Mietvertrag endet nicht mit dem Tod des Mieters
Köln/dpa. - Mit dem Tod eines Mieters endet nicht automatisch auch der Mietvertrag. Anstelle des Verstorbenen treten in einem solchen Fall die verbleibenden Haushaltsmitglieder, Familienangehörige oder Erben in den Mietvertrag ein, teilt der Immobilienverband West (IVD-West) in Köln mit.
Klar ist der Sachverhalt, wenn mehrere der Haushaltsmitglieder den Vertrag unterschrieben haben: Verstirbt einer der Mieter, bleibt der Vertrag laut IVD-West mit den anderen Vertragsunterzeichnern bestehen. Doch auch Haushaltsangehörige, die den Vertrag nicht mit unterzeichnet haben, könnten das Mietverhältnis weiterführen.
Dem Verband zufolge können Familienmitglieder, Ehe- und eingetragene Lebenspartner den Vertrag zu den gleichen Bedingungen auf ihren Namen überschreiben lassen. Personen, die in keinem Familienverhältnis zum Verstorbenen stehen - beispielsweise die Mitglieder einer Wohngemeinschaft - hätten ebenfalls die Möglichkeit, die Wohnung zu übernehmen. In jedem Fall gelte es, dem Vermieter das Interesse an der Wohnung spätestens einen Monat nach dem Tod des bisherigen Mieters beziehungsweise nach Kenntnis davon zu signalisieren.
Andernfalls geht das Mietverhältnis automatisch an die Erben über. Das sei auch dann der Fall, wenn der Verstorbene allein in der Wohnung gelebt hat. Der Vertrag könne dann auch außerordentlich gekündigt werden, heißt es. Derjenige, der den Mietvertrag übernimmt, steht den Angaben nach auch für mögliche Verbindlichkeiten ein - Betriebskosten-Nachzahlungen und Mietschulden zum Beispiel.
Schlägt ein Hinterbliebener die Erbschaft aus, müsse er dafür aber nicht aufkommen, so der IVD-West. Räumung und notwendige Reparaturen in der Wohnung fallen dann zulasten des Vermieters. Die Ausnahme sind Mietverträge auf Lebenszeit: Sie enden bei einem allein stehenden Mieter bei seinem Tod.