Bei medizinischer Indikation Wann Haartransplantationen steuerlich absetzbar sind
Kosten für Haartransplantationen sind oft Privatsache, weder Krankenkasse noch Gesetzgeber beteiligen sich. Es kann aber Ausnahmen von dieser Regel geben - bei medizinischer Notwendigkeit.

Regenstauf - Rund die Hälfte aller Männer ist bis zum 50. Lebensjahr von genetisch bedingtem Haarausfall betroffen. Bei Frauen tritt der Haarausfall eher ab dem 50. Lebensjahr auf, wenn sich der Hormonhaushalt im Zuge der Menopause wandelt. Für beide Geschlechter kann der Haarausfall mehr als ein ästhetisches Problem sein - etwa dann, wenn er auf die Psyche drückt. Manche Betroffenen entscheiden sich daher für eine Haartransplantation. Und das kann teuer werden.
Je nach Anbieter und Größe des betroffenen Areals auf dem Kopf kann ein solcher Eingriff mehrere tausend Euro kosten. Kosten, auf denen Patientinnen und Patienten oft selbst sitzenbleiben. Gesetzliche und private Krankenkassen übernehmen die Aufwendungen für die oft kosmetische Maßnahme in der Regel nicht. Mitunter können sie aber steuerlich geltend gemacht werden - wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin.
Vorerkrankung ursächlich?
Ist etwa eine Chemotherapie, ein Unfall oder eine Erkrankung Ursache für den Haarausfall, lässt sich die Haartransplantation medizinisch begründen. Ein fachärztliches Attest eines Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenkassen sei dann notwendig, damit das Finanzamt die Kosten für den Eingriff anerkennt.
Das Attest muss zum einen zwingend vor der Durchführung der Haartransplantation vorliegen. Zum anderen muss es genaue Angaben zur Feststellungsmethode der Vorerkrankung oder dem Vorfall, dem Krankheitsbild sowie dem Schweregrad der Krankheit samt deren Folgen enthalten. Ein guter Indikator für eine medizinische Notwendigkeit der Maßnahme ist der Lohi zufolge zudem eine Beteiligung der Krankenkasse oder des Beihilfeträgers an den Behandlungskosten.
Psychische Folgen?
Auch psychische Leiden wie Depressionen, Angststörungen oder soziale Phobien aufgrund des Haarausfalls können einen Eingriff aus medizinischer Sicht rechtfertigen - und damit auch die steuerliche Absetzbarkeit. Hierfür benötigt es dann ein Gutachten vom psychologischen Dienst der Krankenkassen, das ebenfalls vor dem Eingriff eingeholt werden muss.
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler tragen die Kosten, sofern Aussicht auf eine steuerliche Begünstigung besteht, in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ihrer Steuererklärung ein. Ist eine zumutbare Eigenbelastung überschritten - die vom Familienstand, der Anzahl der Kinder sowie den eigenen Einkünften abhängt - wirken sich die Aufwendungen steuermindernd aus.