Recht im Beruf Recht im Beruf: Gleichbehandlungsgesetz gilt nicht für Raucher
Berlin/Leipzig/dpa. - Ein Arbeitgeber kann einen Bewerber sogar ausdrücklich ablehnen, weil er Raucher ist, so der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin.
Denn der Schutz vor Diskriminierung in dem Gesetz erstreckt sich nur auf fünf Kriterien: Alter, Behinderung, Religion oder Glauben, sexuelle Orientierung und Rasse. Nach DAV-Angaben enthält das bundesdeutsche Arbeitsrecht keinen Raucherschutz. Umgekehrt sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Zwar kann ausnahmsweise unternehmerischen Interessen ein gewisser Vorrang eingeräumt werden, etwa wenn Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr betroffen sind. Aber auch zum Beispiel in Gaststätten ist der Arbeitgeber an die Schutzpflicht gebunden und hat dafür zu sorgen, dass die Raumluft für nicht rauchende Kellner erträglich ist, erläutert der Rechtsanwalt Roland Gross aus Leipzig.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Verhängung eines Rauchverbots in Betrieben, in denen Betriebsräte existieren, zwar mitbestimmungspflichtig, erklärt Gross. Keinesfalls könne aber der Betriebsrat so entscheiden, dass Nichtraucher dem Rauch ihrer Kollegen ausgesetzt werden.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft (Tel.: 01805/18 18 05 für 12 Cent/Minute).