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Urteil zu Mietvertrag Urteil zu Mietvertrag: Hunde und Katzen nicht einfach verbieten

20.03.2013, 13:10
Ein generelles Verbot von Hunden und Katzen in Mietverträgen ist unzulässig.
Ein generelles Verbot von Hunden und Katzen in Mietverträgen ist unzulässig. dpa Lizenz

KARLSRUHE/DPA/DMN - Haustierhalter können aufatmen: Vermieter dürfen die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall (Az. VIII ZR 168/12).

Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, „keine Hunde und Katzen zu halten“. Diese Klausel sei unwirksam, entschied der BGH. „Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.“

Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, „dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann“, stellte der 8. Zivilsenat des BGH klar. Vielmehr müsse eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“. (dpa)

2010: Gefährliche Wildtiere wie Schlangen sind in hessischen Privatwohnungen auch künftig nur mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt. Das entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel Anfang März. Geklagt hatte ein Hobbyzüchter, der mit einer befristeten Genehmigung 132 Giftschlangen, darunter 35 Königskobras, für Forschungszwecke in seiner Wohnung hält.

2008: Ein Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf eine größere Wohnung, wenn er einen Hund hält. Das entscheidet das Sozialgericht Dessau-Roßlau (Sachsen-Anhalt) Ende Mai. Wer ein Haustier besitze, könne weder ein höheres Arbeitslosengeld II noch ein größere Wohnung erhalten. Geklagt hatte eine Hundebesitzerin, die sich im Vergleich zu Hartz IV-Empfängern mit Kindern benachteiligt fühlte.

2005: Mini-Schweine dürfen nach einem Urteil des Amtsgerichts München im Januar nur dann in einer Wohnung gehalten werden, wenn sie die Mitbewohner des Hauses nicht gefährden. Das schwarze Hausschwein einer Münchnerin hatte beim Spaziergang in einer Panikattacke zwei Menschen verletzt. Nun muss das Tier ausziehen.

2004: Das Bayerische Oberste Landesgericht in München verhängt im September Stubenarrest gegen eine Katze. Die Richter gaben den Eigentümern einer Wohnanlage recht, die in der Hausordnung das Auslaufen von Haustieren auf ihrem Grundstück verbieten. Die Gefahr einer Verschmutzung der Anlage „liege nicht fern“, so die Richter. Bei Ausgängen muss „Cora“ künftig an die Leine.

2004: Nachbarn eines Vogelfreundes, der 35 Papageien in seiner Wohnung hält, müssen dies nicht hinnehmen. Das entscheidet das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz Ende Januar. Die Nachbarn fühlten sich durch das Gekreische der Tiere gestört.

1999: Ein Katzenliebhaber setzt in zweiter Instanz einen eigenen Balkon-Ausgang für seine vier Stubentiger durch. Im August erstreitet er vor dem Münchner Landgericht ein Katzen-Ausschlupfloch in der Balkontür seiner Mietwohnung. Er darf sie auf eigene Kosten einbauen und muss sie beim Auszug wieder entfernen.