Künstliche Befruchtung auch über 45 absetzbar
München/dpa. - Paare können Ausgaben für eine künstliche Befruchtung auch dann noch steuerlich geltend machen, wenn die Frau 45 Jahre alt ist. Außerdem müssen sie in einem solchen Fall nicht vorher ein Gutachten einholen.
Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts München hervor, auf das der Bund der Steuerzahler hinweist (Aktenzeichen: 10 K 2156/08). Die Krankenkasse erstattet die Kosten nicht, wenn die Frau älter als 40 ist - der Fiskus muss das dem Urteil nach aber.
Die Kosten für den Gutachter seien dem Paar nicht zuzumuten, weil das Ergebnis ungewiss sei. Die Erfolgsaussichten seien in dem Alter eher gering. Die Ausgaben für die Behandlung entstünden dem Paar aber zwangsläufig. Behandlungskosten im Rahmen einer künstlichen Befruchtung sind außergewöhnliche Belastungen und damit abzugsfähig.
In dem Fall war auch strittig, ob die Kosten mit Blick darauf absetzbar seien, dass das Paar bereits ein Kind aus einer künstlichen Befruchtung hatte. Auch in dieser Frage entschieden die Richter zugunsten des Paares - die vorliegende gesundheitliche Störung sei beachtlich und daher steuerlich relevant. Die Spermien mussten injiziert werden, weil bei dem Mann eine verminderte Spermienbeweglichkeit vorlag.