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Tipps für Einkommensteuer 2015 Tipps für Einkommensteuer 2015: So holen Sie sich Geld vom Staat zurück

Von sebastian wolff 13.03.2015, 20:27
Die Steuererklärung ist aufwendig, kann sich aber lohnen.
Die Steuererklärung ist aufwendig, kann sich aber lohnen. dpa Lizenz

Halle - Für viele Bürger ist das jährliche Ausfüllen der Steuererklärung mindestens so lästig wie der Gang zum Zahnarzt. Viele Arbeitnehmer lassen es mit der Steuererklärung deswegen auch sein, denn sie sind zu keiner Abgabe verpflichtet – sofern sie außer ihrem Arbeitslohn keine zusätzlichen Einkünfte erzielen. Zahlreiche Neuregelungen könnten sich aber bezahlt machen. Die MZ gibt eine Übersicht.

Freiwillige Abgabe kann sich lohnen

Steuerlich geltend gemacht werden können zum Beispiel hohe Werbungskosten, wie sie etwa durch einen berufsbedingten Umzug entstehen können, Sonderausgaben (beispielsweise aufgrund einer Ausbildung) oder außergewöhnliche Belastungen, wenn man etwa für eine pflegebedürftige Person aufkommt.

Abgegeben werden muss die Steuererklärung für das Jahr 2014 spätestens Ende Mai dieses Jahres. Ein Anruf beim Finanzamt reicht aber in der Regel aus, um einen Aufschub zu bekommen. Wirkt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein bei der Erklärung mit, läuft die Frist bis Ende Dezember. Wer nicht zur einer Steuererklärung verpflichtet ist, aber freiwillig eine abgibt, hat dafür sogar vier Jahre Zeit.

Höherer Grundfreibetrag

Zu den wichtigsten Änderungen zählt die Erhöhung des Grundfreibetrags: Er wurde von bislang 8 130 Euro auf 8 354 Euro für Alleinstehende und von 16 260 Euro auf 16 708 Euro für Verheiratete angehoben. Das heißt: Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

Arbeitnehmer, die nur wenig verdienen, müssen auch nur wenig Steuern an das Finanzamt zahlen. Durch den Grundfreibetrag bleiben Einkommen bis 8 354 Euro im Jahr, bei Verheirateten sind es 16 708 Euro, steuerfrei. Die ersten Euro oberhalb dieser Grenze werden mit 14 Prozent versteuert. Der Tarif steigt dann aber rasch an – bis zum Spitzensteuersatz von 45 Prozent, der dann ab einer Summe von rund 250 000 Euro greift.

Über zehn Millionen Menschen nutzen bereits die elektronische Steuererklärung Elster. Sie kann im Internet kostenlos heruntergeladen werden. Das Programm hilft beim Ausfüllen des Formulars. Trägt jemand Angaben an der falschen Stelle ein, wird er durch eine rote Markierung darauf hingewiesen. Grüne Markierungen zeigen wichtige Hinweise an, die sich zu lesen lohnen.

Weitere Infos: www.elsterformular.de

Handwerkerkosten absetzen

Neu ist auch, dass Steuerzahler nun in deutlich mehr Fällen als bislang das Finanzamt an den Ausgaben für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen beteiligen können. Grund dafür sind einige für Steuerzahler positive Gerichtsurteile sowie eine neue Definition der Finanzverwaltung, was unter „Neubaumaßnahmen“ zu verstehen ist. So können Steuerzahler, die Handwerker in ihrer eigengenutzten Wohnung oder im selbst genutzten Haus beschäftigen, Handwerkerkosten bis zu 6 000 Euro mit 20 Prozent, also maximal 1 200 pro Jahr von der Steuer absetzen. Der Fiskus akzeptiert hier alle möglichen Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen. Dazu zählen zum Beispiel Schönheitsreparaturen wie das Streichen der Wände, die Neugestaltung des Badezimmers, die Anschaffung einer neuen Einbauküche, aber auch die Reinigung der Dachrinne oder das Beseitigen von Graffiti.

Noch mehr Tipps für der Einkommenssteuererklärung finden Sie auf Seite 2.

Haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen

Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben für eine Tagesmutter, einen ambulanten Krankenpflegedienst, ein Au-Pair-Mädchen oder auch die Betreuung von Haustieren. Aber auch die Kosten für die Reparatur der Waschmaschine oder des Fernsehers zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen – aber nur, wenn die Arbeiten in der Wohnung des Steuerzahlers durchgeführt werden.

Doppelte Haushaltsführung

Seit 2014 sind Kosten für die Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland nur noch bis höchstens 1 000 Euro monatlich absetzbar. Dieser Betrag umfasst alle für die Zweitwohnung entstehenden Aufwendungen. Die ortsübliche Durchschnittsmiete spielt keine Rolle mehr. Neu ist schließlich im Steuerrecht, dass Beiträge zu einer Basis- beziehungsweise Rürup-Rente auch dann abgesetzt werden können, wenn die Verträge ausschließlich die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsfähigkeit absichern. Der Vertrag muss im Versicherungsfall aber die Zahlung einer lebenslangen Rente vorsehen.

Wenn nötig Einspruch einlegen

Selbst wenn das Finanzamt Geld erstattet und die Höhe der Erwartung entspricht, sind Fehler zu Lasten des Steuerzahlers nicht ausgeschlossen. Wem tatsächlich ein Fehler auffällt, der sollte unbedingt Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Es genügt, den Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen. Nach Erhalt des Steuerbescheids ist dafür ein Monat lang Zeit. (mz)