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Ausnahmen von der Schweigepflicht

16.05.2003, 12:06

- wenn es um Leistungen geht, für die ein Gesundheitsnachweis nötig ist, z.B. Kuren

- in einem Zivil- oder Strafprozess

- wenn Dritte an Leib und Leben bedroht sind

- wenn der Arzt eine besonders ansteckende Erkrankung diagnostiziert, wie z.B. Cholera oder Tuberkulose, dann ist er zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet.