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Krankenkasse muss Augen-Laser-OP nicht zahlen

27.10.2009, 14:27

München/dpa. - Eine Krankenversicherung muss die Kosten einer medizinisch nicht notwendigen Augen-Laser-Operation nicht ersetzen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem Fall hatte sich ein Patient einem Lasereingriff unterzogen, um seine Weitsichtigkeit korrigieren zu lassen (Az.: 112 C 25016/08). Seine private Krankenversicherung lehnte es ab, die rund 4300 Euro für den Eingriff zu übernehmen.

Der Patient klagte dagegen erfolglos. Zwar sei es richtig, dass Versicherte und ihre behandelnden Ärzte zwischen verschiedenen Behandlungsmethoden wählen könnten, so die Richter. Auch sei der Patient nicht verpflichtet, sich aus rein wirtschaftlichen Gründen für die günstigste Methode zu entscheiden. Das gelte jedoch nur bedingt: Behandlungen, die ein erhebliches Risiko mit sich bringen, könnten nicht als medizinisch notwendig bezeichnet werden.

Den Richtern zufolge birgt eine Laser-OP erhebliche Risiken, die bis zur Erblindung reichen können. Eine Brille dagegen könne die Weitsichtigkeit gefahrlos ausgleichen. Außerdem behebe eine solche OP die Fehlsichtigkeit nicht immer komplett - der Betroffene braucht manchmal weiterhin eine Brille. Die OP heile die Fehlsichtigkeit auch nicht, sondern korrigiere sie lediglich im Auge, indem die Hornhautkrümmung begradigt wird. Der ursprüngliche Zustand der Hornhaut werde unwiederbringlich zerstört. Den Richtern zufolge kommt die OP einer Schönheitsoperation nahe.

Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins: www.arge-medizinrecht.de