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Urteil Pflichtverletzung rechtfertigt Abberufung des WEG-Verwalters

Beschlüsse von Eigentümern sind für Verwalter Arbeitsaufträge. Das heißt: Die Beschlüsse müssen umgesetzt werden. Erledigen Verwalter diese Aufgabe nicht, kann das unangenehme Folgen haben.

Von dpa Aktualisiert: 08.10.2021, 09:59
Beschlüsse von Eigentümern sind Arbeitsaufträge für Verwalter. Erledigen Verwalter diese Aufgaben nicht, kann es unangenehme Folgen haben.
Beschlüsse von Eigentümern sind Arbeitsaufträge für Verwalter. Erledigen Verwalter diese Aufgaben nicht, kann es unangenehme Folgen haben. Karl-Josef Hildenbrand/dpa-tmn

Frankfurt/Main - Verwalter müssen Beschlüsse von Eigentümerversammlungen umsetzen. Tun sie das nicht, kann das ein Grund für eine Abberufung sein. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-13 S 25/20), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 16/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

Wird zum Beispiel trotz Beschluss eine Gebäudefeuerversicherung längere Zeit nicht abgeschlossen, müssen Eigentümer das nicht hinnehmen.

Wiederbestellung der Verwaltung angefochten

Der Fall: Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Wiederbestellung der Verwalterin. Die Verwalterin war zwar nach Auslaufen ihrer Bestellung offiziell nicht mehr im Amt, übte dieses aber dennoch weiter aus. Sie erstellte zum Beispiel Abrechnungen, lud zu Eigentümerversammlungen und leitete diese auch.

Auf einer dieser Versammlungen im Oktober 2018 wurde beschlossen, eine Gebäudeversicherung abzuschließen. Da dies bis März 2019 nicht geschah, hat die Eigentümerin die Wiederbestellung der Verwalterin angefochten.

Das Urteil: Die Anfechtung wäre erfolgreich, entschied das Gericht. Die Verwalterin übte ihr Amt auch nach Auslaufen ihrer Bestellung aus. Daher können auch Verwaltungsfehler in dieser Zeit Wirkung haben. Indem keine Gebäudefeuerversicherung abgeschlossen wurde, habe die Verwalterin ihre Pflicht verletzt. Eine derartige Lücke im Versicherungsschutz berge das Risiko des Totalverlustes. Das müsse ein Eigentümer nicht hinnehmen.