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Stichtag 31. Dezember Fernablesbar? Welche Zähler Vermieter jetzt umrüsten müssen

Noch bis Ende des Jahres haben Vermieter und WEGs Zeit, bestimmte Zähleinrichtungen auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen. Welcher das ist und inwiefern Mieter davon profitieren.

Von dpa 10.02.2026, 15:19
Haben bald ausgedient: Die alten Messgeräte, für die bislang einmal im Jahr der Ablesedienst kommen musste, müssen bis Ende des Jahres fernablesbar sein.
Haben bald ausgedient: Die alten Messgeräte, für die bislang einmal im Jahr der Ablesedienst kommen musste, müssen bis Ende des Jahres fernablesbar sein. Andrea Warnecke/dpa-tmn

Düsseldorf - Vermieter aufgepasst! Bis Ende des Jahres müssen in vermieteten Wohnungen und Häusern Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler fernablesbar sein. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland-Westfalen hin. Die alten Messgeräte, für die bislang einmal im Jahr der Ablesedienst kommen musste, sind bald nicht mehr zulässig.

Von der Frist betroffen sind Vermieter wie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gleichermaßen. Dabei müssen neu installierte Geräte laut Haus & Grund nicht nur fernablesbar sein, sondern seit dem 1. Dezember 2022 auch interoperabel und Smart-Meter-Gateway-fähig sein sowie Datenschutzstandards erfüllen.

Ältere fernablesbare Zähler dürfen vorerst bleiben

Sofern bereits in früherer Zeit fernablesbare Zähler installiert worden seien, die die beiden anderen Bedingungen noch nicht erfüllen, bestehe allerdings noch kein dringender Handlungsbedarf, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Diese Geräte müssen erst bis zum 31. Dezember 2031 ersetzt werden.“

Für Kaltwasserzähler gilt die Pflicht zur Umrüstung bislang nicht. Der Einschätzung des Eigentümerverbands zufolge kann es aber sinnvoll sein, hier ebenfalls gleich mit nachzubessern. 

Austausch bringt unterjährige Verbrauchsinformation

Mit dem Einbau neuer Geräte kommt auf Vermieter zudem eine weitere Pflicht zu. Sobald in einer Wohneinheit fernablesbare Messeinrichtungen installiert sind, müssen Vermieter ihren Mietern einmal im Monat eine sogenannte Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) zur Verfügung stellen. Sie muss über den Verbrauch im vergangenen Monat in Kilowattstunden informieren und zudem einen Vergleich zum Vormonat, zum Vorjahresmonat und dem Verbrauch eines normierten Durchschnittsnutzers informieren. 

Die UVI dürfen Vermieter ihren Mietern per Post, per E-Mail oder auch über eine App bereitstellen. „Sofern die Mieter die Information in einer App einsehen oder online herunterladen sollen, müssen sie monatlich informiert werden, wenn die Informationen bereitstehen - zum Beispiel durch eine E-Mail“, sagt Amaya.