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Kundenrechte Kundenrechte: Im Taxi stets auf dem kürzesten Weg zum Ziel

Von Claus Hesseling 03.03.2004, 15:00
Kunden dürfen sich das Taxi frei aussuchen. (Foto: dpa)
Kunden dürfen sich das Taxi frei aussuchen. (Foto: dpa) Mascha Brichta

Berlin/Hamburg/dpa. - Nur wenn der Fahrgast krank, stark angetrunken oder sehr verdreckt ist, kann der Fahrer sich weigern. Neben dem Personenbeförderungsgesetz und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BoKraft), die bundesweit gelten, hat fast jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis seine eigenen Regelungen.

Doch gerade in Großstädten ist der kürzeste Weg nicht immer der schnellste. Laut BoKraft muss der Taxifahrer dann eine preisgünstigere Route wählen. Der Gast darf natürlich auch Umwege wählen oder vorher aussteigen. Ein Aushandeln des Fahrpreises ist nur erlaubt, wenn die Fahrtstrecke über den Geltungsbereich des lokalen Gesetzes hinausreicht. In allen anderen Fällen muss der Fahrer aus Gründen des Wettbewerbsschutzes immer den geeichten Fahrpreisanzeiger einschalten. Die Beförderungspflicht gilt bei fast allen Witterungsbedingungen und unabhängig von der Wegstrecke. Wer will, kann sich nur kurz zum Bäcker um die Ecke chauffieren lassen.

Rund 53 000 Taxen sind nach Angaben des TVD in Deutschland registriert. Knapp die Hälfte von ihnen wird von Einzelunternehmern betrieben. Oft ist es also der Firmenchef selbst, der am Steuer sitzt. Doch nicht jeder Fahrer nimmt es mit der Sauberkeit so genau. «Natürlich gibt es hier und da ein paar schwarze Schafe. Aber jeder Kunde hat das Recht der freien Taxiwahl», erklärt Kristan. «Er muss nicht den ersten in einer Schlange wartenden Wagen nehmen, sondern kann auch in den zweiten, dritten oder letzten einsteigen. Wer zum Beispiel ein Nichtrauchertaxi bevorzugt, kann dies ohne Probleme verlangen.»

Unterschiede gibt es vor allem beim Gepäck. In manchen Städten kann das Gepäck kostenlos mitfahren, in anderen Städten dürfen die Fahrer pro Gepäckstück eine Gebühr verlangen. Zwar muss nicht gerade ein Heuballen in den Kofferraum passen, wohl aber 50 Kilogramm Gepäck in taxiüblichen Ausmaßen. «Zum Gepäck zählen übrigens auch Hunde», sagt Günter Grussendorf vom Taxi-Dienstleistungszentrum TACH in Hamburg.

Verschiedene Regelungen gibt es auch bei der Taxibestellung per Telefon. In machen Orten gewährt der Gesetzgeber dabei einen Aufpreis, um die Aufwendungen für Funkgeräte und Vermittlungszentrale abzugelten. Auch die Anrechnung der Wartezeit auf den Fahrpreis wird unterschiedlich gehandhabt. Länger als eine Viertelstunde sollte der Kunde den Taxifahrer jedoch nicht vor dem Haus warten lassen. Denn dann könnte der schon wieder auf dem Weg zum nächsten Kunden sein.

Beim Wunsch nach einem speziellen Fahrer stoßen die Kundenrechte jedoch an Grenzen: So dürfen die Vermittlungszentralen bei Funktaxen laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht dem Wunsch des Kunden nach einem «deutschen Fahrer» nachkommen. Der Ausschluss ausländischer Taxifahrer sei rechtswidrig, entschied das Gericht im Jahr 1999 (Az.: 14 u 238/98).

Denn schließlich werden Sprachverständnis und Ortskenntnis normalerweise an anderer Stelle sichergestellt - bei der Taxischeinprüfung. «Neben den wichtigsten Straßen, Bezirken und Plätzen muss der angehende Taxifahrer den Haupteingang von rund 600 Objekten in Berlin kennen», sagt Detlev Feutel, einer von zwei Ober-Prüfern beim Taxiverband Berlin-Brandenburg. «Dazu zählen Behörden und Ministerien, Kinos, Sehenswürdigkeiten und natürlich Hotels.» In den Prüfungen wird nicht nur die Lage von Straßen und Objekten abgefragt, die Taxifahrer müssen bei den mündlichen Test auch mehrere Zielfahrten - zum Beispiel vom Bahnhof Zoo zum Flughafen Tegel - exakt erklären können.

Sollte es trotzdem noch Probleme geben, kann sich der Taxikunde entweder beim Fahrer, beim Taxiunternehmer oder beim Ordnungsamt beschweren. Allerdings empfiehlt sich als Beweis eine Quittung: Auf der müssen die Ordnungsnummer des Taxis, der Firmenstempel und der Einstiegs- und Zielort angegeben sein.