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Mit diesen Positionen müssen Mieter rechnen

Von Dorothea Reinert 09.01.2005, 20:36

Halle/MZ. - 1. Öffentliche Lasten, Grundsteuer: Hinter dem Begriff öffentliche Lasten steckt die Grundsteuer. Sie wird von der Gemeinde bzw. der Stadt geltend gemacht.

2. Wasserversorgung: Zum Beispiel Wassergeld, Kosten der Wasseruhr, Wasseraufbereitungsanlage, Eichkosten. Wichtig: Messdifferenzen zwischen Haupt- und Wohnungszählern beachten - maximal 15 bis 20 Prozent sind zulässig.

3. Entwässerung, Abwasser: Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung, Kanal- und Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Regenwasser- oder Niederschlagswasser.

4. Fahrstuhl: Kosten für Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege, Reinigung, regelmäßiges Prüfen der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, Kosten einer Notrufbereitschaft.

5. Straßenreinigung, Müllabfuhr: Kosten, die die Stadt dem Vermieter durch Abgabenbescheid in Rechnung stellt. Seit 1. Januar 2004 gehören auch dazu: Kosten des Betriebes von Müllkompressoren, -schluckern, -absauganlagen, des Betriebes von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich Kosten für verursachungsgerechte Müllerfassung.

6. Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung: Kosten für das Säubern der von den Bewohnern gemein sam benutzten Gebäudeteile. Ist das vertragsgemäß einer Putzfrau oder Reinigungsfirma übertragen, zählen alle Lohnkosten. Bei der Ungezieferbekämpfung sind nur laufende Kosten umlegbar.

7. Gartenpflege: Kosten für Pflege, Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, Rasen-Neuanlage, Gießwasser, Pflege von Spielplätzen, Plätzen, Zugängen, Zufahrten, die dem nichtöffentlichen Verkehr dienen. Nicht umlagefähig: Gartenneuanlage, Geräteanschaffung, Gartenpflege durch Hausmeister, wenn die Kosten bei dieser Position schon abgerechnet werden.

8. Beleuchtung: Stromkosten für Außenbeleuchtung und gemeinsam benutzte Gebäudeteile.

9. Schornsteinreinigung: Schornsteinfegerkosten, also Kehrgebühren, auch Kosten für Immissionsmessungen. Die Kosten können über die Heizkostenabrechnung abgerechnet werden. Aufpassen, dass nicht doppelt bezahlt wird.

10. Sach- und Haftpflicht: Gebäudeversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Glasversicherungen, Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank (Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) und Aufzug; neu: Elementarschadenversicherungen. Prämien für Vermieterrechtsschutzversicherung, dessen private Haftpflicht und Hausratversicherung oder Mietausfallversicherung sind nicht umlegbar.

11. Hausmeister: Lohnkosten und Sozialversicherungsbeträge. Ansonsten sind nur "echte" Hausmeistertätigkeiten wie Gartenpflege, Schneebeseitigung, Treppenhausreinigung, Wartungsarbeiten umlegbar. Reparatur- und Verwaltungskosten, auch wenn sie durch den Hausmeister veranlasst werden, sind nicht umlegbar.

12. Gemeinschaftsantenne, Kabel: Betriebs-, Strom- und Wartungskosten, bei Kabel plus monatliche Grundgebühr. Anders, wenn Mieter einen Vertrag mit der Telekom oder einer privaten Kabelservicegesellschaft haben.

13. Wascheinrichtung: Kosten für Gemeinschaftswaschmaschinen - Strom, Reinigung, Wartung.

14. Sonstiges: Im Mietvertrag muss klar stehen, welche Kosten der Vermieter umlegen will. Ein Beispiel: Kosten für eine Gemeinschaftseinrichtung, Prüfgebühren für Feuerlöscher. Aufpassen: "Sonstiges" ist kein Sammelbecken für Kosten.