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Urteil: Basistarif der Privatkassen bleibt

10.06.2009, 10:31

Karlsruhe/dpa. - Die privaten Krankenversicherungen (PKV) müssen weiterhin ebenso günstige Tarife wie gesetzliche Kassen auch für Ältere anbieten. Vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterten sie mit Verfassungsbeschwerden gegen zentrale Vorschriften der Gesundheitsreform.

Die Karlsruher Richter bestätigten am Mittwoch (10. Juni) das Reformwerk von 2007, das die Privatkassen bei der Versorgung älterer und kranker Menschen stärker in die Pflicht nimmt und für mehr Wettbewerb sorgen soll. Bei der Schaffung von bezahlbarem Versicherungsschutz für gesetzlich wie privat Versicherte könne sich der Gesetzgeber auch auf das Sozialstaatsgebot im Grundgesetz berufen, befanden die Karlsruher Richter. Die Berufsfreiheit der Unternehmen sei nicht verletzt.

Die Klagen von fünf Versicherungen sowie dreier privat versicherter Bürger wies der Erste Senat ab. Insgesamt hatten 29 Unternehmen geklagt - fast die gesamte Branche. Allerdings habe der Gesetzgeber die Pflicht, die künftige Entwicklung der PKV zu beobachten. Insgesamt sind knapp 8,6 Millionen Menschen privat versichert. Davon sind mehr als die Hälfte Beamte.

Die Privatkassen hatten sich unter anderem gegen den seit Jahresanfang geltenden Basistarif gewandt. Nach den Worten des Gerichts ist der rund 570 Euro teure Tarif, der sich an den Leistungen der gesetzlichen Kassen orientiert, für durchschnittliche PKV-Kunden nicht sonderlich attraktiv, weshalb der befürchtete massenhafte Wechsel nicht zu erwarten sei. Der Senat stützte sich dabei unter anderem auf die Angaben des damaligen «Wirtschaftsweisen» Bert Rürup in der Anhörung im Dezember.

Zwar greife die Regelung in die Berufsfreiheit der Unternehmen ein. «Der Eingriff ist jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, allen Bürgern einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zu gewährleisten», sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung. (Az: 1 BvR 706/08, 814/08, 819/08, 832/08 u.837/908 v. 10. Juni 2009)

Auch gegen die neu geschaffene Möglichkeit für privat Versicherte, einen Teil der Altersrückstellungen beim Wechsel in eine andere Kasse mitzunehmen, hat der Erste Senat keine Einwände. Damit verfolgten die Reformer das legitime Ziel, den Kunden den Wechsel zu erleichtern und damit «im Markt der privaten Krankenversicherungen einen funktionierenden Wettbewerb herzustellen», heißt es in dem Urteil. Weil der Kunde früher die - teilweise beträchtlichen - Rückstellungen bei Kündigung eingebüßt habe, sei ein Wechsel ab einem gewissen Alter bisher «praktisch unmöglich» gewesen.

Die höhere Hürde für PKV-Neukunden ist dem Urteil zufolge ebenfalls verfassungsgemäß. Danach können sich Arbeitnehmer mit einem Jahresverdienst von mehr als 48 150 Euro nicht mehr sofort, sondern erst nach drei Jahren privat versichern. Dies sei den Betroffenen schon deshalb zumutbar, weil viele von ihnen davor zum Beispiel über die Familienmitversicherung vom Solidarsystem der gesetzlichen Kassen profitiert hätten, so das Gericht. Das damit verfolgte Ziel, damit die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Kassen zu stabilisieren, diene einem «überragend wichtigen Gemeinwohlbelang». In diesem Punkt stimmten aber drei der acht Richter gegen die Senatsmehrheit.

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: www.bundesverfassungsgericht.de