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Urteil im Arbeitsrecht Volle Tariflohnerhöhung für außertarifliche Angestellte?

Jahrelang gewährte ein Unternehmen einem außertariflichen Angestellten freiwillig die volle Tariflohnerhöhung. Doch ergibt sich daraus ein dauerhafter Anspruch? Das sagt ein Arbeitsgericht dazu.

Von dpa 06.08.2025, 11:32
Urteil aus Köln: Ein außertariflich Angestellter hat nicht automatisch Anspruch auf komplette Tariflohnerhöhungen.
Urteil aus Köln: Ein außertariflich Angestellter hat nicht automatisch Anspruch auf komplette Tariflohnerhöhungen. David-Wolfgang Ebener/dpa

Köln/Berlin - Manche Arbeitgeber orientieren sich freiwillig an Tariflohnerhöhungen, auch wenn sie nicht tarifgebunden sind. Mitunter geben sie entsprechende Gehaltserhöhungen selbst an Angestellte weiter, deren Gehalt oberhalb der tariflichen Vergütung liegt - sogenannte außertarifliche Angestellte.

Doch ergibt sich aus dieser freiwilligen Praxis der Anspruch der außertariflichen Angestellten, auch in Zukunft die volle Tariflohnerhöhung zu bekommen? Nein, entschied das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil (AZ: 4 SLa 399/24), über das der Deutsche Anwaltsverein (DAV) informiert. 

Neuer Arbeitgeber gab nicht mehr die volle Erhöhung weiter

In dem Fall hatte ein außertariflicher Angestellter eines Versicherungsunternehmens geklagt. Er hatte in der Vergangenheit stets die vollständige Tariflohnerhöhung für sein gesamtes Gehalt bekommen. 

Nach einem Betriebsübergang übernahm jedoch ein neuer Arbeitgeber, der sich für eine andere Praxis entschied: Er gab nur noch den tariflichen Anteil der Gehaltssteigerung weiter. Auf den übertariflichen Teil - also die Differenz zwischen der tariflichen Vergütung und dem Gehalt des Angestellten - gewährte er die Erhöhung nicht. 

„Betriebliche Übung“ laut Gericht nicht erkennbar

Der Angestellte argumentierte in seiner Klage, dass der neue Arbeitgeber die sogenannte „betriebliche Übung“ gebrochen hätte, also ein wiederholtes, regelmäßiges Verhalten, das Angestellte auch in Zukunft erwarten können.

Die Richterinnen und Richter überzeugte das aber nicht. Eine betriebliche Übung liege nur dann vor, wenn objektiv erkennbar sei, dass der Arbeitgeber sich dauerhaft rechtlich binden will. Hierfür sah das Gericht im konkreten Fall nicht genügend Anhaltspunkte. Es reichte nicht aus, dass der vorherige Arbeitgeber die Tariflohnerhöhungen freiwillig vollständig weitergegeben hatte. 

Dagegen spreche, dass der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Auch im Arbeitsvertrag fand sich keine ausdrückliche Formulierung, dass sich das Gehalt des Angestellten dynamisch am Tarifvertrag orientieren sollte. Insgesamt sprach zu wenig dafür, dass sich der Arbeitgeber dauerhaft den Regeln der Tarifverbände unterwerfen wollte.