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Mundraub oder Diebstahl? Mundraub: Welche Gesetze für das Obstpflücken gelten

13.08.2019, 13:50
Wer nicht aufpasst, kann beim Pflücken von Obst eine Straftat begehen.
Wer nicht aufpasst, kann beim Pflücken von Obst eine Straftat begehen. picture alliance/dpa

Halle (Saale) - Im Sommer locken am Wegesrand viele süße Früchte. Doch wer sich ungefragt an privaten Obstbäumen bedient, begeht Diebstahl – egal, ob er nur eine Frucht pflückt oder einen ganzen Eimer voll. Darauf weist die R+V Versicherung hin.

Früher galt es als Mundraub, wenn jemand Obst von fremden Grundstücken mitgenommen hat. Heute werde es jedoch als „normaler“ Diebstahl eingeordnet, so die Versicherung. „Bei Diebstahl ist es unerheblich, was aus dem privaten Besitz entwendet wurde“, erläutert Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Auf vielen öffentlichen Flächen sei das Mitnehmen hingegen erlaubt.

Besitzer kann Strafantrag stellen

Sofern keine größeren Mengen Obst mitgenommen werden, handelt es sich in der Regel um einen sogenannten Diebstahl geringwertiger Sachen. „Der Besitzer des Grundstücks kann in diesem Fall einen Strafantrag stellen. Der Dieb muss dann mit einer Strafe rechnen, normalerweise mit einer Geldbuße.“

Überwindet der Obstdieb bei seiner Tat einen Zaun, kann der Grundstücksbesitzer ihn zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs anzeigen. Das heißt aber nicht, dass ein mit Obst und Gemüse bepflanztes Privatgrundstück besonders gekennzeichnet sein muss. „Auch ohne Zäune und Verbotsschilder darf auf dem Privatgrundstück nicht geerntet werden“, sagt Nuß.

Auf öffentlichen Flächen ist Pflücken oft erlaubt

Anders sei die Situation unter Umständen auf öffentlichen Grünflächen oder in Parks. Ob Äpfel, Nüsse oder andere Früchte: Was hier wächst, dürfe meist mitgenommen werden - jedoch nur in geringen Mengen und für den persönlichen Bedarf.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sich beim zuständigen Grünflächenamt oder bei der Gemeinde erkundigen. Wildwachsende Früchte wie Beeren, aber auch Pilze und Kräuter dürfen für den Eigenbedarf gepflückt werden – sofern sie an öffentlichen Stellen zu finden sind und das Betreten der Fläche erlaubt ist. (mz)