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Miete Miete: Vermieter müssen Dachschäden reparieren

11.02.2002, 07:41

Halle/MZ. - Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofeshat jetzt die Stiftung Warentest aufmerksamgemacht. Klauseln mit der Beschränkung derHaftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatzseien unwirksam. Bislang hatten die Gerichtedie Klausel gebilligt.

Die Richter in Karlsruhe sprachen in dem zubeurteilenden Fall dem Mieter einer Wohnungin Hamburg rund 13 000 Euro Schadenersatzzu, nachdem seine Möbel beschädigt wordenwaren. Durch ein defektes Flachdach war Wasserin die Wohnung eingedrungen. Als die Bewohneraus dem Urlaub zurückkehrten, war ein großerTeil des Hausrats zerstört. Das Dach hättewegen seines Alters regelmäßig überprüft werdenmüssen, fanden die Richter beim LandgerichtHamburg in erster Instanz und attestiertendem Vermieter leichte Fahrlässigkeit.

Damit wäre er fein raus gewesen. Laut Mietvertragbrauchte er nur bei grober Fahrlässigkeitund bei Vorsatz Ersatz zu leisten. Danachwären die Mieter leer ausgegangen.

Die Bundesrichter haben jetzt klare Verhältnissegeschaffen. Nach dem Spruch aus Karlsruhemuss ein Vermieter stets Ersatz leisten, wennMieter etwa aufgrund ungenügender Wartungdes Gebäudes zu Schaden kommen.

Auf die in den meisten Mietvertragsformularenenthaltene Haftungsbeschränkung können Vermietersich in Zukunft nicht mehr berufen.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIIIARZ 1/01