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Lohnkürzung wegen schlechter Arbeit nur ausnahmsweise

15.10.2007, 08:09

Erfurt/Berlin/dpa. - Ein Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter nur in Ausnahmefällen den Lohn kürzen, wenn er die erbrachte Leistung als schlecht empfindet. Auf einen entsprechenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 5 AZN 610/07) macht der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin aufmerksam.

Ein Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis schulde keinen Erfolg durch seine Leistung, erläutert Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Leipzig. Der volle Vergütungsanspruch setzt allein das Erbringen der vollen Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht voraus. Ausnahmen sind höchstens dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer schuldhaft schlecht arbeitet. Dann kann sein Chef einen Schadensersatzanspruch gegen den Vergütungsanspruch aufrechnen.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 für 14 Cent pro Minute.

Rechtliche Informationen: www.anwaltauskunft.de