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MZ-Leserforum MZ-Leserforum: Mütterrente wird später gezahlt

29.06.2014, 11:09
Von der geplanten Mütterrente können auch Frauen profitieren, die bisher keine Altersrente beziehen. Durch die besser bewerteten Kindererziehungszeiten könnten sie nun auf die fünf Jahre Mindestversicherungszeit kommen, die für eine eigene Rente notwendig sind,
Von der geplanten Mütterrente können auch Frauen profitieren, die bisher keine Altersrente beziehen. Durch die besser bewerteten Kindererziehungszeiten könnten sie nun auf die fünf Jahre Mindestversicherungszeit kommen, die für eine eigene Rente notwendig sind, dpa Lizenz

Halle (Saale)/MZ. - Rosi B., Naumburg: Ich habe meinen Rentenanpassungsbescheid zum 1. Juli des Jahres erhalten. Der genannte Zahlbetrag für Kindererziehungszeiten ist nur minimal erhöht. Ich denke, mit der neuen Mütterrente soll es pro Kind einen zusätzlichen Rentenpunkt geben?

Antwort: Die momentan verschickten Rentenanpassungsbescheide zum 1. Juli dieses Jahres enthalten ausschließlich die Steigerung der Rente um 2,53 Prozent in den neuen Bundesländern. Der angegebene Zahlbetrag der Kindererziehungszeiten bezieht sich darauf. Die neue Mütterrente ab 1. Juli 2014 ist in diesen Bescheiden noch nicht enthalten. Da das neue Rentenpaket erst am 26. Juni 2014 im Bundesgesetzblatt ( Teil I, Nr. 27 S. 787-790) veröffentlicht wurde, braucht es einige Zeit, bis die neue Mütterrente für die bestehenden Renten berechnet werden kann. Die Betreffenden erhalten dazu ab Herbst einen gesonderten Rentenbescheid. Da die neue Mütterrente ab 1. Juli 2014 gilt, wird sie dann rückwirkend auf einen Schlag nachgezahlt.

Inge J., Schkopau: Ich bin Rentnerin. Muss ich für die neue Mütterrente einen Antrag stellen? Bisher werden bei mir die Kindererziehungszeiten für zwei Kinder berücksichtigt.

Antwort: Nein, Sie müssen keinen Antrag stellen und brauchen sich um nichts kümmern. Da die Kindererziehungszeiten der Rentner bei den Rentenversicherungsträgern gespeichert sind, wird die neue Mütterrente automatisch auf die einzelnen Rentenbezüge berechnet. Darüber erhalten Sie einen extra Rentenbescheid.

Katarina J., Bitterfeld-Wolfen: Ich bin Rentnerin und habe drei Kinder geboren - 1967, 1971, 1979. Wie viel Geld bekomme ich pro Kind durch die neue Mütterrente?

Antwort: Für jedes vor 1992 geborene Kind erhalten Sie pauschal einen zusätzlichen Renten-Entgeltpunkt. Dies entspricht vom 1. Juli 2014 an einer Erhöhung der Bruttorente pro Kind um 26,39 Euro pro Monat. Bei drei Kindern sind das brutto 79,17 Euro. Der Nettobetrag ergibt sich nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Beachten Sie: Die pauschale Erhöhung durch die Mütterrente um einen zusätzlichen Entgeltpunkt ab 1. Juli gilt grundsätzlich bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014.

Hilde K., Saalekreis: Ich bin Rentnerin und habe zwei vor 1992 geborene Kinder. Allerdings hat das zweite Kind nach der Scheidung ab dem dritten Lebensjahr bei seinem Vater gelebt. Bekomme ich auch für dieses Kind die neue Mütterrente?

Antwort: Sie bekommen für jedes Ihrer beiden Kinder ab 1. Juli pauschal einen zusätzlichen Kindererziehungs-Entgeltpunkt angerechnet. Beide Kinder sind vor 1992 geboren. Grundsätzlich gilt: Haben eine Mutter oder ein Vater in den ersten beiden Jahren ein Kind in ihrem Haushalt erzogen, steht demjenigen nach der neuen Mütterrente ein zusätzlicher Entgeltpunkt zu, der die Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt des Kindes angerechnet bekommen hat. Das gilt unabhängig davon, ob das Kind nach den ersten zwei Jahren bei einem anderen Sorgeberechtigten lebt.

Herbert K., Salzlandkreis: Wir haben drei Kinder, geboren vor 1992. Das erste Kind ist nach einem halben Jahr gestorben. Bekommt meine Frau, 69 Jahre und Rentnerin, für alle drei Kinder die neue Mütterrente?

Antwort: Ihre Frau erhält für zwei Kinder ab 1. Juli jeweils einen zusätzlichen Renten-Entgeltpunkt. Für das verstorbene Kind werden nur Kindererziehungszeiten für das halbe Jahr angerechnet. Der zusätzliche Entgeltpunkt für die Mütterrente greift hier nicht.

Hilde L., Dessau-Roßlau: Ich erhalte ab 1. Juli 2014 eine Witwenrente in Höhe von 700 Euro und habe drei vor 1992 geborene Kinder. Wird das Geld aus der neuen Mütterrente auf meine Witwenrente angerechnet? Falls ja, wie? Ich bin Rentnerin.

Antwort: Konkret lässt sich das nicht beantworten, weil maßgeblich für eine Anrechnung die Höhe Ihrer eigenen Nettoaltersrente ist. Wenn diese einschließlich Mütterrente den ab 1. Juli 2014 geltenden Freibetrag in Höhe von 696,70 Euro übersteigt, erfolgt eine Anrechnung. Die Differenz zwischen Freibetrag und Nettoaltersrente wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Sie erhalten dazu einen gesonderten Bescheid.

Britta L., Eisleben: Ich habe wegen des Abschmelzens des Auffüllbetrages noch nie eine Rentenerhöhung mitgemacht. Wie ist das bei der Mütterrente mit meinen vor 1992 geborenen zwei Kindern? Werden die beiden Entgeltpunkte auch verrechnet?

Antwort: Nein, Sie erhalten die zwei Entgeltpunkte. Diese werden nicht zur Abschmelzung des Auffüllbetrages herangezogen. Für die zwei Kinder bekommen Sie 52,78 Euro (2 x 26,39 Euro) abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Das Geld wird bis zum Jahresende rückwirkend zum 1. Juli gezahlt.

Gisela S., Burgenlandkreis: Da ich mein Leben lang Hausfrau war, habe ich keinen Rentenanspruch erworben. Ich habe drei vor 1992 geborene Kinder erzogen. Könnte mir daraus ein Rentenanspruch erwachsen?

Antwort: Das könnte sein. Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente setzt voraus, dass fünf Jahre mit Beitragszeiten vorhanden sind. Infolge der Mütterrente werden ab 1. Juli 2014 bei vor 1992 geborenen Kindern pro Kind zwei Jahre mit Beitragszeiten angerechnet. Damit hätten Sie die fünf Jahre Beitragszeit zusammen. Eine Regelaltersrente wird nur auf Antrag gewährt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Sie sollten Ihren möglichen Anspruch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung prüfen lassen.

Manuela R., Halle: Ich arbeite noch und habe zwei vor 1992 geborene Kinder. Bekomme ich mit der neuen Mütterrente für sie auch einen zusätzlichen Renten-Entgeltpunkt?

Antwort: Für alle, die ab beziehungsweise nach dem 1. Juli 2014 eine Rente beziehen, gilt Folgendes: Treffen Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten zusammen, zum Beispiel aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, werden zu den Entgeltpunkten aus der eigenen Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehung berücksichtigt. Die Summe der Entgeltpunkte ist allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Dies kann dazu führen, dass die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gegebenenfalls gemindert werden.

Günter F., Zeitz: Für langjährig Versicherte gibt es doch einen vergünstigten Rentenbeginn. Ich sehe noch nicht durch. Ab wann kann man nun mit 63 ohne Abschlag in Rente gehen?

Antwort: Seit 2012 können besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Neu ist, dass ab 1. Juli 2014 Versicherte nach 45 Pflichtbeitragsjahren bereits mit 63 eine abschlagsfreie Rente erhalten können.

Peter G., Halle: Ich bin 63 Jahre alt und verfüge über die 45 Jahre Pflichtbeitragszeit, die für die neue Rente mit 63 ohne Abschlag Voraussetzung ist. Kann ich sie beantragen? Ich möchte am Jahresende aufhören zu arbeiten.

Antwort: Es geht um die neue abschlagsfreie Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte mit 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten. Da Sie die Voraussetzungen erfüllen, könnten Sie den Antrag auf Rente mit 63 ohne Abschlag stellen. Da Sie erst am Jahresende aufhören möchten zu arbeiten, sollten Sie die Kündigungszeit beziehungsweise Zeit für einen Aufhebungsvertrag einkalkulieren. Generell sollte ein Rentenantrag etwa drei Monate vor Rentenbeginn gestellt werden.

Siegmar J., Osterfeld: Ich bin am 16. März 1951 geboren und habe im August 47 Arbeitsjahre mit Pflichtbeitragszeiten zusammen. 1992 habe ich jedoch neun Monate Arbeitslosengeld bezogen. Werden sie mir von den 47 Jahren abgezogen und könnte ich die Rente mit 63 ohne Abschlag bekommen?

Antwort: Ja, Sie können zum 1. Juli 2014 den Antrag auf die Rente mit 63 ohne Abschlag stellen. Das erforderliche Alter haben Sie erreicht und die 45 Jahre Pflichtbei-tragszeiten erfüllt. Die Monate des Arbeitslosengeldbezuges im Jahr 1992 werden bei der Ermittlung der 45 Jahre Pflichtbeitragszeit nicht abgezogen.

Günter L., Braunsbedra: Ich wurde Ende Januar 63 und habe 45 Arbeitsjahre. Ist für mich die Voraussetzung für die abschlagsfreie Rente mit 63 ab 1. Juli erfüllt? Da ich auf dem Bau arbeite, schickt uns der Arbeitgeber im Winter jeweils für zwei Monate in die Arbeitslosigkeit. Könnte sich das negativ auswirken?

Antwort: Nach Ihrer Schilderung haben Sie in den 45 Arbeitsjahren Pflichtbeiträge für die Rente gezahlt. Sie sind 63 Jahre alt. Insofern könnte die abschlagsfreie Rente mit 63 auf Sie zutreffen. Die Frage ist tatsächlich, inwieweit Ihre Zeiten der Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor Rentenbeginn die 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten mindern. Sie sollten Ihren Versicherungsverlauf daraufhin von der Rentenversicherung in einer der Beratungsstellen prüfen lassen. Sollte es sich bei Ihnen hingegen um Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallzeiten gehandelt haben, so zählten Sie bei den 45 Jahren mit.

Martin K., Eisleben: Es geht um die neue abschlagsfreie Rente mit 63. Welche Zeiten zählen nicht zu den 45 Jahren Pflichtbeitragszeit?

Antwort: Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten: zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs, Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.

Jürgen P., Salzatal: Aufgrund von Altersteilzeit könnte ich jetzt mit 62 Jahren in Rente gehen. Ich möchte aber lieber noch ein Jahr warten und die Rente abschlagsfrei mit 63 Jahren und 45 Pflichtbeitragszeiten in Anspruch nehmen. Die 45 Pflichtbeitragszeiten habe ich bereits jetzt. Wie sehen Sie das? Ich bin derzeit arbeitsuchend.

Antwort: Wenn Sie schon jetzt die 45 Jahre Pflichtbeitragszeit beisammen haben und warten, bis Sie 63 Jahre alt sind, könnten Sie mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen. Ob diese Möglichkeit für Sie lukrativ ist, sollten Sie in einem Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung prüfen lassen. Auch eine Rücksprache mit der Agentur für Arbeit ist empfehlenswert.

Klaus P., Burgenlandkreis: Ich bin Jahrgang 52 und in der Ruhephase der Altersteilzeit. Ich würde gern zum 1.4.2015 die abschlags-freie Rente mit 63 beantragen. Die 45 Beitragsjahre habe ich zusammen. Funktioniert das so?

Antwort: Ja, weil Sie im Frühjahr alle Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente mit 63 erfüllen werden. Da ein Altersteilzeitvertrag wie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis betrachtet wird, ist dies für Ihren gewünschten Rentenbeginn unschädlich.

Karl-Heinz W., Landsberg: Wenn ich die abschlagsfreie Rente mit 63 beantrage: Kann ich unbegrenzt hinzuverdienen?

Antwort: Nein, ohne dass der Verdienst auf die Rente angerechnet wird, können 450 Euro monatlich hinzuverdient werden. Zweimal im Jahr ist ein monatlicher Hinzuverdienst von 900 Euro möglich. Alles, was darüber liegt, wird angerechnet. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass dies auf die Rente angerechnet wird.

Bettina N., Querfurt: Was ändert sich bei den Erwerbsminderungsrenten? Inwieweit gibt es mehr Geld?

Antwort: Für alle Erwerbsminderungsrenten, die ab dem 1. Juli 2014 beginnen, soll die Zurechnungszeit um zwei Jahre verlängert werden. Sie endet dann mit dem 62. Lebensjahr. Das heißt, Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 62. statt wie bisher zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätten. Außerdem wirken sich eventuelle Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr negativ auf die Rentenhöhe aus, da für die Bewertung der Zurechnungszeit eine Günstigerprüfung erfolgt. Beachten Sie: Wer aktuell bereits eine Erwerbsminderungsrente erhält, bekommt nur die allgemeine Rentenerhöhung zum 1. Juli um 2,53 Prozent.

Fragen und Antworten notierten Kornelia Noack und Dorothea Reinert.

Marina Vasicek von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
Marina Vasicek von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
Kornelia Noack Lizenz
Silke Hänsch von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
Silke Hänsch von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
Kornelia Noack Lizenz
Heiko Babiak von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
Heiko Babiak von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
Kornelia Noack Lizenz