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Leserforum zum Thema Erben Leserforum zum Thema Erben: Wer bekommt den Pflichtteil?

24.08.2014, 09:39
Feilscherei ausschließlich um Geld geht, ist klar. Denn der Pflichtteil ist immer nur ein Geldanspruch - und den können Abkömmlinge, Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner durchsetzen. Die Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Anspruches. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, können auch Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein. Nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören jedoch Geschwister, Nichten, Neffen und andere Personen.
Feilscherei ausschließlich um Geld geht, ist klar. Denn der Pflichtteil ist immer nur ein Geldanspruch - und den können Abkömmlinge, Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner durchsetzen. Die Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Anspruches. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, können auch Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein. Nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören jedoch Geschwister, Nichten, Neffen und andere Personen. Symbol/dpa Lizenz

Alois W., Quedlinburg: Meine Tochter kann nicht mit Geld umgehen. Ich möchte daher in meinem Testament die Auflage erteilen, dass sie monatlich einen bestimmten Betrag aus dem Nachlass erhält. Wer kontrolliert diese Auflage?

Antwort: Sie können in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker benennen, dem diese Aufgabe zukommt. Das kann eine Person Ihres Vertrauens sein. Sie können aber auch festlegen, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennt und ihm Personen dafür vorschlagen. Bei Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung empfiehlt es sich, vorher den Rat eines Notars einzuholen.

Monika R., Merseburg: Wir haben zwei Kinder und wohnen im Eigenheim. Ein Kind soll das Haus erhalten. Können wir das Haus jetzt schon übertragen und müssen wir das dem anderen Kind mitteilen?

Antwort: Eine Übertragung zu Lebzeiten hat den Vorteil, dass bei einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung ab dem Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch die sogenannte 10-Jahresfrist nach § 2325 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu laufen beginnt. Danach ist die Schenkung im ersten Jahr nach der Zuwendung voll, in jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger zu berücksichtigen. Sind zehn Jahre nach der Leistung des geschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Einzige Ausnahme stellt die Schenkung an einen Ehegatten dar. Hier beginnt die Frist erst mit Beendigung der Ehe - zum Beispiel bei Scheidung oder Tod - zu laufen. Eine Mitteilung an das nicht bedachte Kind zum Zeitpunkt der lebzeitigen Zuwendung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Jutta S., Gräfenhainichen: Was wird bei der Berechnung des Pflichtteils herangezogen?

Antwort: Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils bildet der gesamte Nachlass des Verstorbenen - zum Beispiel Barvermögen, Miteigentumsanteil an Grundstücken, Fonds und Aktien, Auto.

Tabea K., Wittenberg: Mein Mann und ich haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Muss dies notariell beurkundet werden?

Antwort: Nein, ein gemeinschaftliches, eigenschriftliches Testament ist gültig, wenn es von einem Ehepartner mit eigener Hand geschrieben und von beiden Ehepartnern eigenhändig unterschrieben ist. Es sollte mit Ort und Datum versehen sein.

Horst A., Halle: Wir haben zwei Töchter. Beiden haben wir von unserem Testament eine handschriftli-che Abschrift gegeben, damit es nicht verloren geht. Ist das in Ordnung?

Antwort: Ja, Sie können das Testament auch gegen eine Gebühr beim Amtsgericht hinterlegen.

Elke S., Nebra: Mein Mann ist in zweiter Ehe mit mir verheiratet. Er hat aus erster Ehe zwei Kinder, gemeinsame Kinder haben wir nicht. Wir wollen, dass nach unserem Tod die gesetzliche Erbfolge eintritt. Wer erbt wie viel, wenn mein Mann zuerst verstirbt?

Antwort: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Sie als Ehefrau die Hälfte am Nachlass Ihres Mannes. Den beiden Kindern aus erster Ehe steht gemeinsam die andere Hälfte zu gleichen Teilen zu, somit je 1/4. Gemäß § 1932 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der überlebende Ehepartner als Voraus die Gegenstände des ehelichen Haushalts, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Beachten Sie aber: Versterben Sie zuerst, wird Ihr Ehemann nicht gesetzlicher Alleinerbe, falls Sie keine Kinder haben. Es erben gegebenenfalls auch Ihre Verwandten mit (§ 1931 BGB). Insofern sollten zumindest Sie über ein Testament nachdenken, in dem Sie Ihren Ehemann zu Ihrem alleinigen Erben einsetzen und gegebenenfalls Ersatzerben bestimmen.

Jürgen T., Merseburg: Meine Frau ist 2012 gestorben. Wir lebten im gesetzlichen Güterstand. Sie hinterließ kein Testament. Sie war Alleineigentümerin eines Grundstückes. Wir haben gemeinsam einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter ist nach ihrer Mutter gestorben und hinterließ ein minderjähriges Kind, das jedoch adoptiert wurde. Das Erbe nach der Tochter haben mein Sohn und ich nebst seinen Nachkommen wegen Überschuldung ausgeschlagen. Wir hatten kein Testament, wie ist die Erbfolge?

Antwort: Nach Ihrer Ehefrau erbten Sie als Ehemann die Hälfte. Die andere Hälfte ging zu 1/4 an den Sohn und zu 1/4 an Ihre Tochter, die den Erbfall noch erlebte. Das Kind Ihrer Tochter ist nach Adoption nicht mehr nach der leiblichen Mutter erbberechtigt. Da wegen der Erbausschlagungen zum Nachlass Ihrer Tochter, zu dem auch der Anteil aus dem Nachlass Ihrer Ehefrau gehört, nicht bekannt ist, wer nunmehr Erbe geworden ist, könnte durch das zuständige Amtsgericht ein Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestellt werden. Dieser könnte dann die unbekannten Erben Ihrer Tochter bei der Aufhebung der Erbengemeinschaft am Grundstück vertreten.

Daniel P., Bitterfeld: Wie erfahre ich, ob ich nach dem Gesetz geerbt habe?

Antwort: Das können Sie nur selbst recherchieren, eine amtliche Information erfolgt in der Regel nicht, es sei denn, ein Miterbe hat einen Erbschein beantragt oder das zuständige Nachlassgericht hat zur Sicherung des Nachlasses einen Nachlasspfleger bestellt, der dann auch um die Ermittlung der Erben bemüht ist. Nur wenn ein Testament vorliegt, werden, soweit dem Nachlassgericht mitgeteilt, die darin bedachten Personen und die gesetzlichen Erben nach der Testamentseröffnung vom Gericht informiert.

Sabine B., Köthen: Ich möchte ein Vermächtnis aufsetzen, wie mache ich das?

Antwort: Das ist nur mittels eines Testaments möglich. Darin bestimmen Sie den oder die Erben nebst Quote und wenden das Vermächtnis zu. Die Erfüllung eines Vermächtnisses obliegt dem Erben. Es kann auch ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt werden. Gegebenenfalls wäre zu regeln, wer die mit dem Vermächtnis verbundene Pflichtteilslast oder etwaige Erbschaftssteuern trägt.

Kati M., Wernigerode: Gibt es im Erbfall einen Unterschied zwischen Halb- und Stiefgeschwistern?

Antwort: Ja, denn im gesetzlichen Erbrecht gilt die Blutsverwandtschaft. Haben Sie zum Beispiel mit Ihrem Ehemann gemeinsam eine Tochter und Ihr Ehemann hat noch einen Sohn aus vorhergehenden Beziehungen gilt Folgendes: Versterben Sie zuerst, sind Ihre gemeinsame Tochter und Ihr Ehemann je zur Hälfte des Nachlasses Ihre Erben; der Sohn des Ehemannes jedoch nicht. Verstirbt der Ehemann zuerst, erben Sie die Hälfte des Nachlasses und je ein Viertel der Sohn Ihres Ehemannes und die gemeinsame Tochter. In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Roswitha A., Dessau: Wir haben 1999 ein notarielles Testament errichtet. Jetzt wollen wir dies aktualisieren. Wie machen wir dies, sollen wir es aus der Verwahrung beim Amtsgericht holen?

Antwort: Nehmen Sie das Testament aus der Verwahrung des Amtsgerichts zurück, gilt es als widerrufen. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie grundlegend neue letztwillige Verfügungen treffen wollen. Soll nur eine Ergänzung vorgenommen werden, zum Beispiel ein Vermächtnis zugewendet, kann das unter Bezugnahme auf das bestehende, beim Amtsgericht hinterlegte Testament erfolgen, und zwar sowohl privatschriftlich als auch notariell.

Gerdi B., Halle: Mein Mann ist gestorben. Wir haben nur Barvermögen und das auf einem gemeinsamen Konto. Da wir kein Testament gemacht haben, haben unsere beiden Kinder auch geerbt. Wie berechne ich, was ich den Kindern auszahlen muss?

Antwort: Üblicherweise geht man davon aus, dass bei einem gemeinschaftlichen Konto der Eheleute, jedem die Hälfte des Guthabens nebst Zinsen zusteht. Maßgeblich ist der Kontostand per Todestag Ihres Ehemannes. Von der Hälfte Ihres Ehemanns können Sie die Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Beisetzung, abziehen. Der verbleibende Rest steht Ihnen als Ehefrau zur Hälfte zu, die beiden Kinder erhalten die andere Hälfte zu gleichen Teilen.

Torsten B., Naumburg: Meine Frau und ich haben uns in unserem Testament gegenseitig zu Erben bestimmt, aber noch keine Schlusserben benannt. Wir haben zwei gemeinsame Kinder und ich habe noch zwei Kinder aus der ersten Ehe. Welchen Kindern steht ein Pflichtteil zu?

Antwort: Das hängt davon ab, wer von den Eheleuten zuerst stirbt. Sterben Sie zuerst, haben alle Ihre vier Kinder einen Pflichtteilsanspruch, da diese durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Verstirbt Ihre Frau zuerst, haben nur die beiden gemeinsamen Kinder einen solchen Anspruch. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist von dem Erben auf Verlangen in Geld zu erfüllen. Bestimmen Sie testamentarisch keine Erben nach dem Längstlebenden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wonach nur die leiblichen Kinder des Längstlebenden zu Miterben berufen sind.

Ingeborg D., Halle: Unsere Halbschwester, zu der wir ein sehr gutes Verhältnis hatten, ist gestorben. Im Testament hat sie ihre Nichte zur Alleinerbin bestimmt. Welche Ansprüche haben wir Halbgeschwister?

Antwort: Hat die Erblasserin ein Testament hinterlassen und gesetzliche Erben von der Erbfolge aus-geschlossen, so wären zunächst ihr Ehegatte und ihre Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt. Verstarb sie unverheiratet und kinderlos, so sind die Eltern der Erblasserin pflichtteilsberechtigt, aber nicht die weiteren Abkömmlinge der Eltern, also nicht die Halbgeschwister oder Geschwister.

Hannes G., Zeitz: Wir haben drei Söhne. Unser einziges Vermögen besteht aus unserem Familienheim, das meinem Mann und mir zu gleichen Teilen gehört. In unserem Testament haben wir uns gegenseitig zu Erben bestimmt. Muss der Überlebende von uns das Haus verkaufen, um die Kinder auszuzahlen?

Antwort: Die auf den Tod des Erstversterbenden vom Erbe ausgeschlossenen Kinder haben einen Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt. Im Innenverhältnis wären der überlebende Ehegatte zu 3/4 und die Kinder zu insgesamt 1/4 nach dem Gesetz am Grundbesitz beteiligt. Der Pflichtteil beträgt somit für alle Kinder zusammen 1/8 in Bezug auf den gesamten Grundstückswert. Nach § 2331a BGB kann der Erbe, wenn die Erfüllung des Anspruchs eine unbillige Härte darstellt, insbesondere wenn sie zur Aufgabe des Familienheims führen würde, eine Stundung verlangen. Alternativ könnte sich der Erbe auch um einen Kredit bemühen.

Holger H., Köthen: Meine Schwiegermutter hat drei Kinder, Schwiegervater ist schon verstorben. Nach ihrem Testament soll ein Kind das Haus, das ihr allein gehört, erhalten und die beiden anderen Kinder nur je 5 000 Euro. Kann man gegen diese ungerechte Regelung angehen?

Antwort: Gemäß § 2311 BGB ist eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung zum Nachlass nicht maßgebend. In Abhängigkeit von der inhaltlichen Auslegung des Testaments könnten die mit dem Geldbetrag bedachten Kinder entweder je 1/3 des Verkehrswertes bei Aufhebung der Erbengemeinschaft oder zumindest den Betrag insgesamt verlangen, der ihrem Pflichtteil entsprechen würde. Gesetzlich wären sie zu je 1/3 Erbe und somit wäre 1/6 des Nachlasswertes ihr Pflichtteil.

Die Notarin Susann Kopp aus Halle
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Der Notar Josef Seeger aus Naumburg
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Der Notar Peter Diefenbach aus Quedlinburg
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