MZ-Leserforum MZ-Leserforum: Welche Hilfsmittel zahlt die Kasse?

Halle (Saale)/MZ - Experten beraten zu Rollator, Rollstuhl, Pflegebett, Desinfektionsmitteln und anderem. Sie erklären, was Heil- und Hilfsmittel sind und was von den Betroffenen zugezahlt werden muss.
Gudrun K., Salzatal: Was sind grob gesagt Heil- und was Hilfsmittel?
Antwort: Vereinfacht gesagt, sind Heilmittel gesundheitsbezogene Dienstleistungen wie Physio-, Ergo- oder Sprachtherapie. Hilfsmittel dagegen sind Produkte. Dazu gehören unter anderem Gehhilfen, Prothesen, Rollstühle, Bettunterlagen, Sehhilfen und Hörgeräte.
Ralf Z., Halle: Was muss man zuzahlen, wenn der Arzt Hilfs- oder Heilmittel verordnet hat?
Antwort: Bei Hilfsmitteln sind zehn Prozent vom Preis des Produktes zuzuzahlen; mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Reparaturen und Wartungen sowie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zuzahlungsfrei. Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Entbindung stehen, sind ebenfalls zuzahlungsfrei. Bei Heilmitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung zehn Prozent der Kosten und zusätzlich zehn Euro je Verordnung.
Angelika W., Dessau-Roßlau: Vor zwölf Jahren hatte mein Mann einen Rollator von einem Sanitätshaus geliefert bekommen, den er mit ins Pflegeheim nahm. Nun ist mein Mann gestorben. Was passiert mit dem Rollator?
Antwort: Ihr Mann hat seinerzeit für den geliehenen Rollator eine Empfangsbestätigung unterschrieben. Hieraus ist ersichtlich, ob die Krankenkasse oder das Sanitätshaus Eigentümer des Rollators ist. Als Erbe Ihres Mannes müssen Sie ihn nun, grundsätzlich auch nach zwölf Jahren, an den Eigentümer zurückgeben.
Susanne J., Wittenberg: Wir ziehen ins Rheinland. Ich brauche für meinen Mann nahtlos ein Pflegebett. Sein jetziges gehört aber dem hiesigen Sanitätshaus. Was soll ich tun?
Antwort: Wenden Sie sich an Ihr Sanitätshaus in Wittenberg und teilen Sie ihm das Sanitätshaus mit, mit welchem Sie an Ihrem neuen Wohnort kooperieren möchten. Die beiden Häuser werden sich dann abstimmen, wie weiter verfahren wird. Fakt ist, dass Ihr jetziges Pflegebett dem Sanitätshaus in Wittenberg gehört und Sie es nicht so ohne Weiteres mitnehmen können.
Christa F., Weißenfels: Ich habe ein Rezept für Windeln. Ist es egal, wo ich das einlöse?
Antwort: Grundsätzlich haben Sie die freie Wahl des Sanitätshauses oder der Apotheke. Allerdings haben die meisten Kranken- und Pflegekassen bestimmte Vertragspartner (Lieferanten) über Hilfsmittel. Sie bekommen also nur die Produkte von den entsprechenden Anbietern.
Heinz G., Zeitz: Ich habe ein Rezept für einen Rollstuhl. Den hat mir mein Sohn günstig im Internet gekauft. Nun zahlt die Kasse nicht. Ist das rechtens?
Antwort: Ja, das ist rechtens, denn die Kassen bezahlen für Leistungen ihrer Vertragspartner. Internetanbieter gehören in der Regel nicht dazu. Auch ein Rollstuhl aus dem Supermarkt würde nicht bezahlt werden.
Erika F., Eisleben: Die Zuzahlungen für meine Kompressionsstrümpfe betragen mal 15, mal 25, jüngst gar 46 Euro. Ist das möglich?
Antwort: 46 Euro erscheinen uns sehr hoch, aber generell gibt es Unterschiede bei der Qualität und den Farben der Kompressionsstrümpfe. Entsprechend verschieden sind dann auch die Zuzahlungen. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine aufzahlungsfreie Versorgung zu beanspruchen. Wenn Sie sich hierfür entscheiden, brauchen Sie außer der gesetzlichen Zuzahlung nichts zuzuzahlen. Wenn Sie Ihre Kompressionsstrümpfe zum Beispiel in einer besonderen Farbe wünschen, entstehen zusätzliche Kosten, die Sie selbst bezahlen müssen. Lassen Sie sich dazu im Sanitätshaus oder in der Apotheke beraten.
Wolfgang F., Halle: Ich bin schwer herzkrank und habe Probleme mit den Gelenken. Das Fahrradfahren fällt mir schwer. Hätte ein Antrag auf ein Elektromobil Aussicht auf Erfolg?
Antwort: Wohl eher nicht, denn für die Bewilligung eines Krankenfahrzeuges sind nicht Ihre Erkrankungen ausschlaggebend, sondern die Einschränkung Ihrer Mobilität. Und so lange Sie gehen oder Rad fahren können, scheint die Genehmigung eines Elektromobils eher unwahrscheinlich.
Fred S., Saalekreis: Mein Hausarzt hat mir ein Rezept für einen Treppensteiger ausgestellt. Im Sanitätshaus wurde mir gesagt, die Kasse genehmige das sowieso nicht. Kann das stimmen?
Antwort: Ob die Krankenkasse einen Treppenlift genehmigt oder nicht, kann das Sanitätshaus nicht wissen, ein solches Unterfangen also nicht von sich aus ablehnen. Das Sanitätshaus hat sich mit seiner Aussage bestimmt auf ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichtes bezogen, wonach Treppensteiger nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören. Im Einzelfall empfiehlt sich aber immer, das konkret mit der Kasse abzusprechen.
Paul H., Dessau-Roßlau: Ist die Beantragung eines Wannenliftes wegen einer Knie-Operation abhängig von einer Pflegestufe?
Antwort: Nein, ein entsprechendes Rezept vom Arzt für ein solches Hilfsmittel können Sie auch ohne Pflegestufe bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
Helga F., Mansfelder Land: Ich habe mir in Österreich die Schulter ausgekugelt, kam ins Krankenhaus und erhielt von dort ein Rezept für eine Bandage. Die habe ich für 84 Euro gekauft. Bekomme ich jetzt das Geld von meiner Krankenkasse zurück? Ich habe keine private Auslandskrankenversicherung.
Antwort: Für krankheitsbezogene Leistungen im europäischen Ausland bekommen Sie die Vergütung erstattet, die Ihre Krankenkasse für die gleiche Leistung in Deutschland gezahlt hätte. Das kann, je nach Behandlung, durchaus weniger sein. Deshalb ist es sehr ratsam, generell eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Diese hätte in Ihrem Fall zum Beispiel die Mehrkosten, auf denen Sie wohl nun sitzenbleiben werden, übernommen.
Beate G., Halle: Ich habe vor einem Jahr ein neues Gelenk eingesetzt bekommen. Die Ärztin hatte mir für ein Jahr Lymphdrainage verordnet, nun aber nicht mehr. Ich benötige unbedingt diese Therapie, weil ich auch weiterhin noch Probleme mit den Beinen habe. Was kann ich tun?
Antwort: Bitte sprechen Sie unbedingt mit Ihrer Ärztin. Lymphödeme sind schmerzhaft und müssen behandelt werden. Ihre Ärztin wird prüfen, ob weiterhin die Verordnung von Lymphdrainagen erforderlich sein wird oder andere Therapien besser zum Behandlungserfolg führen können. Außerdem besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob eine schwere dauerhafte Funktionsstörung vorliegt. Liegt diese bei Ihnen vor, können Sie eine langfristige Heilmittelbehandlung beantragen. Ihre Ärztin stellt dann eine entsprechende Heilmittelverordnung mit der medizinischen Begründung aus. Hierbei gibt es Diagnosen, bei denen eine Genehmigung der Krankenkasse nicht erforderlich ist, bei allen anderen Diagnosen wird ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt.
Sylvia D., Naumburg: Ich habe im Juni Massagen verordnet bekommen und wollte im August wieder welche verschrieben bekommen. Das haben Arzt und Kasse abgelehnt. Warum?
Antwort: Entsprechend der Heilmittelverordnung ist die gleiche Verordnung nur nach zwölf Wochen erneut möglich.
Gerlinde M., Halle: Ich habe vom Arzt ein Rezept über Kompressionsstrümpfe erhalten. Muss ich damit erst zur Kasse oder kann ich gleich ins Sanitätshaus gehen?
Antwort: Sie können mit der Verordnung gleich ins Sanitätshaus gehen. Dort werden Sie beraten.
Paula T., Eisleben: Mein Vater ist geistig voll da, aber auf einen Rollstuhl angewiesen. Meine Mutter schafft es kräftemäßig aber nicht mehr, ihn vom Bett in den Rollstuhl umzusetzen. Gibt es dafür Hilfen?
Antwort: Für solche Situationen gibt es sogenannte Umsetzhilfen. Allerdings erfordern diese eine aktive Mitarbeit des Kranken. Nach Ihren Schilderungen ist diese Lösung daher für Ihren Vater nicht empfehlenswert. Ratsamer ist der Einsatz eines mobilen Patientenliftes. Hierbei würde Ihr Vater in einen Gurt gelegt und in den Rollstuhl „rübergeschwenkt“. Der Kraftaufwand hält sich für Ihre Mutter in Grenzen, da sie lediglich den Gurt bei Ihrem Vater anlegen muss. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten dieser Hilfsmittel, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.
Erna H., Halle: Mein Arzt hat mir einen Scooter mit vier Stundenkilometern verschrieben. Der ist mir aber zu langsam, und auch die Ladung ist nach ein paar hundert Metern schon immer fast leer. Ich hätte gern einen Scooter mit 15 km/h. Die Zuzahlung von 1 000 Euro kann ich mir aber nicht leisten. Was kann ich denn da tun?
Antwort: Ihren Schilderungen zufolge klingt es, als wenn bei Ihrem Scooter etwas mit der Ladeleistung nicht stimmt. Sie sollten sich an Ihr Sanitätshaus wenden, damit das Gerät dort überprüft wird. Tatsächlich müssen Patienten bei Scootern mit einer Leistung ab sechs Stundenkilometern eine höhere Zuzahlung in Kauf nehmen. Zudem müssen Geräte mit 15 km/h zugelassen werden, das heißt sie müssen versichert werden, und es besteht eine Kennzeichnungspflicht.
Uschi U., Halle: Ich pflege meinen Mann. Er hat Pflegestufe zwei. Wie sieht es mit den Kosten für die Hilfsmittel aus? Ich benötige zum Beispiel viele Unterlagen.
Antwort: Die Aufwendungen für bestimmte Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bei Pflegebedürftigen bestimmt sind, werden bis zu einem Wert von 31 Euro im Monat von der Pflegekasse Ihres Mannes übernommen. Dazu gehören unter anderem Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz oder auch Einmalhandschuhe. Sofern zusätzlich Hilfsmittel benötigt werden, müssen diese vom behandelnden Arzt verordnet werden.
Peter Z., Bernburg: Ich habe von meinem Arzt aufgrund meiner Nackenschmerzen Massagen verschrieben bekommen. Nun mache ich Urlaub in Tschechien und würde die Massagen gern dort in einer Physiotherapie einlösen. Geht das? Wie verhält es sich mit Zuzahlungen?
Antwort: Wenn Sie eine vom hiesigen Arzt geschriebene Heilmittelverordnung haben, können Sie diese ohne Probleme im europäischen Ausland einlösen. Reichen Sie nach Ihrem Urlaub die Rechnung für die Massagen mit dem Rezept bei Ihrer Krankenkasse ein. Eine Bezuschussung erfolgt jedoch nur in Höhe der deutschen Sätze, gegebenenfalls beschränkt auf die Selbstkosten. Hierbei werden, sofern Sie nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, diese mit herangezogen.
Fragen und Antworten notierten Kerstin Metze und Kornelia Noack.