Streit vor Gericht Streit vor Gericht: Lufthansa-Pilot muss keine Mütze mehr tragen

Die Lufthansa darf ihre Piloten nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht zum Tragen einer Uniformmütze auf Flughäfen verpflichten. Ein Pilot, der sich von der Mützenpflicht nur für Männer diskriminiert fühlte, hatte am Dienstag mit seiner Klage in der letzten Instanz Erfolg.
Der Mann kritisierte, dass die blaue Cockpit-Mütze für Pilotinnen nur ein Uniform-Accessoire ist: Sie könnten die Mütze in der Öffentlichkeit tragen, für Männer sei das obligatorisch. Die Bundesrichter sahen in den Lufthansa-Argumenten - Tradition und die Besonderheiten von Damenfrisuren - keine ausreichenden Gründe für eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen.
Das BAG bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Geklagt hatte ein Pilot, der aus Nordrhein-Westfalen stammt und in München stationiert ist. Er arbeitet seit 2006 als Flugzeugführer für die Kranichlinie. Er war wegen fehlender Pilotenmütze 2009 von einem New York-Flug abgezogen worden.
Der Chef darf Kleider-Regeln aufstellen
Arbeitgeber können grundsätzlich Regeln für das Auftreten und die Kleidung von Mitarbeitern aufstellen. Die Gerichte beschäftigten sich bereits mit verschiedenen Vorschriften. Dabei prallt meist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers auf das Geschäftsinteresse des Chefs. Einige Beispiele:
Pferdeschwanz: Wie ein Polizist im Dienst aussehen darf, ist Sache des jeweiligen Bundeslandes. In Rheinland-Pfalz wollte ein Polizist 2003 entgegen einem Rundschreiben des Innenministeriums sein Recht auf einen schulterlangen Pferdeschwanz bei der Arbeit einklagen. Das Koblenzer Oberverwaltungsgericht verwehrte ihm den Wunsch.
Blümchen-Unterwäsche: Mitarbeiter eines Unternehmens, das im Auftrag der Bundespolizei auch am Flughafen Köln-Bonn für die Fluggastkontrollen zuständig ist, müssen einfarbige Unterhosen in Weiß oder Hautfarbe tragen. Blümchenmuster sind verboten. Außerdem gilt für Frauen BH-Pflicht. Das schreibt der Arbeitgeber vor - und 2010 hatte das Kölner Landesarbeitsgericht gegen diese Anweisung keine Einwände.
Ohrschmuck: Ein Münchner Polizeibeamter, der im Dienst Ohrschmuck und lange Haare tragen wollte, bekam 1999 vor dem Bundesverwaltungsgericht Recht. Dies gehöre zur „freien Entfaltung der Persönlichkeit“. Seine Vorgesetzten wollten ihm den Schmuck per Dienstanweisung verwehren, weil das nicht zum gewünschten Erscheinungsbild der Polizei passe.
Einheitskleidung: Die Geschäftsführung eines Möbelhauses schrieb ihren Mitarbeitern 2011 einheitliche Kleidung während der Arbeit vor - schwarze Hosen oder Röcke, weiße Hemden oder Blusen, dunkelfarbige Schuhe. Eine Arbeitnehmerin weigerte sich und zog wie bisher ihre eigenen Sachen an. Ihr wurde gekündigt. Die Mitarbeiterin klagte vor dem Arbeitsgericht Cottbus - ohne Erfolg.
Tätowierung: Polizisten zum Beispiel in Baden-Württemberg dürfen keine sichtbaren Tattoos tragen - sie müssen von der Dienstkleidung abgedeckt werden. Die Bundespolizei kann nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Darmstadt vom Juni 2014 Bewerber wegen Tätowierungen ablehnen. Dabei spielt das Geschlecht keine Rolle: Es ging um eine Frau mit einem großflächigen Tattoo auf dem Unterarm.
Stören sich Arbeitnehmer an der Anweisung, überprüfen sie am besten zunächst einmal, ob der Betriebsrat zugestimmt hat. Das rät Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Ist das nicht Fall, müssen Beschäftigte den Anweisungen nicht Folge leisten.
Hat der Betriebsrat zugestimmt, wird es für Arbeitnehmer schwieriger, sich gegen Kleidervorschriften zur Wehr zu setzen. Dann müssen sie gegen die Anweisung notfalls vor Gericht ziehen. Hier komme es auf den Einzelfall an, erläutert Meier. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Direktionsrecht (106 Gewerbeordnung).
Das umfasst auch das Recht, dem Mitarbeiter bezüglich der Kleidung Vorschriften zu machen. Fühlt sich der Arbeitnehmer davon jedoch belastet und hat dafür einen guten Grund, etwa weil seine Religion gegen die Kleidung spricht, kann er möglicherweise für sich eine Ausnahme erstreiten. (dpa)
