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Recht Recht: Ein Jahr Zeit zum Einlösen ist zu kurz

23.12.2012, 13:01

Halle (Saale)/MZ. - Händler dürfen ein Ablaufdatum für Gutscheine festlegen. Der Zeitraum darf aber nicht zu knapp sein. Das Oberlandesgericht München stellte 2008 fest, dass ein Jahr zu kurz ist, weil das den Verbraucher mitunter benachteilige. Nach Ablauf der Frist muss der Verkäufer den Gutschein nicht mehr annehmen. Der Kunde aber hat Anspruch auf einen Teil des Geldes. Der Händler darf davon lediglich seinen entgangenen Gewinn von maximal 20 Prozent einbehalten. Hat der Gutschein kein Ablaufdatum, gilt eine Frist von drei Jahren. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Ist ein Gutschein an ein bestimmtes Ereignis gebunden, wie etwa eine Theateraufführung oder ein Konzert, kann die Ablauffrist mitunter auch sehr kurz sein. Anders sieht es laut Verbraucherzentralen aber bei Kinogutscheinen aus. Sind sie nicht auf einen bestimmten Film beschränkt, müssen sie mindestens zwei Jahre lang gültig bleiben.

Ein Gutschein ist wie Bargeld: Selbst wenn er auf einen bestimmten Namen ausgestellt ist, kann er auch von jedem anderen eingelöst werden. Das hat Vorteile - kann beim Verlust des Gutscheins aber auch zum Nachteil werden. Jeder, der den Gutschein findet, kann ihn in Anspruch nehmen.

Händler sind nicht dazu verpflichtet, Gutscheine gegen Bargeld einzulösen. Ebenso wenig müssen sie nach Angaben von Verbraucherzentralen den Restbetrag in bar auszahlen, wenn der Kunde bei einem Kauf nicht die gesamte Gutscheinsumme aufbraucht. Dann ist eine stückweise Einlösung sinnvoll. Sie gilt allgemein als zumutbar für den Händler. Allerdings ist diese Frage juristisch nicht abschließend geklärt. Einen Rechtsanspruch auf eine Stückelung der Gutscheinsumme gibt es also nicht, er kann nicht eingefordert werden.

Geht der Händler vor Einlösung pleite, hat der Kunde Pech. Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse. Bei einer Pleite verliert der Gutschein seinen Wert. Nur solange noch Waren zum Verkauf stehen, wird der Händler den Wertschein einlösen.