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Mietrecht Mietrecht: DDR-Mietverträge gelten weiterhin

Von Manuela Bank und Dorothea Reinert 15.10.2006, 20:04

Halle/MZ. - sa303>Beate E., Dessau: Lautunserem DDR-Mietvertrag von 1974 müssen wirbeim Auszug die Wohnung sauber hinterlassen.Unser Vermieter will jedoch, dass wir auchdie Tapete entfernen. Müssen wir dem nachkommen?

Antwort: Nein, gemäß dem alten DDR-Mietvertragmuss die Wohnung bei Auszug besenrein übergebenwerden. Sie haben keine Tapetenbeseitigungspflicht.

Günter L., Bad Kösen: Seit2004 wird uns bei der Betriebskostenabrechnungdie Zählermiete in Rechnung gestellt. Istdas rechtens? Bei der Höhe von 105 Euro proJahr kommen mir Zweifel.

Antwort: Mietkosten für Erfassungsgerätesind grundsätzlich umlagefähig. Haben SieZweifel in Bezug auf die Höhe der Mietkosten,können Sie sich die Servicerechnung vorlegenlassen. Anschaffungs- oder Wartungskostendürfen hier nicht enthalten sein.

sind grundsätzlich umlagefähig."

Günter S., Merseburg: MeineEltern haben im Januar 1998 einen auf zehnJahre befristeten Staffelmietvertrag abgeschlossen.Können sie eher kündigen?

Antwort: Ja, ein befristeter Staffelmietvertragist frühestens nach Ablauf von vier Jahrenkündbar und zwar mit einer gesetzlichen Kündigungsfristvon drei Monaten.

Rainer S., Sangerhausen: UnserBlock wird modernisiert. Er wird wärmegedämmtund mit Balkons versehen. Wie hoch ist dieObergrenze für die maximale Kostenbelastungder Mieter?

Antwort: Eine Obergrenze für die Kostenbelastunggibt es nicht. Generell kann der Vermieterelf Prozent der Modernisierungskosten aufdie Mieter umlegen.

Gerd F., Weißenfels: UnsereOma ist im Juni dieses Jahres verstorben.Ihr Vermieter meint, dass wir ihre Wohnungmit einer Kündigungsfrist von sechs Monatenerst zum 31. Dezember kündigen dürfen. Stimmtdas?

Antwort: Nein, als Erbe haben Sieeine gesetzliche Kündigungsfrist von dreiMonaten, unabhängig vom Mietvertrag.

Günter S., Burgenlandkreis:Nach dem Tod meiner Mutter haben wirihre Wohnung mit Dreimonatsfrist gekündigt.Der Vermieter verweigert uns aber die zeitgleicheRückgabe der Kaution. Können wir adäquat vielleichtdie letzten Mieten einbehalten?

Antwort: Nein, die letzten Mietendürfen Sie nicht einbehalten, denn der Kautionsanspruchist nicht mit der Beendigung des Mietverhältnissesfällig. Der Vermieter hat mindestens sechsMonate Zeit, um die Kaution eventuell mitnoch ausstehenden Forderungen zu verrechnen.Sollte Ihnen der Vermieter dann immer nochden Kautionsanspruch verweigern, können Sieihn fristgerecht zur Herausgabe auffordernund ansonsten Klage auf Herausgabe einreichen.

Mandy P., Halle: Kurz nachdemich meine neue Wohnung bezogen habe, stelltesich heraus, dass das Heiz-Thermostat nichtfunktioniert. Es wurde repariert und ich bekamvom Vermieter eine Rechnung in Höhe von 185Euro. Ist das rechtens?

Antwort: Verweigern Sie die Zahlung.Es fehlt die Anspruchsgrundlage.

Fred S., Tornau: Ist eskorrekt, wenn unserer Vermieter eine Betriebskostenabrechnungüber den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September2005 vorlegt?

Antwort: Das kommt auf die Regelungin Ihrem Mietvertrag an. In der Regel wirdkalenderjährlich abgerechnet. Aber auch eineKalender übergreifende Abrechnung - die Abrechnungsperiodeweicht vom Kalenderjahr ab - ist möglich.

Franziska S., Halle: Ichziehe um. Mein Ex-Vermieter will, dass ichdie Wohnung renoviere, andernfalls verrechneer die Kosten dafür mit der Kaution. Gehtdas? Der Mietvertrag sah starre Fristen beiSchönheitsreparaturen vor.

Antwort: Nein, die Schönheitsreparaturklauselist unwirksam, da sie an starre Fristen gebundenist. Der Vermieter kann die Kaution nichtfür die Erledigung von Schönheitsreparaturenverwenden. Sie haben spätestens nach einemhalben Jahr Anspruch auf die Kaution.

Bärbel J., Röblingen: UnsereFenster brauchen dringend einen Außenanstrich.Der Vermieter will, dass wir gemäß einer imMietvertrag formulierten Kleinstreparaturklauseldie Kosten dafür übernehmen. Ist das richtig?

Antwort: Der Außenfarbanstrich derFenster gehört zur Substanz des Hauses. DieKosten dafür müssen vom Vermieter als Instandsetzungskostengetragen werden. Die in Ihrem Mietvertragfestgeschriebene so genannte Kleinstreparaturklauselgreift in diesem Fall nicht.

Petra M., Dessau: MeineTochter hat eine Nebenkostenabrechnung fürdas gesamte Jahr erhalten, obwohl sie ihreneue Wohnung erst von Oktober an bewohnt hat.Das geht doch nicht. Oder?

Antwort: Der Vermieter muss die Nebenkostengrundsätzlich für das gesamte Jahr abrechnen,rechnerisch aber die anteilige Rechnung desMieters - also Ihrer Tochter - von Oktoberan darlegen. Ob die Betriebskostenabrechnungim Einzelnen stimmt, müsste man prüfen.

Herbert G., Zeitz: UnsereWohnungsbaugenossenschaft will, dass ich einerErhöhung des Nutzungsentgelts auf der Basisdreier vergleichbarer Wohnungen aus ihremBestand zustimme. Muss ich reagieren?

Antwort: Bei einem Zustimmungsverlangenmüssen Sie reagieren: Entweder mit Zustimmungoder mit Ablehnung. Die Benennung von Vergleichswohnungenist zulässig. Es bleibt die Frage der Ortsüblichkeit.Die Vergleichsmietenerhöhung erfolgt nachParagraf 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches.Dabei ist immer der Einzelfall zu beachten.Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit solltenSie rechtlichen Beistand beim Mietervereinoder bei einem Rechtsanwalt einholen.

Kerstin S., Halle: Wiesomüssen wir für Niederschlagswasser bezahlen?

Antwort: Das ist gesetzlich so vorgesehen.Niederschlagswasser gehört zu den auf Mieterumlagefähigen Betriebskosten.

Nicole B., Zeitz: Obwohlwir seit einem Jahr ausgezogen sind, hat unsunser Ex-Vermieter trotz mehrmaliger fristgerechterMahnung die Kaution nicht ausgezahlt. Wastun?

Antwort: Sie können beim AmtsgerichtKlage auf Zahlung der Kaution einreichen.