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Mietrecht Mietrecht: Kündigung binnen dreier Monate

Von NADIA-MARIA CHAAR 23.10.2011, 15:47

Halle (Saale)/MZ. - Fristen: "Der erste Knackpunkt bei einer Kündigung ist die Kündigungsfrist", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Sie beträgt für Mieter immer drei Monate - "egal, wie lange der Vertrag besteht", erklärt Sylvia Sonnemann vom Mieterverein in Hamburg. Wer schneller aus seinem Mietvertrag heraus möchte, kann mit Nachmietern aufwarten - einen Anspruch auf eine frühere Vertragslösung hat er aber nicht. Rechtsanwalt Christoph Nestor aus Heidelberg, rät zu einem "P.S." unter dem Kündigungsschreiben. Das könnte folgendermaßen aussehen: "Ich habe schon zum ersten Mai eine neue Wohnung und bin Ihnen gern bei der Suche nach einem Nachmieter behilflich." Meist werde der Nachmieter akzeptiert, lautet die Erfahrung von Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin.

Zeitpunkt: Gewahrt ist die Frist nur, wenn die Kündigung dem Vermieter rechtzeitig und nachweisbar zugeht. Rechtzeitig ist die Kündigung, wenn sie bis zum dritten Werktag eines Monats dem Vermieter zugeht. Dann zählt der jeweilige Monat bei der Frist mit.

Form: Das Kündigungsschreiben darf formlos und minimalistisch sein, zum Beispiel "Fritz Mieter an Herbert Vermieter, Kündigung der Wohnung in der Beispielstraße 3 in Beispielshausen". Einen Kündigungsgrund muss der Mieter nicht nennen.

Vermieter: Der Vermieter darf nur dann kündigen, wenn er einen triftigen Grund hat. Die möglichen Gründe sind im Gesetz genannt: "Eigenbedarf, Verhinderung wirtschaftlicher Verwertung, Verletzung mietrechtlicher Pflichten", erläutert Ropertz. Neben dem Eigenbedarf seien Zahlungsrückstände häufig der Grund. "Sobald der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist, kann der Vermieter fristlos kündigen."

Übergabe: Wer Überraschungen bei der Übergabe der Wohnung vermeiden will, vereinbart eine Vorabnahme, rät Sonnemann. "Bei einem Besichtigungstermin wird besprochen, was gemacht werden soll." Allerdings solle man bei der Vorabnahme nichts unterschreiben, sondern "sich erst einmal alles in Ruhe anhören". Ähnliches gelte für das Übergabeprotokoll bei der Schlüsselübergabe: "Darin soll nur der Zustand der Räume festgehalten werden", sagt Mieterbund-Sprecher Ropertz - etwaige Pflichten ergäben sich einzig und allein aus dem Mietvertrag.