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Keine überzogenen formalen Anforderungen an Mieterhöhung

12.12.2007, 14:40

Karlsruhe/dpa. - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Vermietern die Begründung für Mieterhöhungen erleichtert. Nach einem Urteil genügt der Hinweis auf den geltenden Mietspiegel, wenn der Mieter damit die Höhe der in seinem Stadtteil üblichen Miete selbst nachlesen kann.

Der Mietspiegel selbst muss dem Mieter nicht vorgelegt werden. Ebenso wenig muss der Vermieter die genaue Spanne der laut Mietspiegel zulässigen Miete angeben. (Az: VIII ZR 11/07 vom 12. Dezember 2007)

Damit gab das Karlsruher Gericht einem Berliner Vermieter Recht, der unter Hinweis auf dem Berliner Mietspiegel 2003 die Monatsmiete für eine 136-Quadratmeter-Wohnung um 73 Euro erhöhen wollte. In seinem Schreiben verwies er auf das «Mietspiegelfeld J1» - eine Angabe, mit der der Mieter mit einem Blick in den «qualifizierten Mietspiegel» überprüfen konnte, welche Beträge für Wohnungen in seinem Stadtteil vorgesehen waren. Laut BGH waren deshalb genauere Angaben oder auch eine Vorlage des Mietspiegels beim Mieter entbehrlich. Das Landgericht Berlin muss nun abschließend prüfen, ob die Forderung des Vermieters auch inhaltlich berechtigt ist.

Ein qualifizierter Mietspiegel muss von den zuständigen Verbänden anerkannt sein und wird im Zwei-Jahres-Rhythmus an die Marktentwicklung angepasst.

Bundesgerichtshof in Karlsruhe: www.bundesgerichtshof.de