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MZ-Lesertelefon - Thema: Arbeitslosigkeit MZ-Lesertelefon - Thema: Arbeitslosigkeit: Was sich in den nächsten Jahren ändert

05.12.2003, 17:52

Halle/MZ. - Günter F., Sangerhausen: Ich werde nächstes Jahr 57 und im August arbeitslos. Bekomme ich dann nur noch für 18 Monate Arbeitslosengeld?

Antwort: Nein. Sollte die geänderte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für über 55-Jährige (18 Monate) wie vorgesehen in Kraft treten, dann erst von 2006 an. Von 2006 an haben alle unter 55-Jährigen nur einen Anspruch auf maximal zwölf Monate Leistung. Bis dahin haben ältere Arbeitslose unter bestimmten Voraussetzungen nach wie vor einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 32 Monaten - das trifft auch auf Sie zu.

Karin G., Dessau: Ab wann soll es das so genannte Arbeitslosengeld II geben - was versteht man genau darunter?

Antwort: Künftig sollen Sozialhilfe für Erwerbsfähige und Arbeitslosenhilfe zum so genannten Arbeitslosengeld II zusammengelgt werden. Nach derzeitigem Stand wird das vom 1. Juli 2004 an so sein.

Gerd P., Bitterfeld: Ich bekomme jetzt 687 Euro Arbeitslosenhilfe. Bleibt der Betrag in etwa beim Arbeitslosengeld II (AlG II) so?

Antwort: Nein, beim AlG II gibt es nur noch einen einheitlichen Regelsatz, der für einen Alleinstehenden in den neuen Bundesländern 331 Euro beträgt.

Gisela P., Halle: Mein Mann und ich bekommen jetzt Arbeitslosenhilfe, wir haben noch ein Kind im Haushalt. Wie hoch wird für uns das AlG II ausfallen?

Antwort: Bei Ihnen würde von der so genannten Bedarfsgemeinschaft ausgegangen, dabei wird das gesamte Familieneinkommen geprüft. Sie und Ihr Mann hätten Anspruch auf je 90 Prozent des AlG II-Regelsatzes (das sind 298 Euro), wenn kein anderes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Für Kinder sind je nach Alter gesonderte Zuschüsse vorgesehen, darüber hinaus sind für Heizung / Wohnung Zuschüsse möglich.

Annette N., Weißenfels: Inwieweit bleibt beim künftigen Arbeitslosengeld II Wohneigentum unberücksichtigt?

Antwort: Das wird nach jetziger Information wie bisher gehandhabt: Selbst genutztes Wohneigentum bis zu einer angemessenen Größe von 130 Quadratmetern bleibt bei der Bedürftigkeitsanrechnung außen vor.

Gudrun Z., Mansfelder Land: Ich lebe mit meinem Sohn auf einem 2 100 Quadratmeter geerbten Grundstück. Wäre das schädlich für einen künftigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Antwort: Möglicherweise ja, denn als Grenze für einen AlG II-Anspruch geht man im ländlichen Raum von einem angemessenen Grundbesitz von nicht mehr als 800 Quadratmetern aus. Sie sollten mit Ihren Grundstücks-Unterlagen beim Arbeitsamt vorsprechen. Dort wird geprüft, ob Sie möglicherweise Teile Ihres Grundstückes verwerten (verkaufen oder verpachten) könnten.

Rainer P., Coswig: Wie lange gibt es derzeit Arbeitslosenhilfe, wie wird das beim künftigen Arbeitslosengeld II sein?

Antwort: Derzeit wird Arbeitslosenhilfe in Abschnitten jeweils für ein Jahr bewilligt, dann muss sie neu beantragt werden. Der Bewilligungszeitraum für das künftige Arbeitslosengeld II soll nach derzeitigem Stand nur noch sechs Monate betragen.

Jochen K., Halle: Ich bin Rentner. Meine Frau will ab März 2004 Arbeitslosenhilfe beantragen. Wird meine Rente auf ihre Arbeitslosenhilfe angerechnet?

Antwort: Ja, - zu diesem Zeitpunkt noch nach derzeitig gültigem Recht. Bei der Bedürftigkeitsprüfung Ihrer Frau bezüglich der Arbeitslosenhilfe wird Ihre Rente mit herangezogen. Allerdings nicht in voller Höhe. Ein Freibetrag von 53 Prozent der Nettorente und alle privaten Versicherungen wie Hausrat-, Unfall- oder Kfz-Versicherungen werden bei Ihnen, weil Sie Rentner sind, von Ihrem Einkommen abgezogen. Sie sollten also alle Ihre Versicherungsbeiträge angeben.

Klaus H., Eisleben: Können Sie mir sagen, wie hoch mein Arbeitslosengeld ausfällt? Ich bin 58 Jahre und werde im Dezember arbeitslos.

Antwort: Das Arbeitslosengeld berechnet sich derzeit nach dem pauschalisierten Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Eine Faustformel besagt, dass es etwa 60 oder 67 Prozent (wenn noch ein Kind zu versorgen ist) des pauschalisierten Nettoeinkommens beträgt. In den Arbeitsämtern hängen übrigens Tabellen über die Leistungsentgeltverordnung aus - da können Sie auch nachsehen oder sich auch jederzeit individuell beraten lassen.

Doris G., Landkreis Merseburg-Querfurt: Ich bin 1945 geboren - wie hoch ist mein Vermögens-Freibetrag beim Bezug von Arbeitslosenhilfe? Wie hoch ist der meines Mannes, geboren 1939?

Antwort: Allen vor dem 1. Januar 1948 Geborenen, also auch Ihnen, steht derzeit ein Vermögensfreibetrag pro Lebensjahr von 520 Euro zu. Ihrem Mann ebenfalls, wobei der Vermögensfreibetrag nach Lebensjahren nur bis 65 Jahre zählt. Für alle später Geborenen gilt nur noch ein Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr.

Rita S., Naumburg:Als ich in die Arbeitslosigkeit ging, habe ich den Paragrafen 428 unterschrieben. Damals hatte man mir gesagt, dass ich dadurch keinerlei Nachteile beim Leistungsbezug haben werde. Wieso bekomme ich jetzt weniger Arbeitslosenhilfe?

Antwort: Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Der Paragraf 428 ist für über 58-Jährige insofern vorteilhaft, als sie unter erleichterten Voraussetzungen Leistungen beziehen können - das heißt, kein Nachweis von Eigenbemühungen mehr, keine Pflicht zur Wahrnehmung von Vermittlungsvorschlägen und andere Maßnahmen des Arbeitsamtes. Auch bis zu 17 Wochen "Urlaub" pro Jahr sind möglich. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld wird bei der Arbeitslosenhilfe die Bedürftigkeit ermittelt. Das heißt, auch das Einkommen Ihres Mannes und Vermögen werden mit herangezogen - seit Januar 2003 sogar stärker als vorher. Deshalb kann unter Umständen die Arbeitslosenhilfe sehr niedrig ausfallen. Bei Ihnen scheint das der Fall zu sein.

Peter M., Bernburg: Ich habe Arbeitslosengeld bezogen; dann ist mir eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt worden. Das Arbeitsamt hat von mir eine Rückzahlung von fast 3 000 Euro verlangt, da mein Arbeitslosengeld höher ist als die Erwerbsminderungsrente. Ist das richtig?

Antwort: Ja, denn das Arbeitsamt ist während Ihres Antrags auf Erwerbsminderungsrente mit der Gewährung des Arbeitslosengeldes in Vorleistung gegangen. Die Verfahrensweise ist korrekt, denn es besteht immer nur Anspruch auf eine Leistung - entweder auf Arbeitslosengeld oder auf Erwerbsminderungsrente. In der Regel wird aber eine Verrechnung mit dem Rentenversicherungsträger durchgeführt.

Marlis W., Halle: Ich hatte eine AB-Maßnahme, wollte nun wieder eine. Mir wurde gesagt, dass zwischen zwei ABM drei Jahre liegen müssen. Stimmt das? Sind da Änderungen zu erwarten?

Antwort: Ja, die Aussage mit den drei Jahren zwischen zwei AB-Maßnahmen stimmt, nur in seltenen Ausnahmefällen können die Arbeitsämter anders entscheiden. Da ist auch mit den neuen Arbeitsmarktreformen nichts anderes zu erwarten. Neu ist ab 2004, dass durch eine ABM kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen kann und die durchschnittliche Maßnahmedauer nur noch sieben bis acht Monate sein soll.

Fragen und Antworten notierten unsere Redakteurinnen Kerstin Metze und Dorothea Reinert.