Praxisgebühr Praxisgebühr: Wie Patienten sparen können
Düsseldorf/Marburg/dpa. - Sehr wichtig sei künftig die ärztliche Überweisung, sagt WolfgangSchuldzinski von der Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen inDüsseldorf. Schließlich werde die Praxisgebühr immer dann fällig,wenn ein Arzt erstmals im Quartal aufgesucht wird, ohne dass eineÜberweisung vorliegt. Dabei muss man nicht stets erneut zum Hausarztgehen: «Der Augenarzt kann auch zum Frauenarzt überweisen oder zumOrthopäden», so der Gesundheitsexperte. Zum Zahnarzt allerdings kannweder überwiesen werden, noch kann er zu einem Haus- oder Facharztüberweisen. Ausnahmen gelten auch beim Psychotherapeuten: Hierersetzt dessen Quittung die Überweisung zu einem Haus- oder Facharzt.
Da die Überweisungen nur innerhalb eines Vierteljahres gelten,müssen Patienten laut Schuldzinski jetzt außerdem sehr genau auf dieTermine achten. «Wer sich am 28. März beim Arzt eine Überweisung fürden 5. April holt, hat nichts gespart.» Sinnvoll sei es daher, auchFolgeuntersuchungen immer in dasselbe Quartal zu legen, rät ChristianZimmermann vom Allgemeinen Patienten-Verband in Marburg.
Vorsorgeuntersuchungen und Impftermine sind von der Praxisgebührbefreit. Auch hier sollten Patienten jedoch wachsam sein, rätZimmermann: Ärzte neigten leicht zu einer «unsachgemäßenLeistungsausweitung». Wer also wegen einer Brustkrebsvorsorge zumFrauenarzt geht und im Lauf des Besuchs noch wegen andererBeschwerden behandelt wird, müsse trotzdem die zehn Euro zahlen.«Dann muss man darauf bestehen: Das will ich nicht», rät Zimmermann,der selbst Arzt ist.
Gezahlt werden muss die Gebühr auch dann, wenn der Patient nur amTelefon mit seinem Arzt spricht. Schließlich stelle auch dasTelefongespräch eine Inanspruchnahme ärztlicher Leistung dar, so dieKassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in Köln. Gleiches gelte fürdas Abholen eines Rezeptes. Allerdings sollen Folgerezepte für dieAnti-Baby-Pille nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums vonder Gebühr befreit werden.
Grundsätzlich keine Praxisgebühr zahlen Kinder und Jugendlicheunter 18 Jahren. Nicht zahlen muss auch, wer nach einem Arbeitsunfalloder bei Berufskrankheit einen Arzt aufsucht. Dies gelte zumindestfür Arbeitnehmer, die über die gesetzliche Unfallversicherungabgesichert sind, so der Hauptverband der gewerblichenBerufsgenossenschaften (HVBG) in Sankt Augustin. Auch bei einemakuten Notfall muss der Arzt den Experten zufolge behandeln, ohnezuvor die Gebühr zu kassieren.
Ermäßigt wird die Praxisgebühr möglicherweise auch Menschen miteiner chronischen Krankheit wie Diabetes oder Asthma. Dies seiBestandteil vieler Bonusmodelle, die von den Krankenkassen derzeiterarbeitet werden, sagte Martin Plass vom ErsatzkassenverbandVdAK/AEV in Berlin. «Die Patienten müssen sich dazu allerdings in einBehandlungsprogramm einschreiben.» Dabei verpflichteten sie sich zuregelmäßigen Arztbesuchen und bestimmten Behandlungsmethoden.
Auch die übrigen Patienten können dann bei vielen Kassen im Rahmeneines Hausärztemodells in den Genuss einer ermäßigten Praxisgebührkommen, so Plass. «Dabei verzichten sie allerdings auf eine freieArztwahl und gehen immer zuerst zu ihrem Hausarzt.» Schließlich seienauch bei einer so genannten integrierten Versorgung etwa nach einerHüftoperation Nachlässe in der Praxisgebühr oder bei denMedikamentenzuzahlungen möglich: «Dabei muss der Patient sich aufeine bestimmte Klinik und eine bestimmte Nachsorge festlegen.»
All diese Ermäßigungsregelungen seien von den meisten Kassenbeschlossen worden und müssten noch vom Bundesversicherungsamtgenehmigt werden, so Plass. Generell werde das Angebot dergesetzlichen Krankenkassen künftig sehr unterschiedlich sein. «DieWahl der Kasse wird immer schwieriger werden», meint daher WolfgangSchuldzinski. Ein Vergleich lohne sich künftig auf jeden Fall.
Lohnenswert sei auch, alle Quittungen über Zuzahlungenaufzubewahren: «Dies gilt vor allem, wenn man oft zum Arzt geht undwenig Geld hat.» Schließlich dürfen alle Zuzahlungen im Jahrinsgesamt nicht mehr als zwei Prozent des Bruttohaushaltseinkommensbetragen, bei chronisch Kranken ein Prozent. «Sobald diese Grenzeerreicht ist, sollten sie bei der Krankenkasse eingereicht werden,auch wenn es erst im Mai oder Juni ist.» Außerdem gebe es noch dieMöglichkeit, von der Kasse nicht übernommene Ausgaben alsaußergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Dies gelte etwafür Taxikosten oder Brillen, die von den Kassen gar nicht mehrbezahlt werden.
Auch bei den Medikamenten lässt sich sparen: «Versandapothekenkönnen eine Alternative sein», sagt Schuldzinski. Sie erließen denKunden in manchen Fällen einen Teil der Zuzahlung. Für nichtverschreibungspflichtige Medikamente lohnt sich ein Vergleichbesonders: Sie werden von den Kassen nicht mehr bezahlt, unterliegenallerdings auch nicht mehr der Preisbindung. «Hier stehen auch dieniedergelassenen Apotheken miteinander im Wettbewerb», so derVerbraucherschützer.
