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Karneval feiern Karneval feiern: Benimm-Tipps für Narren am Arbeitsplatz

23.02.2017, 08:00
An Weiberfastnacht wird traditionell viel „gebützt“. 
An Weiberfastnacht wird traditionell viel „gebützt“.  dpa Lizenz

Köln - Narrenfreiheit gilt nicht im Büro. Kleine Scherze dürfen sich an den tollen Tagen noch am ehesten Berufstätige in den deutschen Karnevalshochburgen wie Köln und Mainz erlauben. Strenger sehen das die Chefs, Kollegen und Kunden im Rest des Landes. Wie närrisch darf es sein – wo liegen die Grenzen?

Alaaf

Sich am Telefon mit „Alaaf“ oder „Helau“ statt mit „Guten Tag“ zu melden, kann witzig sein – oder richtig danebengehen. Faustregel: Ist unklar, wer anruft, führt am konventionellen „Guten Tag“ kein Weg vorbei. Erkennt der Angerufene im Display die Nummer eines Bekannten und kann einschätzen, dass auch der für den Karneval etwas übrig hat, ist der jecke Hochruf erlaubt. Mehr noch: „'Alaaf' kann dann auch ein Mittel sein, das verbindet und die Geschäftsbeziehung fördert“, sagt Etikette-Trainerin Agnes Jarosch aus Stuttgart.

Alkohol

„Generell gilt: Die Firma geht vor“, sagt Jarosch. Wer sich zur Feier der fünften Jahreszeit am Schreibtisch oder in der Werkstatt ein paar Gläschen Sekt genehmigt, riskiert, dass er Fehler macht. Und die können im schlimmsten Fall sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

„Zu späterer Stunde ein Glas Sekt mit den Kollegen, das ist in einigen Firmen okay.“ Es gibt aber auch Unternehmen, in denen Alkohol ganz verboten ist. Da kommt auch ein kleines Gläschen kurz vor Feierabend überhaupt nicht gut an. Am besten fragt man vorher den Chef.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber ein Alkoholverbot erklären: Mitarbeiter sollten deshalb zuerst einmal in die Betriebsvereinbarung schauen. Steht dort nichts, ist gegen ein oder zwei Glas Sekt nichts einzuwenden. Vorausgesetzt der Alkoholkonsum ist so gering, dass die Leistungsfähigkeit im Job nicht beeinträchtigt wird.

Arbeitszeit

Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind offizielle gesetzliche Feiertage. Auch der Betriebsrat muss es hinnehmen, wenn der Vorgesetzte den Rosenmontag als Arbeitstag festlegt. Er hat in dieser Frage kein Mitbestimmungsrecht, urteilte das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 7 TaBV 77/12).

Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mitgeteilt, dass Rosenmontag ein normaler Arbeitstag ist. Bislang hatte er ihnen freigegeben – das wollte er nun ändern. Wollen die Arbeitnehmer trotzdem freihaben, müssen sie künftig einen Urlaubstag opfern.

Lesen Sie auf der nächsten Seite: Bützen, Partyverweigerer – welche Regeln noch für die Karnevalsfeier gelten.

Bützen

Im Karneval ist es in den Hochburgen wie Köln und Mainz normal, dass überall Küsschen verteilt werden. Im Büro sind Narren damit aber lieber etwas zurückhaltender. Denn nicht jeder Kollege findet es lustig, wenn er ungefragt „gebützt“ wird. „Ein Bützchen gibt man besser nur befreundeten Kollegen“, rät die Etikette-Trainerin Gabriele Krischel aus Niederkassel bei Bonn.

Denn es komme nie gut an, wenn anderen solche Bräuche aufgezwungen werden. Und es gebe immer Einzelne, die auf so etwas allergisch reagieren. Karnevalsjecken im Exil müssen erst recht damit rechnen, dass ein Bützchen im Büro auf wenig Gegenliebe stößt.

Feiern im Betrieb

Mit den Kollegen sollten Narren es frühzeitig absprechen, wenn sie eine Karnevalsfeier im Büro planen. Wollen einige nicht mitfeiern, lässt man sie am besten in Ruhe, rät Krischel. Sonst bekommen die Feiernden bloß zu hören, Karneval sei lediglich verordneter Spaß. Die Narren sollten zudem Rücksicht auf die Kollegen nehmen, die während einer Feier weiterarbeiten müssen.

Statt einer Polonaise durch den ganzen Betrieb sei es ratsamer, das Schunkeln in ein abgelegenes Büro zu verlegen, wo es andere nicht stört. Dabei gelten dann dieselben Regeln wie bei jeder Betriebsfeier: Mitarbeiter sollten es nicht übertreiben und trotz lockerer Stimmung die Form wahren. Den Chef plötzlich einfach zu duzen, ist tabu.

Lesen Sie auf der nächsten Seite: Kostüm tragen, Schlips abschneiden – welche Regeln noch für die Karnevalsfeier gelten.

Kostüm

Gerade im Rheinland sei es durchaus legitim, am Rosenmontag oder am Karnevalsdienstag als Captain Spock oder im Sträflingsanzug zur Arbeit zu gehen. „Da kann das witzig und charmant sein“, sagt Jarosch. „Sobald wir uns aber von den Hochburgen entfernen, gilt das nicht mehr.“

Und grundsätzlich sollte sich ein Mitarbeiter, der einen ernsthaften Kundentermin hat – auch im Rheinland – niemals verkleiden. Rosenmontag hin oder her. „Je weiter oben ich in der Firmenhierarchie stehe, je mehr Kundenkontakte ich habe, je mehr ich repräsentiere, umso weniger Extravaganzen darf ich mir erlauben.“

Ein Recht auf Maskerade gibt ohnehin nicht. „Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben“, sagt Rechtsanwältin Dr. Barbara Reinhard von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Schlips abschneiden

Narren verzichten Krischel zufolge besser auch darauf, an Weiberfastnacht den Männern den Schlips abzuschneiden, wie es im Karneval zur Tradition gehört. In Regionen wie dem Rheinland werde das akzeptiert, erklärt Krischel. „Wer hier lebt, kennt das.“ Narren in den Karnevalszentren müssten aber aufpassen, wenn Gäste von außerhalb zu Besuch sind – etwa ein Münchner oder gar ein Geschäftspartner aus Japan. „Da wäre ich vorsichtig. Dem kann ich nicht einfach den Schlips abschneiden.“

Vor der Attacke auf das Anhängsel des Vorgesetzen sollten man sich absolut sicher sein, dass dieser damit einverstanden ist. Andernfalls gilt das Abschneiden der Krawatte als ganz gewöhnliche Sachbeschädigung – selbst wenn es ein lokaler Brauch ist. Theoretisch kann der Chef Schadenersatz geltend machen. „Arbeitsrechtliche Folgen kann die Attacke auf die Krawatten von Kollegen haben, wenn der Chef diesen Brauch ausdrücklich untersagt hat“, sagt Rechtsanwältin Reinhard.

Umzug im Radio anhören

Wer Karnevalsumzüge während der Arbeitszeit im Fernsehen, online oder per Radio verfolgen will, sollte den Vorgesetzten um Erlaubnis bitten. Sonst kann es Ärger geben. Zwar ist jedenfalls Radio hören während der Arbeitszeit grundsätzlich erst einmal erlaubt, wenn es von der Arbeit nicht ablenkt und der Mitarbeiter seinen Job ordnungsgemäß machen kann.

Doch die Wahrscheinlichkeit sei groß, dass das Verfolgen der Karnevalsumzüge dazu führt, dass man unkonzentriert ist, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Etwas anderes gilt nur, wenn es im Betrieb üblich ist, die Umzüge in den Medien zu verfolgen. Dann müssen Beschäftigte die Erlaubnis des Chefs nicht noch einmal gesondert einholen. (gs/dpa)