeitsmarktlage kaum raten.»