Internet Internet: Surfen am Arbeitsplatz führt nicht automatisch zur Kündigung
Köln/Erfurt/dpa. - Privates Internetsurfen am Arbeitsplatzführt nach Expertenangaben nur in schweren Fällen zur Kündigung. Dieskönne etwa der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer besonders viel imInternet unterwegs war, erläuterte Jürgen Weinknecht, Fachanwalt fürInternetrecht in Köln, in einem Gespräch mit dem dpa-Themendienst.
Weinknecht verwies auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)in Erfurt (Az.: 2 AZR 200/06). Demnach ist es grundsätzlich zulässig,einem Mann zu kündigen, der während der Arbeitszeit stundenlangErotikseiten angeschaut und dafür noch Überstunden abgerechnet hatte.
Neben der «erheblichen schuldhaften Verletzung derarbeitsrechtlichen Pflichten» könne auch ein schwerer Schaden für dasUnternehmen die Kündigung rechtfertigen, sagte Weinknecht. Dies seietwa der Fall, wenn der Ruf der Firma geschädigt wurde oder wenn ihrein großer finanzieller Schaden durch die abgerechneten Überstundenentstanden ist. «Dann kann sogar noch der Arbeitslohn zurückgefordertwerden.» Das BAG habe aber festgestellt, dass immer im Einzelfallentschieden werden müsse - pauschale Zeitangaben seien nicht möglich.
Grundsätzlich kommt es laut Weinknecht bei einem Streit um dieInternetnutzung zunächst darauf an, ob eine feste Regelung imUnternehmen besteht: «Wenn eine Betriebsvereinbarung einen bestimmtenUmfang erlaubt, dann darf in diesem Umfang auch gesurft werden.»Besteht keine Regelung, kommt es darauf an, wie schwer die Verstößegegen die arbeitsrechtlichen Pflichten sind. «Wenn es nur um eineViertelstunde geht und nicht um anrüchige Seiten, wird man erstmaldas Gespräch suchen.» Die nächste Stufe sei dann die Abmahnung.
Jedoch müsse der Arbeitgeber die private Internetnutzung seinesMitarbeiters auch nachweisen. Eine allgemeine Totalüberwachung derRechner sei unzulässig. «Wenn man aber Anhaltspunkte hat, kann maneinzelne Mitarbeiter gezielt überwachen», so Weinknecht. Surfdatenanderer Mitarbeiter dürften dann aber nicht gespeichert werden.