Ausnahmen von der Schweigepflicht
- wenn es um Leistungen geht, für die ein Gesundheitsnachweis nötig ist, z.B. Kuren
- in einem Zivil- oder Strafprozess
- wenn Dritte an Leib und Leben bedroht sind
- wenn der Arzt eine besonders ansteckende Erkrankung diagnostiziert, wie z.B. Cholera oder Tuberkulose, dann ist er zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet.