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Sturmtief "Xavier" Sturmtief "Xavier": Diese Rechte haben Betroffene bei Schäden und Zugausfällen

Von Lisa-Maria Röhling 09.10.2017, 14:30
Ein umgekippter Baum liegt am 05.10.2017 auf einem Haus in Berlin-Heiligensee.
Ein umgekippter Baum liegt am 05.10.2017 auf einem Haus in Berlin-Heiligensee. dpa

Berlin - Umgestürzte Bäume, verspätete Züge, verwüstete Grundstücke – Sturmtief „Xavier“ hat in Berlin und anderen Teilen Deutschlands Chaos hinterlassen. Doch wer kommt für die entstandenen Schäden auf? Wir beantworten die wichtigsten Fragen:

Was sagen die Fahrgastrechte der Deutschen Bahn im Verspätungsfall?

Üblicherweise erstattet die Deutsche Bahn Fahrpreise nach dem folgenden Prinzip: Kommt der Zug 60 Minuten zu spät am Zielbahnhof an, gibt es 25 Prozent des Fahrpreises zurück. Ab 120 Minuten sind es 50 Prozent. Kommt der Fahrgast am Bahnhof an und beschließt, die Reise erst gar nicht anzutreten, bekommt er den vollen Fahrpreis zurück. Bricht er die Reise unterwegs ab und fährt zum Startbahnhof zurück, bekommt er den Anteil für die nichtgenutzte Fahrtstrecke zurück. Kommt der verspätete Zug zwischen 0 und 5 Uhr an, wird ein anderes Transportmittel bezahlt – bis zu einem Preis von 80 Euro. Gleiches gilt bei ausfallenden Zügen, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und das Ziel ansonsten nicht mehr vor 24 Uhr erreichbar wäre. Gibt es einen Ersatzverkehr oder einen Taxidienst der Bahn, hat der in der Kostenerstattung Vorrang vor einem selbstorganisierten Transport. Übernachtungskosten werden erstattet, wenn die Weiterfahrt nicht mehr zumutbar wäre. Auch hier gilt wieder: Stellt die Bahn eine

Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, hat diese Vorrang. Mitarbeiter vor Ort können meist informieren, welcher Fall nun zutrifft und ob selbstorganisierte Alternativen erstattet werden.

Gelten bei Sturmtief „Xavier“ Sonderregeln?

Nein. Die Fahrgastrechte greifen beim jetzigen Sturm genauso wie sonst auch. Die Deutsche Bahn hat außerdem die Nutzbarkeit aller Tickets auf den betroffenen Strecken mit Gültigkeit ab Donnerstag, den 5. Oktober, bis einschließlich 15. Oktober verlängert. Diese Regelung gilt auch für Tickets mit Zugbindung. Bei Reiseverzicht können Tickets ohne Gebühr zurückgegeben werden so lange es Einschränkungen auf den betroffenen Zugstrecken gibt, sagt ein Bahnsprecher. Außerdem versuche der Konzern, an den Fernbahnhöfen die Informationszentren so gut wie möglich über die Öffnungszeiten hinaus zu besetzen. Eine Sondertelefonnummer für Reiseinformationen wurde unter 0 8000 99 66 33 geschaltet. Grundsätzlich empfiehlt der Bahnsprecher, auf den betroffenen Strecken bis auf weiteres auf eine Reise zu verzichten.

„Xavier“ hat nicht nur Bahnstrecken, sondern auch Grundstücke verwüstet. Welche Versicherung kommt eigentlich für diese Schäden auf?

Wer gut versichert ist, bekommt die meisten Sturmschäden erstattet. Natürlich sind Einzelleistungen immer vom Versicherer abhängig. Deshalb empfiehlt der Gesamtverband der Deutschen Versicherer, sich darüber zu informieren, ob man mit dem eigenen Anbieter gut abgesichert ist. Dieser sollten über jeden Schaden sofort informiert werden, die Schäden sollten gut dokumentiert werden und Reparaturen und Aufräumarbeiten sollten immer mit dem Versicherer abgesprochen werden. Außerdem ist der Versicherte vertraglich verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. So muss ein kaputtes Fenster abgeklebt werden, damit es nicht auch noch reinregnet.

Schäden am Haus sind ein Fall für die Wohngebäudeversicherung. Grundsätzlich fallen alle Dinge, die mit dem Grundstück fest verbunden sind, unter diesen Versicherungsschutz, sagt eine Sprecherin des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer. Wenn also der Gartenzaun Schaden genommen hat und durch eine gemauerte Fassung fest mit dem Grundstück verbunden ist, ist das auch ein Fall für die Wohngebäudeversicherung. Einzige Voraussetzung: Der Sturm muss mindestens Windstärke acht (62 Stundenkilometer) haben. Wie stark der Wind in der Region war, weiß der Deutsche Wetterdienst. Wenn es Schäden an einem Rohbau gibt, springt die Bauleistungs- oder die Feuerrohbauversicherung ein.

Die Hausratversicherung erstattet Schäden am sogenannten beweglichen Eigentum, also allen Gegenständen, die in der Wohnung oder in den dazugehörigen Nebengebäuden untergebracht sind. Das sind Möbel, Bücher, Kleidung, Geschirr, Lampen, Elektrogeräte, Kühlschränke und sogar Tierfutter. Auch Gegenstände in der Garage oder auf dem Dachboden wie Rasenmäher oder Werkzeug fallen darunter. Die Hausratversicherung zahlt für irreparables Inventar den Wiederbeschaffungspreis. Für beschädigte Gegenstände werden entweder die Reparaturkosten übernommen oder eine Wertminderung wird erstattet, wenn sie nur noch eingeschränkt genutzt werden können. Grundsätzlich wird bis zu der Höhe gezahlt, mit der das Eigentum versichert ist. Bei gängigen Versicherern sind das zwischen 650 bis 700 Euro pro Quadratmeter.

Wie sieht es mit allen anderen Schäden aus?

Die Teilkaskoversicherung übernimmt Schäden am PKW, die durch Sturm, Hagel oder einen Blitzeinschlag verursacht wurden. Wenn ein Dachziegel vom eigenen Haus durch die Fensterscheibe des Nachbarn fliegt, springt die Haftpflichtversicherung ein. Damit werden Schäden an anderen Personen oder deren Eigentum erstattet. Deswegen: Wenn die Ziegel durchs eigene Fenster kracht, kann die Haftpflichtversicherung nichts tun.