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MZ-Lesertelefon - Thema: Arbeitslosengeld II MZ-Lesertelefon - Thema: Arbeitslosengeld II: Freibeträge für Vermögen

26.07.2004, 17:23

Halle/MZ. - Renate P., Sangerhausen: Mein Mann und ich beziehen derzeit Arbeitslosenhilfe. Welcher Bezug steht uns ab 2005 an Arbeitslosengeld II (ALG II) zu? Unsere Tochter, 17 Jahre, Schülerin, wohnt noch bei uns. Wir haben kein weiteres Einkommen.

Antwort: Zunächst: Sie bekommen beide einen Antrag für das Arbeitslosengeld II zugeschickt. Da Sie, Ihr Mann und Ihre Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bilden, brauchen Sie nur einen Antrag abzugeben. Ihnen und Ihrem Mann stehen 90 Prozent der Regelleistung zu, also je 298 Euro. Ihre zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Tochter erhält als 17-Jährige 265 Euro. Da Kindergeld als Einkommen angerechnet wird, müsste das jedoch von dem Regelbetrag Ihrer Tochter abgezogen werden.

Marion F., Bitterfeld: Ich bin alleinerziehend, habe eine 16-jährige und eine 18-jährige Tochter. Welcher Regelsatz würde mir beim ALG II zustehen, wie ist das mit der Bedarfsgemeinschaft?

Antwort: Sie und Ihre 16-jährige Tochter bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Danach steht Ihnen der volle Regelsatz von 331 Euro zu, ihre Tochter erhält 80 Prozent der Regelleistung, also 265 Euro. Ihre 18-jährige Tochter bildet eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft. Allerdings wäre hier zu beachten: Der Bezug von ALG II erfolgt nicht, wenn der Betreffende - also Ihre 18-jährige Tochter - dem Grunde nach Anspruch nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz oder auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III hat. Nur wenn ein solcher Anspruch nicht besteht, könnte sie Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten.

Jürgen F., Wittenberg: Welche Freibeträge gelten für Vermögen beim Bezug von ALG II?

Antwort: Wer trotz vorhandenem Vermögen bisher Arbeitslosenhilfe bezogen hat, wird auch nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen Arbeitslosengeld II beziehen können. Die Regelungen zum Vermögen sind aus der bisherigen Arbeitslosenhilfe übernommen worden. Danach gilt: Grundsätzlich stehen einem Bezieher von ALG II und seinem Lebenspartner bei Vermögen je ein Freibetrag von 200 Euro pro Lebensalter zu - maximal jeweils 13 000 Euro. Aber: Jeder vor dem 1. Januar 1948 Geborene sowie sein Lebenspartner erhalten je einen Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr - maximal jeweils 33 000 Euro.

Neu kommt beim ALG II ein so genannter Freibetrag für notwendige Anschaffungen hinzu. Er beträgt pro Kopf der Bedarfsgemeinschaft 750 Euro. Beispiel: Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus ALG II-Beziehern Vater und Mutter sowie zwei Kindern hat jeder von ihnen noch diesen zusätzlichen Freibetrag von 750 Euro.

Werner N., Eisleben: Ich habe gehört, dass es für Altersvorsorgeversicherungen bei der Vermögensanrechnung zum ALG II generell einen Freibetrag geben soll?

Antwort: Das ist so nicht ganz richtig. Nur wenn bei Vorlage der Police nachgewiesen wird, dass die Altersvorsorge nicht vor dem Bezug der Altersrente aufgelöst werden kann, gibt es zu den genannten Vermögensfreibeträgen noch zusätzlich einen Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr.

Katrin R., Dessau: Stimmt es, dass ein ALG II-Bezieher nur noch angemessenen Wohnraum haben darf. Was heißt das?

Antwort: Die Frage der Angemessenheit ist noch nicht abschließend geklärt. Nach derzeitigen Überlegungen wird aber davon ausgegangen, die Angemessenheit nicht mehr wie bisher allein von der Quadratmeterzahl einer Wohnung abhängig zu machen, sondern von deren Kosten. Entscheidende Größen werden aller Voraussicht nach die Höhe der Kaltmiete, die Nebenkosten und die Heizungskosten ohne Warmwasser sein. Die Höhen werden dabei von den Kommunen festgelegt. Als Richtgrößen können eine Kaltmiete von rund vier Euro, 2,60 Euro Nebenkosten und Heizung (ohne Warmwasser) pro Quadratmeter angesehen werden.

Werner H., Aschersleben: Ich bewohne allein eine 120 Quadratmeter große Miet-Wohnung. Muss ich damit rechnen, dass die Größe unangemessen ist?

Antwort: Aller Voraussicht nach ja. Bislang wurde bei einem Sozialhilfeempfänger eine etwa 45 Quadratmeter große Wohnung als angemessen angesehen.

Elvira G., Weißenfels: Ich befürchte, dass meine 100 Quadratmeter große Wohnung für mich allein zu groß ist. Müsste ich von heute auf morgen umziehen?

Antwort: Nein, wenn Ihnen ein Umzug wegen der Bewilligung der Unterkunftskosten nahe gelegt wird, hätten Sie etwa sechs Monate Zeit dafür.

Grit A., Coswig: Unser eigenes Haus, von uns bewohnt, hat eine Wohnfläche von 72 Quadratmetern, unser Grundstück ist 400 Quadratmeter groß. Müssen wir als ALG II-Bezieher fürchten, dass wir es verkaufen müssen? Wie ist das mit Belastungen?

Antwort: Die Pflicht zum Verkauf müssen Sie nicht fürchten. Bei selbst genutzten Immobilien wird auch beim ALG II darauf orientiert, dass sie bis zu einer Größe von 130 Quadratmetern Wohnfläche angemessen sind. Beim Grundstück im ländlichen Raum wird eine Größe von 800 Quadratmetern, im städtischen Raum von 500 Quadratmetern als angemessen betrachtet. Was die Belastungen betrifft: Schuldzinsen werden übernommen, nicht übernommen werden Tilgungsraten. Bei einem Haus können zudem übliche Neben- und Heizkosten übernommen werden.

Regina L., Halle: Ich habe voller Entsetzen gehört, dass unter "Edelmetallen" beim Vermögen für ALG II auch ganz normaler Schmuck zählt?

Antwort: Da können wir Sie beruhigen, die Anrechnung erfolgt nicht anders als bisher. Es geht um Wertanlagen aus dem Luxusbereich - beispielsweise ein Brillantcollier. Normaler Schmuck, Ihre Kette oder normale Erbstücke wie der Ring Ihrer Mutter beispielsweise, werden nicht angerechnet.

Herbert W., Sangerhausen: Mein Arbeitslosengeld läuft im Januar aus. Bekomme ich dann tatsächlich nur noch die 331 Euro ALG II? Ich habe etwas von einem Übergangsgeld gehört.

Antwort: Wenn Sie bis Januar Arbeitslosengeld bekommen, können Sie zum ALG II einen monatlichen Zuschlag von maximal 160 Euro im ersten Jahr und maximal 80 Euro im zweiten Jahr erhalten.

Ulrike B., Wittenberg: Ich nehme an, dass ich ab Januar keinen Anspruch mehr auf Leistungen vom Arbeitsamt habe. Werde ich dort trotzdem noch betreut?

Antwort: Ja. Sie werden weiter betreut, wenn Sie sich arbeitssuchend melden. Eine Meldepflicht besteht allerdings nicht.

Gisela H., Halle: Zählt Pflegegeld zum anrechenbaren Vermögen?

Antwort: Nein, Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung, die nicht angerechnet wird.

Hans F., Eisleben: Ich verdiene mir zu meiner Arbeitslosenhilfe in erlaubtem Rahmen etwas hinzu. Wird dieses Geld für den Bezug von ALG II angerechnet?

Antwort: Ja, allerdings bleiben 15 Prozent des Verdienstes frei,

außerdem können Sie die Fahrtkosten - soweit welche entstehen sollten - abziehen.

Gerd P., Quedlinburg: Darf ich meinen acht Jahre alten Opel behalten oder muss ich den wegen ALG II verkaufen?

Antwort: Sie werden Ihr Auto behalten dürfen, zumal der Gesetzgeber von Ihnen als Erwerbsfähigen ja verlangt, für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Und dazu gehört, dass Sie mobil sind. Als unzulässiges Vermögen werden allerdings Luxus-Autos abgesehen. Eine exakte Definition darüber gibt es nicht.

Fragen und Antworten notierten unsere Redakteurinnen Kerstin Metze und Dorothea Reinert.

Arbeitslosengeld II (Grafik: dpa)
Arbeitslosengeld II (Grafik: dpa)
dpa