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Haushaltshilfen Haushaltshilfen: Dumpinglöhne sind tabu

Von Peter Neitzsch 16.03.2013, 20:40
Für das Putzen engagieren immer mehr Haushalte eine Hilfe.
Für das Putzen engagieren immer mehr Haushalte eine Hilfe. dpa Lizenz

essen/dpa - Ob zum Putzen, Kochen oder für die Kinderbetreuung - immer mehr Haushalte holen sich eine bezahlte Hilfe. Ende 2012 waren erstmals mehr als 250 000 Minijobber in Privathaushalten gemeldet. So viele Arbeitsverhältnisse zählte die Minjob-Zentrale in Essen. Tatsächlich dürften noch weit mehr Menschen als Haushaltshilfen arbeiten: „Wir gehen bei Privathaushalten von einer Schwarzarbeitsquote von weit über 50 Prozent aus“, sagt Christian Schirk von der Minijob-Zentrale. Auch deshalb hat der Gesetzgeber eine großzügige steuerliche Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen vorgesehen: „Der Arbeitgeber kann 20 Prozent seiner Kosten direkt von seiner Steuerschuld abziehen“, sagt Schirk. Bis zu 510 Euro könnten Privathaushalte so jährlich absetzen. „Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die man auch selbst erledigen kann“, erläutert Elke Wieczorek vom Berufsverband der Haushaltsführenden (DHB). Also beispielsweise Reinigungs- oder Gartenarbeiten, nicht aber die Reparatur des Dachstuhls. Als Minijob galt eine Arbeit bislang, wenn dabei nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient wurden. Seit dem 1. Januar sind 450 Euro monatlich erlaubt.

„Ab 450 Euro greift die volle Sozialversicherungspflicht“, sagt Lutz Tillack von der Gewerkschaft Nahrung, Genuss und Gaststätten (NGG) in Hamburg. Der Arbeitgeber muss die Haushaltshilfe dann bei einer Krankenkasse anmelden und alle Sozialversicherungsbeiträge abführen. Bis zu einem Gehalt von 850 Euro gibt es eine Gleitzone, in der die Beiträge langsam steigen. „Es ist dann sinnvoll, einen Steuerberater mit der Angelegenheit zu betrauen, um nichts falsch zu machen“, sagt Elke Wieczorek.

Fallen lauern auch noch an anderer Stelle: So muss auch Beschäftigten im Haushalt eine Art Mindestlohn gezahlt werden. Zwar gebe es keine offiziellen Mindestlöhne oder Tarifverträge für Privathaushalte, erklärt Christian Schirk. „Eine Lohnuntergrenze ergibt sich allerdings aus dem Konstrukt der Sittenwidrigkeit.“ Werden weniger als zwei Drittel eines vergleichbaren Tariflohns gezahlt, liegt ein sittenwidrig niedriger Lohn vor, urteilte das Bundesarbeitsgericht 2009. Dann können auch Sozialbeiträge nachträglich erhoben werden.

Das kann schnell teuer werden: „Werden die 450 Euro rückwirkend überschritten, können schnell saftige Rentennachforderungen auf Sie zukommen“, sagt Wieczorek.

„Viele Privathaushalte fragen uns daher: Was muss ich denn zahlen, damit ich keinen Fehler mache?“ Eine Richtschnur sind die von der Gewerkschaft NGG ausgehandelten Tarife. „Unsere Tarifverträge geben eine Orientierung, was für die verschiedenen Tätigkeiten gezahlt werden sollte“, sagt Tillack. In Nordrhein-Westfalen reichen die vereinbarten Stundenlöhne beispielsweise von 9,76 Euro für eine ungelernte Kraft bis zu 17,13 Euro für einen Meister der Hauswirtschaft. Die jeweils geltenden Tarife können gegen eine Gebühr bei den Landesverbänden des DHB erfragt werden. Arbeitnehmer, die sich ungerecht behandelt fühlen, können sich zudem von der NGG beraten lassen: „In unserer Beratung prüfen wir, ob Lohnwucher vorliegt“, sagt Tillack. Auch beim Minijob haben Arbeitnehmer das Recht auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, erklärt die DHB-Geschäftsführerin. Der Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 24 Tage.